Begründung:
Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 7 ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinn des § 54 Abs 2 1. Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 7, ArbVG. Der Antragsgegner ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Beide Parteien sind daher im Sinn des Paragraph 54, Absatz 2, 1. Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, am 1. Dezember 1967 sei zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen namens der Republik Österreich einerseits und dem Antragsgegner andererseits ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden. Dieser Kollektivvertrag gelte für alle Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Mit einem am 23. Juni 1987 abgeschlossenen 33. Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt sei als Teil 2 des Kollektivvertrages der Altersversorgungszuschuß eingeführt worden. Der 33. Nachtrag sei rückwirkend am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten. Nach den Bestimmungen des Art I Abs 1 des Teils 2 des Kollektivvertrages erwerben Bedienstete, auf die Teil 1 des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten anzuwenden sei, und die 1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte, nach dem 1. Teil des Kollektivvertrages anrechenbare Dienstzeit von 10 Jahren aufweisen und 2. a) an einer Flugsicherungsstelle Dienst versehen oderDer Antragsteller führt zur Begründung seiner aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungsanträge aus, am 1. Dezember 1967 sei zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen namens der Republik Österreich einerseits und dem Antragsgegner andererseits ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden. Dieser Kollektivvertrag gelte für alle Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Mit einem am 23. Juni 1987 abgeschlossenen 33. Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt sei als Teil 2 des Kollektivvertrages der Altersversorgungszuschuß eingeführt worden. Der 33. Nachtrag sei rückwirkend am 1. Jänner 1986 in Kraft getreten. Nach den Bestimmungen des Artikel römisch eins, Absatz eins, des Teils 2 des Kollektivvertrages erwerben Bedienstete, auf die Teil 1 des Kollektivvertrages für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten anzuwenden sei, und die 1. eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte, nach dem 1. Teil des Kollektivvertrages anrechenbare Dienstzeit von 10 Jahren aufweisen und 2. a) an einer Flugsicherungsstelle Dienst versehen oder
b) Maßnahmen im Sinn des § 119 LFG in der Zentrale des Bundesamtes für Zivilluftfahrt setzen, eine Anwartschaft auf den Altersversorgungszuschuß. Grundlage der Ermittlung des Altersversorgungszuschusses seien 1. das vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zuletzt bezogene monatliche Bruttogehalt nach Anhang 1 des Teiles 1 des Kollektivvertrages und 2. die Bemessungszeit, die sich aus der Zeit des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt und sonstigen anzurechnenden Zeiten zusammensetze. Gemäß Art VI des 2. Teiles des Kollektivvertrages habe der Bedienstete neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung von jenem Teil des monatlichen Bruttogehaltes zu entrichten, der über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liege. Der zusätzliche Beitrag habe ab dem 1.1.1986 eine Höhe von 3,26 %, ab 1.1.1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Abs 1 betragen. Art IX habe nachstehenden Wortlaut:b) Maßnahmen im Sinn des Paragraph 119, LFG in der Zentrale des Bundesamtes für Zivilluftfahrt setzen, eine Anwartschaft auf den Altersversorgungszuschuß. Grundlage der Ermittlung des Altersversorgungszuschusses seien 1. das vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zuletzt bezogene monatliche Bruttogehalt nach Anhang 1 des Teiles 1 des Kollektivvertrages und 2. die Bemessungszeit, die sich aus der Zeit des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt und sonstigen anzurechnenden Zeiten zusammensetze. Gemäß Artikel römisch sechs, des 2. Teiles des Kollektivvertrages habe der Bedienstete neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung von jenem Teil des monatlichen Bruttogehaltes zu entrichten, der über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liege. Der zusätzliche Beitrag habe ab dem 1.1.1986 eine Höhe von 3,26 %, ab 1.1.1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Absatz eins, betragen. Artikel römisch neun, habe nachstehenden Wortlaut:
Der Bezug des Altersversorgungszuschusses beginnt, wenn
der Anspruch auf die gesetzliche Alterspension oder
der Anspruch auf die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder
3. der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension gemäß § 270 bzw § 271 ASVG gegeben ist. 3. der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 270, bzw Paragraph 271, ASVG gegeben ist.
2. Anspruch auf Altersversorgungszuschuß besteht nur, wenn der Bedienstete unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt die ASVG-Pension gemäß Abs 1 in Anspruch nimmt." 2. Anspruch auf Altersversorgungszuschuß besteht nur, wenn der Bedienstete unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt die ASVG-Pension gemäß Absatz eins, in Anspruch nimmt."
Im 33. Nachtrag zum Kollektivvertrag sei eine freiwillige Unterwerfung unter die Regelung des Altersversorgungszuschusses vereinbart worden. Der diesbezügliche Art XVI ("Unterstellungserklärung") habe wie folgt gelautet:Im 33. Nachtrag zum Kollektivvertrag sei eine freiwillige Unterwerfung unter die Regelung des Altersversorgungszuschusses vereinbart worden. Der diesbezügliche Artikel römisch sechzehn, ("Unterstellungserklärung") habe wie folgt gelautet:
"Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf die von Art 1 (persönlicher Geltungsbereich) Abs 1 Z 2 erfaßten Personen anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber gegenüber schriftlich eine Unterstellungserklärung abgegeben haben. In diesem Fall wird die Anwendung des Teiles 2 des Kollektivvertrages mit dem Beginn des Dienstverhältnisses wirksam; für diesen Zeitraum sind die Beiträge nachzuentrichten.""Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf die von Artikel eins, (persönlicher Geltungsbereich) Absatz eins, Ziffer 2, erfaßten Personen anzuwenden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber gegenüber schriftlich eine Unterstellungserklärung abgegeben haben. In diesem Fall wird die Anwendung des Teiles 2 des Kollektivvertrages mit dem Beginn des Dienstverhältnisses wirksam; für diesen Zeitraum sind die Beiträge nachzuentrichten."
Die im 33. Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vereinbarte Regelung des Altersversorgungszuschusses habe sich - teilweise - an der Bundesforst-Dienstordnung BGBl 1986/298 orientiert. Die Beiträge der Bediensteten der Bundesforste, zu deren Zuschußpension seien aber - als Pflichtbeiträge - als Werbungskosten steuerlich voll absetzbar, die Beiträge der Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zum Altersversorgungszuschuß seien hingegen - als freiwillig geleistet - nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich beschränkt absetzbar gewesen. Nicht zuletzt um die volle steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungszuschuß für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu erreichen, hätten die Kollektivvertragspartner mit Vereinbarung vom 10.10.1989 (36. Nachtrag zum Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt) den Teil 2 des Kollektivvertrages wie folgt abgeändert:
"1. Art VI hat zu lauten: "1. Artikel römisch sechs, hat zu lauten:
VI. Beiträge römisch sechs. Beiträge
Der Bedienstete hat vom Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung von jenem Teil des monatlichen Bruttogehaltes zu entrichten, der über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem ASVG liegt.
2. Der zusätzliche Beitrag hat ab dem 1. Jänner 1986 eine Höhe von 3,26 %, ab dem 1. Jänner 1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Abs 1. 2. Der zusätzliche Beitrag hat ab dem 1. Jänner 1986 eine Höhe von 3,26 %, ab dem 1. Jänner 1987 eine Höhe von 3,45 % der Beitragsgrundlage gemäß Absatz eins,
3. Erhöht sich das Ausmaß des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach dem 1. Jänner 1987, so ändert sich die Höhe des zusätzlichen Beitrages im selben Verhältnis und mit derselben Wirksamkeit.
4. Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Der Abzug erstreckt sich nicht auf Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1986 liegen.
5. Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15) oderKarenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (Paragraph 15,) oder
Präsenz- oder Zivildienst keinen Anspruch auf Gehalt hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
Eine Minderung der Höhe des Gehaltes aufgrund von
krankheitsbedingter Dienstverhinderung wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Art XVI des Teiles 2 wird ersatzlos gestrichen. Der bisherigeArtikel römisch sechzehn, des Teiles 2 wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige
Art XVII wird als Art XVI und der bisherige Art XVIII als Art XVII bezeichnet.Artikel römisch siebzehn, wird als Artikel römisch sechzehn und der bisherige Artikel römisch achtzehn, als Artikel römisch siebzehn, bezeichnet.
3. Die Z 3 des Teiles 2 erhält folgende Fassung: 3. Die Ziffer 3, des Teiles 2 erhält folgende Fassung:
Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension im Sinn des Teiles 2 Art IX ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. II. Der 36. Nachtrag tritt am 1.Jänner 1986 in Kraft."Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension im Sinn des Teiles 2 Artikel römisch neun, ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. römisch zwei. Der 36. Nachtrag tritt am 1.Jänner 1986 in Kraft."
Hinsichtlich des Vollzuges des 36. Nachtrages sei zwischen den Kollektivvertragspartner vereinbart worden, daß die seit 1.1.1986 aushaftenden Beiträge zum Altersversorgungszuschuß in 36 monatlichen Raten, beginnend mit 1.12.1989, durch Abzug von den Bezügen einbehalten werden. Zwischen der Arbeitnehmervertretung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. einer Vielzahl von Bediensteten und der Antragstellerin seien die den Gegenstand des Antrages bildenden Fragen streitig geworden. Aus dem Wortlaut des Art VI Abs 2 des 36. Nachtrages iVm Art VI Abs 4 2. Satz ergebe sich eindeutig, daß die Kollektivvertragspartner den Beitrag zum Altersversorgungszuschuß im 36. Nachtrag rückwirkend ab 1. Jänner 1986 vereinbart haben. Aus der Fassung der Z 3 des Teiles 2 des 36. Nachtrages gehe überdies eindeutig hervor, daß die Kollektivvertragspartner den Teil 2 des Kollektivvertrages auch auf Bedienstete, die nach dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgeschieden seien, anwenden wollten. Es bestehe daher ein Anspruch auf Nachforderung der Beiträge ab dem 1. Jänner 1986, selbst wenn der Bedienstete noch vor Vereinbarung des 36. Nachtrages aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgeschieden sei.Hinsichtlich des Vollzuges des 36. Nachtrages sei zwischen den Kollektivvertragspartner vereinbart worden, daß die seit 1.1.1986 aushaftenden Beiträge zum Altersversorgungszuschuß in 36 monatlichen Raten, beginnend mit 1.12.1989, durch Abzug von den Bezügen einbehalten werden. Zwischen der Arbeitnehmervertretung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. einer Vielzahl von Bediensteten und der Antragstellerin seien die den Gegenstand des Antrages bildenden Fragen streitig geworden. Aus dem Wortlaut des Artikel römisch sechs, Absatz 2, des 36. Nachtrages in Verbindung mit Artikel römisch sechs, Absatz 4, 2. Satz ergebe sich eindeutig, daß die Kollektivvertragspartner den Beitrag zum Altersversorgungszuschuß im 36. Nachtrag rückwirkend ab 1. Jänner 1986 vereinbart haben. Aus der Fassung der Ziffer 3, des Teiles 2 des 36. Nachtrages gehe überdies eindeutig hervor, daß die Kollektivvertragspartner den Teil 2 des Kollektivvertrages auch auf Bedienstete, die nach dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgeschieden seien, anwenden wollten. Es bestehe daher ein Anspruch auf Nachforderung der Beiträge ab dem 1. Jänner 1986, selbst wenn der Bedienstete noch vor Vereinbarung des 36. Nachtrages aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgeschieden sei.
Hinsichtlich eines allfälligen Rückforderungsanspruches von Bediensteten sei in Art VI Abs 7 des Teiles 2 des Kollektivvertrages idF des 36. Nachtrages bestimmt, daß rechtmäßig entrichtete Beiträge nicht zurückzuzahlen seien. Diese Regelung treffe keine Unterscheidung, ob nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe oder nicht. Abgesehen vom klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung sei nach Ansicht der Antragstellerin der im Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt normierte Altersversorgungszuschuß als Zuschußpension zur ASVG-Pension anzusehen. Es bestehe zwischen beiden insofern ein enger Zusammenhang, als der Anspruch auf den Altersversorgungszuschuß nur bei Vorliegen eines Anspruches auf eine ASVG-Pension gegeben sei. Wie bei der ASVG-Pension sei auch beim Altersversorgungszuschuß das Entstehen des Anspruches vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Die Pensionsversicherung nach dem ASVG sei ihrem Wesen nach eine Versicherung für den Fall der altersbedingten Arbeitslosigkeit. Trete dieser Fall nicht ein, so seien auch rechtmäßig entrichtete Beiträge zu dieser Versicherung nicht zurückzuzahlen. Gleiches müsse für die Beiträge zum Altersversorgungszuschuß gelten.Hinsichtlich eines allfälligen Rückforderungsanspruches von Bediensteten sei in Artikel römisch sechs, Absatz 7, des Teiles 2 des Kollektivvertrages in der Fassung des 36. Nachtrages bestimmt, daß rechtmäßig entrichtete Beiträge nicht zurückzuzahlen seien. Diese Regelung treffe keine Unterscheidung, ob nach Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe oder nicht. Abgesehen vom klaren Wortlaut der zitierten Bestimmung sei nach Ansicht der Antragstellerin der im Kollektivvertrag für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt normierte Altersversorgungszuschuß als Zuschußpension zur ASVG-Pension anzusehen. Es bestehe zwischen beiden insofern ein enger Zusammenhang, als der Anspruch auf den Altersversorgungszuschuß nur bei Vorliegen eines Anspruches auf eine ASVG-Pension gegeben sei. Wie bei der ASVG-Pension sei auch beim Altersversorgungszuschuß das Entstehen des Anspruches vom Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Die Pensionsversicherung nach dem ASVG sei ihrem Wesen nach eine Versicherung für den Fall der altersbedingten Arbeitslosigkeit. Trete dieser Fall nicht ein, so seien auch rechtmäßig entrichtete Beiträge zu dieser Versicherung nicht zurückzuzahlen. Gleiches müsse für die Beiträge zum Altersversorgungszuschuß gelten.
Der Antragsgegner brachte vor, er "begrüße" einen Beschluß im Sinne der beantragten Feststellungen. Während der Kollektivvertragsverhandlungen sei die von der beklagten Partei erhobene Forderung, daß eingezahlte Beträge bei vorzeitigem Austritt oder Kündigung zurückzuerstatten seien, von der antragstellenden Partei mit dem Hinweis darauf abgelehnt worden, daß ähnlich wie bei einer Versicherung die eingezahlten Beiträge verfallen. Die rechtlichen Bedenken des Antragsgegners seien verworfen worden. Während der Verhandlungen seien jene Fälle nicht erörtert worden, die durch die verspätete Realisierung des seit 1. Jänner 1986 gültigen Vertrages entstanden seien. Aus Gründen der Billigkeit sollte die antragstellende Partei aber auf die Hereinbringung dieser Beiträge verzichten.