Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die erhebliche Rechtsfrage der Verjährung von Urlaubsentschädigungsansprüchen unzutreffend gelöst hat; sie ist aber auch zum Teil berechtigt.
Gemäß § 9 Abs 3 UrlG ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung vererblich. Dem Erben gebührt eine Urlaubsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und der Urlaubsanspruch zwar bereits entstanden, aber noch nicht verbraucht worden ist (vgl Cerny UrlR6 § 9 Erl 12). Aufgrund der Doppelnatur des Urlaubsanspruches (vgl Arb 9693, 10.177, 10.179, 10.275 uva) kommt dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem Entgeltfortzahlungsanspruch trotz mancher Verknüpfungen ein "gewisses Eigenleben" zu (Klein/Martinek, UrlR 109 mwH). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist kein Schadenersatz-, sondern ein selbständiger Erfüllungsanspruch (Kuderna UrlG2 § 9 Erl 3 mwN; ArbGemäß Paragraph 9, Absatz 3, UrlG ist der Anspruch auf Urlaubsentschädigung vererblich. Dem Erben gebührt eine Urlaubsentschädigung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet und der Urlaubsanspruch zwar bereits entstanden, aber noch nicht verbraucht worden ist vergleiche Cerny UrlR6 Paragraph 9, Erl 12). Aufgrund der Doppelnatur des Urlaubsanspruches vergleiche Arb 9693, 10.177, 10.179, 10.275 uva) kommt dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und dem Entgeltfortzahlungsanspruch trotz mancher Verknüpfungen ein "gewisses Eigenleben" zu (Klein/Martinek, UrlR 109 mwH). Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ist kein Schadenersatz-, sondern ein selbständiger Erfüllungsanspruch (Kuderna UrlG2 Paragraph 9, Erl 3 mwN; Arb
10.275 ua). Dem Arbeitnehmer bleibt der entstandene, in natura nicht mehr erfüllbare Urlaubsanspruch hinsichtlich des Urlaubsentgelts gewahrt. Dieser Anspruch wird im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da im Urlaubsgesetz für Ansprüche auf Urlaubsentschädigung weder eine besondere Verjährungs- oder Fallfrist vorgesehen ist, gilt für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung die Verjährungsbestimmung des § 1486 Z 5 ABGB (vgl Schubert in Rummel2 ABGB § 1486 Rz 9; Kuderna aaO § 9 Erl 3 mwH; Cerny aaO 120; Arb10.275 ua). Dem Arbeitnehmer bleibt der entstandene, in natura nicht mehr erfüllbare Urlaubsanspruch hinsichtlich des Urlaubsentgelts gewahrt. Dieser Anspruch wird im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Da im Urlaubsgesetz für Ansprüche auf Urlaubsentschädigung weder eine besondere Verjährungs- oder Fallfrist vorgesehen ist, gilt für den Anspruch auf Urlaubsentschädigung die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB vergleiche Schubert in Rummel2 ABGB Paragraph 1486, Rz 9; Kuderna aaO Paragraph 9, Erl 3 mwH; Cerny aaO 120; Arb
10.578 ua).
Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Vaters der Klägerin am 9.12.1992 war dessen Anspruch auf Naturalurlaub aus dem Urlaubsjahr vom 1.9.1990 bis 31.8.1991 noch aufrecht, da dieser Anspruch gemäß § 4 Abs 5 UrlG erst am 31.8.1993 hätte verjähren können. Die am 9.12.1992 fällig gewordene Urlaubsentschädigung, welche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (10.9.1993) noch nicht verjährt. Der Anspruch auf Naturalurlaub aus dem Urlaubsjahr vom 1.9.1989 bis 31.8.1990 wäre hingegen gemäß § 4 Abs 5 UrlG am 9.12.1992 bereits verjährt gewesen. Es ist daher vorerst zu prüfen, welche Bedeutung der "freien Betriebsvereinbarung" über den Verjährungsverzicht und deren Kündigung durch die Beklagte zukommt.Im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Vaters der Klägerin am 9.12.1992 war dessen Anspruch auf Naturalurlaub aus dem Urlaubsjahr vom 1.9.1990 bis 31.8.1991 noch aufrecht, da dieser Anspruch gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG erst am 31.8.1993 hätte verjähren können. Die am 9.12.1992 fällig gewordene Urlaubsentschädigung, welche der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt, war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage (10.9.1993) noch nicht verjährt. Der Anspruch auf Naturalurlaub aus dem Urlaubsjahr vom 1.9.1989 bis 31.8.1990 wäre hingegen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG am 9.12.1992 bereits verjährt gewesen. Es ist daher vorerst zu prüfen, welche Bedeutung der "freien Betriebsvereinbarung" über den Verjährungsverzicht und deren Kündigung durch die Beklagte zukommt.
Beide Teile gehen davon aus, daß es sich bei der Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vom 19.7.1990 (mangels spezieller Regelungskompetenz) um eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung" handelt, der keine Normwirkung gemäß § 31 ArbVG zukommt (vgl Mayer-Maly in Mayer-Maly/Marhold, ArbR I 150 f; infas 1995 A 25 ua). Nachwirkungsfragen im Sinne des § 32 Abs 3 ArbVG stellen sich sohin nicht. Da sowohl die Geschäftsführung als auch die Arbeitnehmer der Beklagten die Unverbindlichkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung kannten, konnte diese lediglich im Wege eines schlüssig angenommenen Angebots in die Einzelarbeitsverträge eingehen, wobei die Arbeitnehmer dieses Anbot aber auch zu den Bedingungen zu akzeptieren hatten, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hatte (vgl Arb 9832; DRdA 1993/2 [Kerschner] uva). Insoferne blieb auch der beiden "vertragsschließenden Teilen" eingeräumte ausdrückliche Widerrufsvorbehalt (Kündigungsmöglichkeit) beachtlich, zumal gerade dem Vater der Klägerin als damaligen Betriebsratsvorsitzenden der gesamte Inhalt der Regelung bekannt war (vgl Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 II 391 ff mwH; Tomandl in FS Strasser (1983), Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" 583 ff, 604; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 190; Marhold in Mayer-Maly/Marhold, ArbR II 290 f mwH). Auch wenn daher der Widerruf des Verjährungsverzichts vereinbarungsgemäß wirksam geworden ist, stellt sich die weitere Frage der Auswirkung dieses Widerrufs auf die restlichen Urlaubsansprüche des Vaters der Klägerin.Beide Teile gehen davon aus, daß es sich bei der Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat vom 19.7.1990 (mangels spezieller Regelungskompetenz) um eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung" handelt, der keine Normwirkung gemäß Paragraph 31, ArbVG zukommt vergleiche Mayer-Maly in Mayer-Maly/Marhold, ArbR römisch eins 150 f; infas 1995 A 25 ua). Nachwirkungsfragen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, ArbVG stellen sich sohin nicht. Da sowohl die Geschäftsführung als auch die Arbeitnehmer der Beklagten die Unverbindlichkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung kannten, konnte diese lediglich im Wege eines schlüssig angenommenen Angebots in die Einzelarbeitsverträge eingehen, wobei die Arbeitnehmer dieses Anbot aber auch zu den Bedingungen zu akzeptieren hatten, die der Arbeitgeber erkennbar dafür aufgestellt hatte vergleiche Arb 9832; DRdA 1993/2 [Kerschner] uva). Insoferne blieb auch der beiden "vertragsschließenden Teilen" eingeräumte ausdrückliche Widerrufsvorbehalt (Kündigungsmöglichkeit) beachtlich, zumal gerade dem Vater der Klägerin als damaligen Betriebsratsvorsitzenden der gesamte Inhalt der Regelung bekannt war vergleiche Strasser in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch zwei 391 ff mwH; Tomandl in FS Strasser (1983), Die Rechtswirkungen "freier Betriebsvereinbarungen" 583 ff, 604; Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 190; Marhold in Mayer-Maly/Marhold, ArbR römisch zwei 290 f mwH). Auch wenn daher der Widerruf des Verjährungsverzichts vereinbarungsgemäß wirksam geworden ist, stellt sich die weitere Frage der Auswirkung dieses Widerrufs auf die restlichen Urlaubsansprüche des Vaters der Klägerin.
Gemäß § 1502 ABGB kann der Verjährung weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch Gesetz bestimmt ist, bedungen werden. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist demnach unwirksam. Nach den Feststellungen verzichtete die Beklagte am 19.7.1990 auf die Verjährung des Urlaubsanspruches gemäß § 4 Abs 5 UrlG und widerrief diesen Verzicht am 8.10.1991. Der Urlaubsanspruch des Vaters der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 1989/1990 ist am 31.8.1992, sohin schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verjährt. In der Zeit vom 19.7.1990 bis 8.10.1991 hatte der auf die Zusage der Beklagten vertrauende Arbeitnehmer keine Veranlassung, den bereits am 1.9.1989 entstandenen Urlaubsanspruch wegen drohender Verjährung zu verbrauchen.Gemäß Paragraph 1502, ABGB kann der Verjährung weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch Gesetz bestimmt ist, bedungen werden. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist demnach unwirksam. Nach den Feststellungen verzichtete die Beklagte am 19.7.1990 auf die Verjährung des Urlaubsanspruches gemäß Paragraph 4, Absatz 5, UrlG und widerrief diesen Verzicht am 8.10.1991. Der Urlaubsanspruch des Vaters der Klägerin aus dem Urlaubsjahr 1989 aus 1990, ist am 31.8.1992, sohin schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verjährt. In der Zeit vom 19.7.1990 bis 8.10.1991 hatte der auf die Zusage der Beklagten vertrauende Arbeitnehmer keine Veranlassung, den bereits am 1.9.1989 entstandenen Urlaubsanspruch wegen drohender Verjährung zu verbrauchen.
Die Anordnung des § 1502 ABGB findet aber dort ihre Grenze, wo sie mit tragenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, insbesondere den natürlichen Rechtsgrundsätzen (§ 7 ABGB) in Widerspruch gerät. Es trifft daher nicht zu, daß der Vorausverzicht ohne jegliche Wirkung war. Verhält sich nämlich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht erheben werde, kann der Gläubiger nach Lehre und Rechtsprechung der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte einen verfrühten Verzicht nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückgenommen hätte (vgl Schubert in Rummel2 ABGB § 1502 Rz 1; SZ 47/17 mwH; SZ 62/64 ua).Die Anordnung des Paragraph 1502, ABGB findet aber dort ihre Grenze, wo sie mit tragenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts, insbesondere den natürlichen Rechtsgrundsätzen (Paragraph 7, ABGB) in Widerspruch gerät. Es trifft daher nicht zu, daß der Vorausverzicht ohne jegliche Wirkung war. Verhält sich nämlich der Schuldner so, daß der Gläubiger mit Recht annehmen darf, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht erheben werde, kann der Gläubiger nach Lehre und Rechtsprechung der vom Schuldner dann doch erhobenen Verjährungseinrede die Replik der Arglist, des Handelns wider Treu und Glauben, entgegensetzen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn die Beklagte einen verfrühten Verzicht nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückgenommen hätte vergleiche Schubert in Rummel2 ABGB Paragraph 1502, Rz 1; SZ 47/17 mwH; SZ 62/64 ua).
Abgesehen davon, daß die Klägerin keine Replik der Arglist erhoben hat, ist für den vorliegenden Fall entscheidend, daß der Verzichtswiderruf bereits längere Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte. Nach der Aufforderung vom 10.9.1991, den Urlaub ab sofort im Laufe des Dienstjahres zu verbrauchen, und des Verzichtswiderrufs am 8.10.1991 gab die Beklagte dem Vater der Klägerin das offene Urlaubsguthaben bekannt. Dieser erklärte sich daraufhin bereit, im Jahre 1992 verstärkt Urlaub zu machen. Dazu stand ihm der Zeitraum vom Oktober 1991 bis 31.8.1992 zur Verfügung. Es wäre an der Klägerin gelegen, darzutun, aus welchen gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen ihr Vater in der verbleibenden Zeit von zehn Monaten verhindert war, seinen restlichen Alturlaub im Ausmaß von 112,5 Stunden zu verbrauchen. Behauptungen in diese Richtung wurden aber gar nicht aufgestellt, so daß die konkrete Möglichkeit des Urlaubsverbrauches nicht weiter zu prüfen ist.
Daraus folgt, daß der Klägerin zwar noch eine Urlaubsentschädigung aus dem Urlaubsjahr 1990/1991 für 231 Stunden zusteht, nicht aber aus dem Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1989/1990 im Ausmaß von 112,5 Stunden.Daraus folgt, daß der Klägerin zwar noch eine Urlaubsentschädigung aus dem Urlaubsjahr 1990 aus 1991, für 231 Stunden zusteht, nicht aber aus dem Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1989 aus 1990, im Ausmaß von 112,5 Stunden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 1 ZPO iVm § 58a ASGG und § 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Klägerin hat mit rund zwei Drittel ihrer Ansprüche obsiegt, so daß ihr ein Drittel ihrer Kosten zustehen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Gebühren, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit wurde, steht ihr nicht zu (§ 70 Abs 1 ZPO).Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58 a, ASGG und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Die Klägerin hat mit rund zwei Drittel ihrer Ansprüche obsiegt, so daß ihr ein Drittel ihrer Kosten zustehen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Gebühren, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit wurde, steht ihr nicht zu (Paragraph 70, Absatz eins, ZPO).