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Entscheidung 9 ObA 75/24f×

Entscheidung 9 ObA 75/24f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018063 Rechtssatz 17.01.1989Zivilrecht
Soweit man davon ausgeht, dass im normativen Teil von Kollektivverträgen eine Bindung der Kollektivvertragsparteien an ein Gleichbehandlungsgebot besteht und dieses im Fall seiner Verletzung die Nichtigkeit der betreffenden Regelung zur Folge hat, bieten si …
RS0034064 Rechtssatz 28.06.1983Zivilrecht
Die Ansicht, daß eine kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne stets erst nach dem Inkrafttreten des KV durch Einzelvertrag beseitigt werden kann, ist nicht zu teilen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise bei Festsetzung eines über kollekti …
RS0050917 Rechtssatz 29.08.1990Zivilrecht
Die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien ist bezüglich ausgeschiedener Arbeitnehmer durch § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG begrenzt.
RS0050949 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, da …
RS0053047 Rechtssatz 22.06.1995Zivilrecht
Die Valorisierung in § 10 des Kollektivvertrages ist eine "schlichte" Ist - Lohn - Klausel, gegen deren Zulässigkeit keine Einwände bestehen.
RS0064938 Rechtssatz 08.05.1956Zivilrecht
Zur Frage, ob im Zeitpunkte des Inkrafttretens des KollV bereits ausgeschiedene Dienstnehmer auf im KollV vorgesehene Nachzahlungen Anspruch haben, wenn sie zwar an dem für die Nachzahlung maßgebenden Stichtage die Voraussetzung für die Nachzahlung erfüllt …
RS0065002 Rechtssatz 02.05.1961Zivilrecht
Rückwirkende KollV können auch solche Dienstnehmer erfassen, deren Dienstvertrag im Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses bereits beendet war, wenn das Dienstverhältnis in die Zeit der Rückwirkung des KollV fällt (vgl SZ 31/152 bezüglich Ruhestandsverh …
RS0075311 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. 2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgem …