Rechtssatz RS0050949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050949
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den § 2 Abs 2 ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.Im Hinblick darauf, dass sich die Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht auf die Parteiautonomie, sondern auf die durch den Paragraph 2, Absatz 2, ArbVG beschränkte gesetzliche Ermächtigung gründet, sind diese Befugnisse einschränkend dahin auszulegen, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 115/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 115/91
Veröff: SZ 64/112 = RdW 1991,366 = WBl 1992,20 = Arb 10965 = ZAS 1993/1 S 61 (Strasser) = ecolex 1991,871
- 9 ObA 606/92
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 606/92
Auch; Beisatz: § 2 ArbVG legt den zulässigen Inhalt eines KollV taxativ fest. (T1)
Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg)
- 9 ObA 20/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 20/94
Auch; Beisatz: Auf die Auffassung einer bestimmten Berufsgruppe oder die Verkehrsauffassung kommt es nicht an. (hier: Kündigung zu Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist in einem KollV). (T2)
- 8 ObA 98/02y
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 98/02y
Auch; Beisatz: Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung zu leisten, kann nicht durch den Kollektivvertrag festgelegt werden. Durch eine derartige Vereinbarung haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis überschritten. Die sich dadurch ergebende Unwirksamkeit umfasst sowohl die Beitragsverpflichtung als auch die daraus resultierenden Pensionsansprüche. (T3)
Beisatz: Sobald klar ist, in welchem Umfang der Kollektivvertrag mangels Kompetenz der KV-Parteien unwirksam ist, geht es bei der Frage der Beurteilung der Gültigkeit des Restes nur noch darum, festzustellen, ob ermittelbar ist, dass die Aufrechterhaltung des Restes - wegen des Wegfalles der anderen Regelungen - dem Parteiwillen nicht entspricht; was der (beklagte) Arbeitgeber nachzuweisen hat. (T4)
- 2 Ob 109/04z
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 109/04z
Auch; Veröff: SZ 2006/40
- 9 ObA 31/08m
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 31/08m
Auch; Beisatz: Hier: Kollektivvertragliche Verfallsklausel. (T5)
- 9 ObA 151/13s
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 151/13s
Auch; Beis wie T5
- 8 ObA 77/18h
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 ObA 77/18h
Vgl; Beisatz: Insbesondere auch Regelungen über Entgelt und Arbeitszeit. (T6)
Beisatz: Soweit es um den Abschluss und den normativen Inhalt der von § 4b Abs 4 AZG unmittelbar der Betriebsvereinbarung zugewiesenen Gleitzeitregelung geht, können diese speziell vom Gesetzgeber diesen Vertragspartnern im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmodelle zugewiesenen Kompetenzen durch die Kollektivvertragsparteien nicht eingeschränkt werden. (T7)
- 8 ObA 40/22y
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 40/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Fragen des Arbeitsorts und einer Folgepflicht des Dienstnehmers als Regelungsgegenstände des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG. (T8)
- 9 ObA 75/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.02.2025 9 ObA 75/24f
Beisatz wie T6
- 9 ObA 27/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 ObA 27/25y
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050949
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00115_9100000_003