Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsauffassung mit den von der Judikatur zu § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG entwickelten Auslegungsgrundsätzen nicht übereinstimmt; sie ist im Rahmen eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsauffassung mit den von der Judikatur zu Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG entwickelten Auslegungsgrundsätzen nicht übereinstimmt; sie ist im Rahmen eines in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines vom Dienstnehmer während des Bestehens des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzichtes auf zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche entscheidend darauf an, ob der Dienstnehmer dabei noch unter wirtschaftlichem Druck seines Dienstgebers gehandelt hat; entscheidend ist dabei, ob das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht ist (RIS-Justiz RS0029981, insbesondere T 6, T 7). Da aus dem Verfahren keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, welche den Wegfall dieser üblichen Drucksituation hätten erkennen lassen, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht der Klägerin auf zwingende Ansprüche vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam geblieben ist. Sowohl bei der Urlaubsentschädigung (9 ObA 323/99m ua) als auch bei der Abgeltung für Überstunden im Sinn des § 10 Abs 1 AZG (Grillberger Arbeitszeitgesetz² Rz 1 zu § 10 mit weiteren Judikaturzitaten) handelt es sich um zugunsten des Arbeitnehmers relativ zwingende Ansprüche. Somit kommt, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, der Frage eines allfälligen Verfalls dieser Ansprüche entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines vom Dienstnehmer während des Bestehens des Dienstverhältnisses ausgesprochenen Verzichtes auf zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche entscheidend darauf an, ob der Dienstnehmer dabei noch unter wirtschaftlichem Druck seines Dienstgebers gehandelt hat; entscheidend ist dabei, ob das Arbeitsverhältnis wirtschaftlich noch nicht beendet und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers noch aufrecht ist (RIS-Justiz RS0029981, insbesondere T 6, T 7). Da aus dem Verfahren keine besonderen Umstände hervorgekommen sind, welche den Wegfall dieser üblichen Drucksituation hätten erkennen lassen, sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass der Verzicht der Klägerin auf zwingende Ansprüche vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam geblieben ist. Sowohl bei der Urlaubsentschädigung (9 ObA 323/99m ua) als auch bei der Abgeltung für Überstunden im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AZG (Grillberger Arbeitszeitgesetz² Rz 1 zu Paragraph 10, mit weiteren Judikaturzitaten) handelt es sich um zugunsten des Arbeitnehmers relativ zwingende Ansprüche. Somit kommt, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, der Frage eines allfälligen Verfalls dieser Ansprüche entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag 2000, welcher beim Ausscheiden der Klägerin noch gültig war, sah keine eigenen Verfalls- oder Verjährungsfristen für die Urlaubsentschädigung vor. Für Überstunden bestanden folgende Regelungen: "IX 10 Verfall von Überstunden: Ansprüche auf Überstundenvergütung sind am Ende der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, durch nachstehendes Verfahren geltend zu machen: a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die vom Arbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind. b) Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Überstundenleistung, so gilt dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die nach Absatz a) und b) geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB. c) Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren nach Abs b) nicht geltend gemachte Überstunden verfallen nach dem Ablauf von drei Monaten. d) Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von zwei Jahren." (Im Rechtsmittelverfahren ist unstrittig, dass keine Überstundenaufzeichnungen durch den Beklagten geführt wurden.) Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag 2001, in Kraft getreten am 1. 1. 2001, sieht in seinem Punkt XX folgende (allgemeine) "Verfalls- und Verjährungsbestimmungen" vor: "A) Grundsatz. Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. b) Arbeitsaufzeichnungen.... d) Inkrafttreten: Abschnitt XX gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige Ansprüche verfallen nach den bis 31. 12. 2000 geltenden Fristen, spätestens jedoch am 30. 6. 2001." Mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages 2001 verloren nach dessen Schlussbestimmungen (XX 3) die Bestimmungen des bis dahin gültigen Kollektivvertrages ihre Gültigkeit.Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag 2000, welcher beim Ausscheiden der Klägerin noch gültig war, sah keine eigenen Verfalls- oder Verjährungsfristen für die Urlaubsentschädigung vor. Für Überstunden bestanden folgende Regelungen: "IX 10 Verfall von Überstunden: Ansprüche auf Überstundenvergütung sind am Ende der Gehaltsperiode, in welcher sie entstanden sind, durch nachstehendes Verfahren geltend zu machen: a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, laufend ordentliche Aufzeichnungen über die von seinen Arbeitnehmern geleisteten Überstunden zu führen, die vom Arbeitgeber am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem Arbeitnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind. b) Verweigert der Arbeitnehmer die Unterschrift mit begründetem Hinweis auf eine höhere Überstundenleistung, so gilt dies als Geltendmachung des höheren Anspruches des Arbeitnehmers. Für die nach Absatz a) und b) geltend gemachten Überstundenansprüche gelten die Verjährungsfristen des ABGB. c) Etwaige seitens des Arbeitnehmers nach dem Verfahren nach Abs b) nicht geltend gemachte Überstunden verfallen nach dem Ablauf von drei Monaten. d) Werden vom Arbeitgeber entgegen diesen Bestimmungen die vorgeschriebenen laufenden Überstundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfallen allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ablauf von zwei Jahren." (Im Rechtsmittelverfahren ist unstrittig, dass keine Überstundenaufzeichnungen durch den Beklagten geführt wurden.) Der Handelsangestellten-Kollektivvertrag 2001, in Kraft getreten am 1. 1. 2001, sieht in seinem Punkt römisch zwanzig folgende (allgemeine) "Verfalls- und Verjährungsbestimmungen" vor: "A) Grundsatz. Soweit in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, sind Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich dem Grunde nach geltend zu machen. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt. b) Arbeitsaufzeichnungen.... d) Inkrafttreten: Abschnitt römisch zwanzig gilt für alle Ansprüche, die ab dem 1. 1. 2001 fällig werden. Vor dem 1. 1. 2001 fällige Ansprüche verfallen nach den bis 31. 12. 2000 geltenden Fristen, spätestens jedoch am 30. 6. 2001." Mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages 2001 verloren nach dessen Schlussbestimmungen (XX 3) die Bestimmungen des bis dahin gültigen Kollektivvertrages ihre Gültigkeit.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Dazu gehört auch die Vereinbarung von Verfallsklauseln hinsichtlich zwingender Ansprüche, weil diese nicht den Anspruch als solchen, sondern nur dessen Geltendmachung betreffen (stRsp; siehe die Zitate bei Cerny im Arbeitsverfassungsrecht III² Anm zu § 2 ArbVG). Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG kann durch Kollektivverträge auch die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Z 2 der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer geregelt werden. Diese Regelungsbefugnis für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer ist aber mehrfach beschränkt (Cerny aaO Anm 10). Die in § 2 Z 3 genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. Diese Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, dass Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben,, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (RIS-Justiz RS0050917). Gegenstand einer solchen Regelung kann aber nicht die Auferlegung von Verpflichtungen sein (9 ObA 603/90 = SZ 63/144 uva). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - und unter bestimmten Prämissen - gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist. Daraus folgt, dass auf die Ansprüche der Klägerin Verfallsfristen nur insoweit Anwendung finden können, als diese dem früheren, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltenden Kollektivvertrag entsprechen. Während der frühere Kollektivvertrag hinsichtlich der Urlaubsentschädigung keine Verfallsfrist vorsah, sodass die (kurze) Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB Anwendung zu finden hat (SZ 68/213), ist, wie vom Erstgericht grundsätzlich zutreffend erkannt, für die Forderungen nach Überstundenentgelt die Verfallsfrist des Art IX B 10 d Kollektivvertrag 2000 anzuwenden. Da diese Bestimmung keine Klagsführung zur Verhinderung des Verfalls vorsieht, muss die außergerichtliche Geltendmachung grundsätzlich genügen (9 ObA 210/92 ua). Ein Verfall von Überstundenentgelten tritt nach ständiger Rechtsprechung nicht ein, wenn der Arbeitnehmer sein Begehren soweit konkretisiert hat, dass der Arbeitgeber die hievon betroffenen Ansprüche ihrer Art nach erkennen kann (8 ObA 2341/96i mwN).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG können durch Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden. Dazu gehört auch die Vereinbarung von Verfallsklauseln hinsichtlich zwingender Ansprüche, weil diese nicht den Anspruch als solchen, sondern nur dessen Geltendmachung betreffen (stRsp; siehe die Zitate bei Cerny im Arbeitsverfassungsrecht III² Anmerkung zu Paragraph 2, ArbVG). Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG kann durch Kollektivverträge auch die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer geregelt werden. Diese Regelungsbefugnis für bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer ist aber mehrfach beschränkt (Cerny aaO Anmerkung 10, ). Die in Paragraph 2, Ziffer 3, genannten Rechtsansprüche müssen, damit die Regelungsmacht des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG gegeben ist, auf Kollektivvertrag beruhen. Diese Beschränkung auf kollektivvertragliche Ansprüche bedeutet, grob gesprochen, dass Kollektivvertragspartner das, was sie einmal gegeben haben,, auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (RIS-Justiz RS0050917). Gegenstand einer solchen Regelung kann aber nicht die Auferlegung von Verpflichtungen sein (9 ObA 603/90 = SZ 63/144 uva). Im vorliegenden Fall ist Gegenstand des neuen Kollektivvertrages die Verkürzung von Verfallsfristen für Ansprüche, welche aber nicht kollektivvertraglicher, sondern gesetzlicher Natur sind (hier: Überstundenabgeltung und Urlaubsentschädigung). Wenngleich daher - bei aufrechtem Arbeitsverhältnis - und unter bestimmten Prämissen - gesetzliche Verjährungsfristen durch kürzere Verfallsfristen ersetzt werden können, so kann genau eine solche Kompetenz der Kollektivvertragsparteien aber für ausgeschiedene Arbeitnehmer dann nicht erkannt werden, wenn der Anspruch, dessen Verfallsfrist verändert wird, kein aus dem Kollektivvertrag entspringender ist. Daraus folgt, dass auf die Ansprüche der Klägerin Verfallsfristen nur insoweit Anwendung finden können, als diese dem früheren, bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltenden Kollektivvertrag entsprechen. Während der frühere Kollektivvertrag hinsichtlich der Urlaubsentschädigung keine Verfallsfrist vorsah, sodass die (kurze) Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB Anwendung zu finden hat (SZ 68/213), ist, wie vom Erstgericht grundsätzlich zutreffend erkannt, für die Forderungen nach Überstundenentgelt die Verfallsfrist des Artikel römisch neun, B 10 d Kollektivvertrag 2000 anzuwenden. Da diese Bestimmung keine Klagsführung zur Verhinderung des Verfalls vorsieht, muss die außergerichtliche Geltendmachung grundsätzlich genügen (9 ObA 210/92 ua). Ein Verfall von Überstundenentgelten tritt nach ständiger Rechtsprechung nicht ein, wenn der Arbeitnehmer sein Begehren soweit konkretisiert hat, dass der Arbeitgeber die hievon betroffenen Ansprüche ihrer Art nach erkennen kann (8 ObA 2341/96i mwN).
Die Arbeitsrechtssache ist jedoch aus einem anderen Grund noch nicht spruchreif. Nach der Rechtsprechung muss jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (4 Ob 342, 343/80; RIS-Justiz RS0031014). Abgesehen davon, dass das (ausgedehnte) Klagebegehren nicht erkennen lässt, ob ein Netto- oder Bruttobetrag begehrt wird, erfolgte bis zuletzt auch keine Zuordnung des Klagebetrages auf die verschiedenen Ansprüche. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0031014 [8 Ob 135/03s]). Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des § 226 ZPO berechtigt - entgegen der Meinung der beklagten Partei - aber nicht zur sofortigen Abweisung der Klage; vielmehr hat der Richter in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach § 182 ZPO den Kläger - auch wenn dieser anwaltlich vertreten ist - zu entsprechender Präzisierung des Begehrens aufzufordern. Ist das in erster Instanz nicht geschehen, dann hat diesen Mangel auch das Berufungsgericht noch aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß §§ 84, 85 ZPO eine entsprechende Verbesserung seines Antrages aufzutragen (4 Ob 342/80; 8 Ob 135/03s). Dies hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, unterlassen. Da jedoch - mangels eines Verbesserungsversuches - die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens feststeht und ergänzendes Vorbringen erforderlich ist, war mit einer Aufhebung bis in die erste Instanz vorzugehen.Die Arbeitsrechtssache ist jedoch aus einem anderen Grund noch nicht spruchreif. Nach der Rechtsprechung muss jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche ziffernmäßig bestimmt und individualisiert werden, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird (4 Ob 342, 343/80; RIS-Justiz RS0031014). Abgesehen davon, dass das (ausgedehnte) Klagebegehren nicht erkennen lässt, ob ein Netto- oder Bruttobetrag begehrt wird, erfolgte bis zuletzt auch keine Zuordnung des Klagebetrages auf die verschiedenen Ansprüche. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will, ist jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0031014 [8 Ob 135/03s]). Das Fehlen des Bestimmtheitserfordernisses im Sinn des Paragraph 226, ZPO berechtigt - entgegen der Meinung der beklagten Partei - aber nicht zur sofortigen Abweisung der Klage; vielmehr hat der Richter in Erfüllung seiner Prozessleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO den Kläger - auch wenn dieser anwaltlich vertreten ist - zu entsprechender Präzisierung des Begehrens aufzufordern. Ist das in erster Instanz nicht geschehen, dann hat diesen Mangel auch das Berufungsgericht noch aufzugreifen, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Erstgericht anzuweisen, dem Kläger gemäß Paragraphen 84, 85, ZPO eine entsprechende Verbesserung seines Antrages aufzutragen (4 Ob 342/80; 8 Ob 135/03s). Dies hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht, ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, unterlassen. Da jedoch - mangels eines Verbesserungsversuches - die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens feststeht und ergänzendes Vorbringen erforderlich ist, war mit einer Aufhebung bis in die erste Instanz vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.