Rechtssatz RS0050917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050917
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Rechtssatz
Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien ist bezüglich ausgeschiedener Arbeitnehmer durch § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG begrenzt.Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien ist bezüglich ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG begrenzt.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 603/90
Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObA 603/90
Veröff: SZ 63/144 = RdW 1991,20 = ZAS 1991,207 (Böhler)
- 8 ObA 2052/96i
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
Auch; Beisatz: Sie bezieht sich in Pensionsangelegenheiten ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche, Sonderverträge werden nicht berührt. (T1)
- 9 ObA 13/04h
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
Auch; Beisatz: Die in §2 Z3 genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des §2 Abs 2 Z3 ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher-bei aufrechtem Arbeitsverhältnis -und unter bestimmten Prämissen- gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist. (T3)
- 9 ObA 75/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 ObA 75/24f
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050917
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19900829_OGH0002_009OBA00603_9000000_001