Rechtssatz RS0075311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075311
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Rechtssatz
1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.1) Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend.
2) Daraus folgt, daß ein später kundgemachter KollV einem später "abgeschlossenen", aber früher kundgemachten KollV materiell derogiert. (Posterioritätsprinzip bei KollV)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 123/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 123/95
- 9 ObA 115/98x
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 115/98x
nur: Für die Normwirkung eines KollV ist gemäß § 11 Abs 2 ArbVG allein der auf die Kundmachung im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" folgende Tag entscheidend. (T1); Beisatz: Dies allerdings nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine Vorschrift über seinen Wirksamkeitsbeginn enthält (§ 11 Abs 2 ArbVG). Der Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages bestimmt sich sohin in erster Linie nach der Vereinbarung der Kollektivvertragsparteien. Diese können den Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns grundsätzlich vorverlegen, den Kollektivvertrag also mit rückwirkender Kraft ausstatten. Die Rückwirkung zieht weder Unzulässigkeit noch Nichtigkeit nach sich. Liegt der vereinbarte Wirksamkeitsbeginn vor der Kundmachung, so tritt die Wirksamkeit rückwirkend ein. Die Wirksamkeit des normativen Teils des Kollektivvertrages ist in einem solchen Fall durch die Tatsache der späteren Kundmachung bedingt. (T2); Beisatz: Hier: § 31 DO.A. (T3)
- 9 ObA 100/16w
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 100/16w
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- 9 ObA 134/16w
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 134/16w
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 75/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 ObA 75/24f
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075311
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00123_9500000_001