Rechtssatz RS0106478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106478
Entscheidungsdatum
25.06.2009
Rechtssatz
Mit der Regelung des § 9 Abs 1 UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. Da in den Fällen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des Urlaubsanspruches erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Urlaubsentgelt.Mit der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. Da in den Fällen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des Urlaubsanspruches erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Urlaubsentgelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 68/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 68/83
Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10.275 = JBl 1985,251
- 9 ObA 186/95
Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 186/95
Auch; nur: Mit der Regelung des § 9 Abs 1 UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. (T1)
- 8 ObA 273/97y
Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 273/97y
Vgl aber; Beisatz: Durch die Anfügung des letzten Satzes im § 9 Abs 1 UrlG durch das SRÄG 1995 ist jedoch eine Weiterentwicklung in Richtung weg von der Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches erfolgt. (T2)
- 2 Ob 16/09f
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
Auch; Beisatz: Der Urlaubsanspruch ist daher ein Doppelanspruch, er besteht aus zwei Komponenten, nämlich einerseits dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und andererseits dem Entgeltfortzahlungsanspruch. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0106478
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00068_8300000_004