Das Berufungsgericht hat die allein noch strittige Frage, welcher Kollektivvertrag auf die nach dem 1.3.1993 in das D***** eingetretenen Arbeiter der Beklagten für die ersten drei Dienstjahre anzuwenden ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein noch strittige Frage, welcher Kollektivvertrag auf die nach dem 1.3.1993 in das D***** eingetretenen Arbeiter der Beklagten für die ersten drei Dienstjahre anzuwenden ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, daß für das Posterioritätsprinzip beim Zusammentreffen zweier Kollektivverträge mit umfassendem personellen Wirkungsbereich, welche den gleichen Gegenstand regeln und denselben Wirksamkeitsbeginn haben, nicht das Datum der Kundmachung, sondern der Zeitpunkt des "Abschlusses" der Kollektivverträge maßgeblich sei, entgegenzuhalten.
Für das Verhältnis zweier oder mehrerer einwirkungsfähiger normativer Teile von Kollektivverträgen mit demselben Regelungsbereich gilt nicht das Günstigkeitsprinzip; vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Normenkonkurrenz (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 II 117 f mwH; dazu auch Wolff in Klang2 I/1, 112) anzuwenden. Da der (rückwirkende) Wirksamkeitsbeginn beider in Betracht kommender Kollektivverträge derselbe ist, kann daraus für die Frage der materiellen Derogation nichts gewonnen werden. Entscheidend für die Normwirkung ist somit gemäß § 11 Abs 2 ArbVG der auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgende Tag (vgl Floretta/Strasser, ArbVG2 § 14 Anm 6; Arb 7136, 8534, 10112 ua). Der "Abschluß" eines Kollektivvertrages kann insoferne nicht von den Hinterlegungs- und Kundmachungsvorgängen im Sinne des § 14 ArbVG getrennt werden, weil der Normsetzungswille gerade auch durch die Hinterlegung zum Ausdruck kommt (§ 14 Abs 2 ArbVG). Auf die bis dahin bloß schuldrechtlichen Wirkungen der Kollektivverträge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. So könnte etwa ein nicht hinterlegter und nicht kundgemachter Kollektivvertrag überhaupt keine Normwirkung entfalten, so daß er auch keine Derogation bewirken könnte. Insgesamt ist daher den Ausführungen der Vorinstanzen beizupflichten, daß dem Kollektivvertrag vom 10.3.1993 durch den später kundgemachten Kollektivvertrag vom 12.2.1993 materiell derogiert wurde.Für das Verhältnis zweier oder mehrerer einwirkungsfähiger normativer Teile von Kollektivverträgen mit demselben Regelungsbereich gilt nicht das Günstigkeitsprinzip; vielmehr sind die allgemeinen Grundsätze der Normenkonkurrenz vergleiche Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch zwei 117 f mwH; dazu auch Wolff in Klang2 I/1, 112) anzuwenden. Da der (rückwirkende) Wirksamkeitsbeginn beider in Betracht kommender Kollektivverträge derselbe ist, kann daraus für die Frage der materiellen Derogation nichts gewonnen werden. Entscheidend für die Normwirkung ist somit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbVG der auf die Kundmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" folgende Tag vergleiche Floretta/Strasser, ArbVG2 Paragraph 14, Anmerkung 6; Arb 7136, 8534, 10112 ua). Der "Abschluß" eines Kollektivvertrages kann insoferne nicht von den Hinterlegungs- und Kundmachungsvorgängen im Sinne des Paragraph 14, ArbVG getrennt werden, weil der Normsetzungswille gerade auch durch die Hinterlegung zum Ausdruck kommt (Paragraph 14, Absatz 2, ArbVG). Auf die bis dahin bloß schuldrechtlichen Wirkungen der Kollektivverträge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. So könnte etwa ein nicht hinterlegter und nicht kundgemachter Kollektivvertrag überhaupt keine Normwirkung entfalten, so daß er auch keine Derogation bewirken könnte. Insgesamt ist daher den Ausführungen der Vorinstanzen beizupflichten, daß dem Kollektivvertrag vom 10.3.1993 durch den später kundgemachten Kollektivvertrag vom 12.2.1993 materiell derogiert wurde.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.