Rechtssatz RS0109784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109784
Geschäftszahl
8ObA2052/96i
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Norm
KollV für Angestellte der Banken und Bankiers (Pensionsreform 1961) §19 Abs2
Rechtssatz
Aus der im § 19 Abs 2 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt sich, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten.Aus der im Paragraph 19, Absatz 2, des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt sich, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109784
Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA02052_96I0000_001