Rechtssatz RS0077943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077943
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses).
2) Ist eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung", der keine normative Wirkung zukommt, im Wege eines schlüssig angenommenen Anbots in die einzelnen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer eingegangen, haben diese das Anbot auch zu jenen Bedingungen zu akzeptieren, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hat (Gestaltungsrecht, Widerruf).
3) Einer nach einem gemäß § 1502 ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.3) Einer nach einem gemäß Paragraph 1502, ABGB unwirksamen Vorausverzicht auf die Verjährung erhobenen Verjährungseinrede kann die Replik der Arglist (Handeln wider Treu und Glauben) entgegengesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 186/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 186/95
Veröff: SZ 68/213
- 9 ObA 13/04h
Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
Vgl; nur: 1) Ansprüche auf Urlaubsentschädigung verjähren nicht im Sinne des § 4 Abs 5 UrlG in zwei Jahren, sondern gemäß § 1486 Z 5 ABGB in drei Jahren ab Fälligkeit (= Ende des Arbeitsverhältnisses). (T1)
- 7 Ob 153/15y
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 153/15y
Vgl
- 8 ObA 62/18b
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
Vgl; Beisatz: Wenn der Arbeitgeber die gerichtliche Geltendmachung des Urlaubsanspruchs innerhalb der dreijährigen Frist durch Handeln wider Treu und Glauben verhindert hat, kann der Arbeitnehmer einem Verjährungseinwand die Replik der Arglist entgegensetzen. (T2)
- 8 ObS 2/20g
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObS 2/20g
Beis wie T2
- 8 ObA 23/23z
Entscheidungstext OGH 27.06.2023 8 ObA 23/23z
vgl aber; Beisatz: Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0077943
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19951108_OGH0002_009OBA00186_9500000_001