Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist zum Teil iSd Abänderungs-, zum Teil iSd des Aufhebungsantrags berechtigt. Der Kläger will mit seinem Hauptbegehren festgestellt wissen, dass er gegenüber der Beklagten mit Pensionsanfall einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe. Hiezu stellte er in seinem Vorbringen klar, dass es sich um einen einzelvertraglichen Pensionsanspruch handle. Dies ist aus der Sicht des Klägers durchaus konsequent. Da nämlich die Pensionsregelung der BV 69 - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - von den Betriebsvereinbarungen der Beklagten vom 30. 12. 1999 abgelöst wurde, scheidet sie (und damit auch der darin enthaltene § 255c) als kollektive Grundlage des Feststellungsanspruchs des Klägers aus. Um somit § 255c BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung (hier: idF vor dem 30. 12. 1999) als Grundlage eines Anspruchs auf Direktleistung der Betriebspension erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es einer besonderen Anspruchsgrundlage. Diese erblickt der Kläger in einem Einzelvertrag mit der Beklagten.Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist zum Teil iSd Abänderungs-, zum Teil iSd des Aufhebungsantrags berechtigt. Der Kläger will mit seinem Hauptbegehren festgestellt wissen, dass er gegenüber der Beklagten mit Pensionsanfall einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des Paragraph 255 c, BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 habe. Hiezu stellte er in seinem Vorbringen klar, dass es sich um einen einzelvertraglichen Pensionsanspruch handle. Dies ist aus der Sicht des Klägers durchaus konsequent. Da nämlich die Pensionsregelung der BV 69 - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - von den Betriebsvereinbarungen der Beklagten vom 30. 12. 1999 abgelöst wurde, scheidet sie (und damit auch der darin enthaltene Paragraph 255 c,) als kollektive Grundlage des Feststellungsanspruchs des Klägers aus. Um somit Paragraph 255 c, BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung (hier: in der Fassung vor dem 30. 12. 1999) als Grundlage eines Anspruchs auf Direktleistung der Betriebspension erfolgreich geltend machen zu können, bedarf es einer besonderen Anspruchsgrundlage. Diese erblickt der Kläger in einem Einzelvertrag mit der Beklagten.
Laut Kläger soll es sich bei § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 um eine einzelvertragliche Zusage des Inhalts gehandelt haben, dass der KV PR 61 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung die als Betriebsvereinbarung weiterhin geltende Pensionsordnung darstelle, wobei die Betriebsparteien darauf verzichten, eine Verschlechterung herbeizuführen. Eine derartige Verschlechterung erblickt der Kläger in der Umwandlung der auf einer direkten Leistungszusage beruhenden Betriebspensionsregelung der Beklagten in ein Pensionskassensystem. Abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betriebsparteien mit den Betriebsvereinbarungen vom 30. 12. 1999 eine Verschlechterung herbeiführen wollten, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das wechselseitige Bekunden der Betriebsparteien in § 255c BV 69 einen einzelvertraglichen Anspruch des Klägers begründen sollte. Gerade ein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers war von den Betriebsparteien mit Sicherheit nicht beabsichtigt. Im Übrigen muss auch der Kläger einräumen, dass das wechselseitige Versprechen der Betriebsparteien nicht zum normativen Teil der BV 69 zählte. Bloß obligatorische (schuldrechtliche) Bestimmungen der Betriebsvereinbarung begründen aber ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Betriebsparteien, nicht jedoch für die einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb (Löschnigg, Arbeitsrecht10 110 ua).Laut Kläger soll es sich bei Paragraph 255 c, BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 um eine einzelvertragliche Zusage des Inhalts gehandelt haben, dass der KV PR 61 in der zum Fusionsstichtag gültigen Fassung die als Betriebsvereinbarung weiterhin geltende Pensionsordnung darstelle, wobei die Betriebsparteien darauf verzichten, eine Verschlechterung herbeizuführen. Eine derartige Verschlechterung erblickt der Kläger in der Umwandlung der auf einer direkten Leistungszusage beruhenden Betriebspensionsregelung der Beklagten in ein Pensionskassensystem. Abgesehen davon, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betriebsparteien mit den Betriebsvereinbarungen vom 30. 12. 1999 eine Verschlechterung herbeiführen wollten, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das wechselseitige Bekunden der Betriebsparteien in Paragraph 255 c, BV 69 einen einzelvertraglichen Anspruch des Klägers begründen sollte. Gerade ein einzelvertraglicher Anspruch des Klägers war von den Betriebsparteien mit Sicherheit nicht beabsichtigt. Im Übrigen muss auch der Kläger einräumen, dass das wechselseitige Versprechen der Betriebsparteien nicht zum normativen Teil der BV 69 zählte. Bloß obligatorische (schuldrechtliche) Bestimmungen der Betriebsvereinbarung begründen aber ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen den vertragschließenden Betriebsparteien, nicht jedoch für die einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb (Löschnigg, Arbeitsrecht10 110 ua).
Es ist auch nicht verständlich, wie durch mehrfache Wiederholung einer nicht zum normativen Teil der Betriebsvereinbarung gehörigen Klausel eine betriebliche Übung entstehen könnte, die dann ihrerseits zum Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer würde. Eine betriebliche Übung als eigene Rechtsquelle existiert nicht (Löschnigg aaO 304; 9 ObA 82/06h ua). Richtig ist zwar, dass durch die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet werden kann, die den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, sodass diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann (Löschnigg aaO 304; RIS-Justiz RS0014543 ua). Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor.Es ist auch nicht verständlich, wie durch mehrfache Wiederholung einer nicht zum normativen Teil der Betriebsvereinbarung gehörigen Klausel eine betriebliche Übung entstehen könnte, die dann ihrerseits zum Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der Arbeitnehmer würde. Eine betriebliche Übung als eigene Rechtsquelle existiert nicht (Löschnigg aaO 304; 9 ObA 82/06h ua). Richtig ist zwar, dass durch die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet werden kann, die den Willen des Arbeitgebers, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt, sodass diese Übung durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB) - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge werden kann (Löschnigg aaO 304; RIS-Justiz RS0014543 ua). Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor.
Richtig - und auch nicht weiter strittig - ist, dass die Verschmelzung zwischen der LB als übertragender und der Z als aufnehmender Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Z bewirkte (vgl Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ § 219 Rz 12; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 § 219 Rz 11; 8 Ob 2052/96i, DRdA 1999/2 [Runggaldier]; 8 ObA 150/97k, DRdA 1999/1 [Runggaldier]; RIS-Justiz RS0049475, RS0109661 ua). Durch die Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung tritt die aufnehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten ohne inhaltliche Änderung ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen gehen auf die aufnehmende Gesellschaft (entweder als Schuldner oder als Gläubiger) über (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 13 ff; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die Verschmelzung führt zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft (§ 226 Abs 4 AktG; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 7; Strasser, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, in FS Tomandl 387 [388]; Szep aaO § 219 Rz 7; 8 ObA 150/97k ua). Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt auch, dass die aufnehmende Gesellschaft (als Arbeitgeber) ipso iure in die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft eintritt (Rebhahn, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 331 [338]; Binder, AVRAG § 3 Rz 23; 8 ObA 150/97k ua). Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden damit zu Arbeitnehmern der aufnehmenden Gesellschaft (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 17; Szep aaO § 225a Rz 16; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft weiter. Sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer - auch noch nicht fällige oder bedingte (zB Anwartschaften auf Grund einzelvertraglicher Pensionszusagen) - bleiben im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft aufrecht (Szep aaO § 225a Rz 16 ua). Diese Rechtslage galt bereits vor dem AVRAG, das mangels Rückwirkung auf die vor seinem In-Kraft-Treten am 1. 7. 1993 verwirklichten Sachverhalte auf die gegenständliche, bereits 1991 erfolgte Verschmelzung nicht anzuwenden ist (vgl § 19 Abs 1 AVRAG; 8 ObS 23/95).Richtig - und auch nicht weiter strittig - ist, dass die Verschmelzung zwischen der LB als übertragender und der Z als aufnehmender Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Z bewirkte vergleiche Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG³ Paragraph 219, Rz 12; Szep in Jabornegg/Strasser, AktG4 Paragraph 219, Rz 11; 8 Ob 2052/96i, DRdA 1999/2 [Runggaldier]; 8 ObA 150/97k, DRdA 1999/1 [Runggaldier]; RIS-Justiz RS0049475, RS0109661 ua). Durch die Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung tritt die aufnehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten ohne inhaltliche Änderung ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen gehen auf die aufnehmende Gesellschaft (entweder als Schuldner oder als Gläubiger) über (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 219, Rz 13 ff; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die Verschmelzung führt zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 226, Absatz 4, AktG; Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 219, Rz 7; Strasser, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, in FS Tomandl 387 [388]; Szep aaO Paragraph 219, Rz 7; 8 ObA 150/97k ua). Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt auch, dass die aufnehmende Gesellschaft (als Arbeitgeber) ipso iure in die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft eintritt (Rebhahn, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, in Runggaldier/Steindl, Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung 331 [338]; Binder, AVRAG Paragraph 3, Rz 23; 8 ObA 150/97k ua). Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden damit zu Arbeitnehmern der aufnehmenden Gesellschaft (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 219, Rz 17; Szep aaO Paragraph 225 a, Rz 16; 8 ObA 150/97k; RIS-Justiz RS0109661 ua). Die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bestehen im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft weiter. Sämtliche arbeitsvertraglichen Ansprüche der Arbeitnehmer - auch noch nicht fällige oder bedingte (zB Anwartschaften auf Grund einzelvertraglicher Pensionszusagen) - bleiben im Verhältnis zur aufnehmenden Gesellschaft aufrecht (Szep aaO Paragraph 225 a, Rz 16 ua). Diese Rechtslage galt bereits vor dem AVRAG, das mangels Rückwirkung auf die vor seinem In-Kraft-Treten am 1. 7. 1993 verwirklichten Sachverhalte auf die gegenständliche, bereits 1991 erfolgte Verschmelzung nicht anzuwenden ist vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, AVRAG; 8 ObS 23/95).
Verhältnismäßig unproblematisch sind nun einzelvertragliche Pensionszusagen und darauf beruhende Pensionsanwartschaften, weil im Fall der Verschmelzung sowohl der Einzelvertrag als auch die bis zur Verschmelzung erworbenen Anwartschaften auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen. Dem Erwerb weiterer Anwartschaften durch den Arbeitnehmer auf der Grundlage des übergegangenen Einzelvertrags steht daher auch nichts im Weg. Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor. Hier geht es um die Pensionsanwartschaften eines Arbeitnehmers, die nicht aus einer Einzelvereinbarung, sondern aus einem vor der Verschmelzung geltenden Kollektivvertrag abgeleitet werden. Dabei übergeht der Kläger, dass die Frage der Geltung (bzw Weitergeltung) des für die übertragende Gesellschaft geltenden Kollektivvertrags von den Auswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung nicht berührt wird (Rebhahn aaO 377 ua). Insoweit geht es nicht um die Innehabung einer Schuldner- oder Gläubigerposition in Bezug auf die Arbeitnehmer, sondern um die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß § 8 ArbVG. Gehört die aufnehmende Gesellschaft kraft Mitgliedschaft zu einem Arbeitgeberverband gemäß § 8 Z 1 ArbVG einem anderen Kollektivvertrag als die übertragende Gesellschaft an, richtet sich mit Wirksamwerden der Verschmelzung für die übernommenen Arbeitnehmer die Kollektivvertragsgeltung nach den §§ 8 ff ArbVG (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO § 219 Rz 19; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 130 ff ua).Verhältnismäßig unproblematisch sind nun einzelvertragliche Pensionszusagen und darauf beruhende Pensionsanwartschaften, weil im Fall der Verschmelzung sowohl der Einzelvertrag als auch die bis zur Verschmelzung erworbenen Anwartschaften auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen. Dem Erwerb weiterer Anwartschaften durch den Arbeitnehmer auf der Grundlage des übergegangenen Einzelvertrags steht daher auch nichts im Weg. Ein solcher Fall liegt allerdings hier nicht vor. Hier geht es um die Pensionsanwartschaften eines Arbeitnehmers, die nicht aus einer Einzelvereinbarung, sondern aus einem vor der Verschmelzung geltenden Kollektivvertrag abgeleitet werden. Dabei übergeht der Kläger, dass die Frage der Geltung (bzw Weitergeltung) des für die übertragende Gesellschaft geltenden Kollektivvertrags von den Auswirkungen der Gesamtrechtsnachfolge infolge Verschmelzung nicht berührt wird (Rebhahn aaO 377 ua). Insoweit geht es nicht um die Innehabung einer Schuldner- oder Gläubigerposition in Bezug auf die Arbeitnehmer, sondern um die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß Paragraph 8, ArbVG. Gehört die aufnehmende Gesellschaft kraft Mitgliedschaft zu einem Arbeitgeberverband gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG einem anderen Kollektivvertrag als die übertragende Gesellschaft an, richtet sich mit Wirksamwerden der Verschmelzung für die übernommenen Arbeitnehmer die Kollektivvertragsgeltung nach den Paragraphen 8, ff ArbVG (Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Paragraph 219, Rz 19; Strasser/Jabornegg, Arbeitsrecht II4 130 ff ua).
Die LB gehörte dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, die Z gehörte dem Österreichischen Sparkassenverband an. Beide Verbände sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber (vgl 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w, ZAS 2006/41 [Winkler], DRdA 2006/42 [Grillberger] ua). Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG tritt nun nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber wie im vorliegenden Fall einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (8 ObA 150/97k ua). Kommt es nun zu einem Wechsel des Kollektivvertrags für die übergegangenen Arbeitnehmer, dann wird der bisher geltende alte Kollektivvertrag abgelöst (Szep aaO § 225a Rz 17 ua). Der Wegfall des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft und das gleichzeitige Wirksamwerden des Kollektivvertrags der aufnehmenden Gesellschaft lösen nicht die Nachwirkung des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft gemäß § 13 ArbVG aus (Strasser in FS Tomandl 390 f ua).Die LB gehörte dem Verband österreichischer Banken und Bankiers, die Z gehörte dem Österreichischen Sparkassenverband an. Beide Verbände sind auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der Arbeitgeber vergleiche 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w, ZAS 2006/41 [Winkler], DRdA 2006/42 [Grillberger] ua). Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG tritt nun nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber wie im vorliegenden Fall einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG durchschlägt (8 ObA 150/97k ua). Kommt es nun zu einem Wechsel des Kollektivvertrags für die übergegangenen Arbeitnehmer, dann wird der bisher geltende alte Kollektivvertrag abgelöst (Szep aaO Paragraph 225 a, Rz 17 ua). Der Wegfall des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft und das gleichzeitige Wirksamwerden des Kollektivvertrags der aufnehmenden Gesellschaft lösen nicht die Nachwirkung des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft gemäß Paragraph 13, ArbVG aus (Strasser in FS Tomandl 390 f ua).
Vom Obersten Gerichtshof war nun zu 8 ObA 150/97k (DRdA 1999/1 [Runggaldier]) auf Grund eines Feststellungsantrags nach § 54 Abs 2 ASGG zu prüfen, was aus den Betriebspensionsansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer der LB wird, die bereits vor der Verschmelzung mit der Z pensioniert worden waren. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Verschmelzung ohne Einfluss auf die Frage des Weiterbestands der Pensionsansprüche blieb. Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen, insb kann die in 8 ObA 150/97k besonders thematisierte Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Arbeitnehmer nicht an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen gekoppelt werden. Auch zu 8 ObA 61/97x (DRdA 1999/4 [Runggaldier]) ging es auf Grund eines Feststellungsantrags gemäß § 54 Abs 2 ASGG um Angestellte der LB, die ebenfalls bereits vor der Verschmelzung in Pension gegangen waren und deren Pensionsanspruch entweder auf dem Bankenkollektivvertrag oder auf einem Sondervertrag beruhte. Weiters ging es in diesem Verfahren um eine Gruppe erst nach der Verschmelzung, aber noch vor November 1994 in Pension gegangener Angestellter, die über Sonderverträge mit einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüchen verfügte. Für beide Gruppen kam der Oberste Gerichtshof zu dem in 8 ObA 61/97x besonders thematisierten Ergebnis, dass sie gegenüber der Beklagten für 1995 einen Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß dem Bankenkollektivvertrag haben.Vom Obersten Gerichtshof war nun zu 8 ObA 150/97k (DRdA 1999/1 [Runggaldier]) auf Grund eines Feststellungsantrags nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zu prüfen, was aus den Betriebspensionsansprüchen ehemaliger Arbeitnehmer der LB wird, die bereits vor der Verschmelzung mit der Z pensioniert worden waren. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Verschmelzung ohne Einfluss auf die Frage des Weiterbestands der Pensionsansprüche blieb. Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen, insb kann die in 8 ObA 150/97k besonders thematisierte Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Arbeitnehmer nicht an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen gekoppelt werden. Auch zu 8 ObA 61/97x (DRdA 1999/4 [Runggaldier]) ging es auf Grund eines Feststellungsantrags gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG um Angestellte der LB, die ebenfalls bereits vor der Verschmelzung in Pension gegangen waren und deren Pensionsanspruch entweder auf dem Bankenkollektivvertrag oder auf einem Sondervertrag beruhte. Weiters ging es in diesem Verfahren um eine Gruppe erst nach der Verschmelzung, aber noch vor November 1994 in Pension gegangener Angestellter, die über Sonderverträge mit einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüchen verfügte. Für beide Gruppen kam der Oberste Gerichtshof zu dem in 8 ObA 61/97x besonders thematisierten Ergebnis, dass sie gegenüber der Beklagten für 1995 einen Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß dem Bankenkollektivvertrag haben.
Aus diesen beiden Verfahren - 8 ObA 150/97k und 8 ObA 61/97x - ist für den Standpunkt des Klägers, er habe einen einzelvertraglichen Betriebspensionsanspruch gegen die Beklagte, nichts zu gewinnen. Wie soeben ausgeführt, ging es dort um Pensionsempfänger bzw Inhaber von Sonderverträgen mit einzelvertraglichen Pensionszusagen, sohin um Positionen, die sich grundlegend von jener des Klägers, der bei der Verschmelzung nur Anwartschaftsberechtigter auf Grund eines Kollektivvertrags war, unterschieden. Der künftige Erwerb des Vollrechts hing beim Kläger von einer Reihe von Bedingungen ab, vor allem aber auch vom Fortbestand der Rechtsgrundlage, auch in Zukunft Anwartschaften erwerben zu können. Die bis zur Verschmelzung bestehende Grundlage für den Erwerb von Pensionsanwartschaften, der KV PR 61, wurde nun aber von einem anderen Kollektivvertrag, dem SPK-KV, abgelöst. Dies sollte dem Kläger nach dem Willen der handelnden Akteure aber nicht zum Nachteil gereichen, sah doch die auf dem SPK-KV beruhende Betriebsvereinbarung der Z besonders vor, dass die von der LB auf die Z übergegangenen Arbeitnehmer auch in Hinkunft einen kollektiven Betriebspensionsanspruch haben. Gemeinhin dreht sich bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Verschmelzung alles darum, die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft vor Nachteilen zu bewahren. Dem gegenüber will der Kläger nicht bloß Nachteile verhindern, sondern Vorteile lukrieren, indem er sich eine Rechtsposition einräumt, die er weder vor der Verschmelzung besessen hat, noch jemals ohne Verschmelzung behaupten hätte können. Damit will er, alle ex post gewonnenen Erfahrungen nutzend, im Ergebnis auch besser aussteigen als die Arbeitnehmer der aufnehmenden Gesellschaft. Der Kläger und die Vorinstanzen stützen ihre Argumentation auf das in 8 ObA 150/97k gebrauchte Zitat, dass „in einem derartigen Fall (...) die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag" haben, vernachlässigen aber dabei nicht nur dessen eigentliche Ableitung, sondern auch den Umstand, dass hier kein „derartiger Fall" vorliegt, weil sich die Rechtsposition des Klägers von jener der Pensionsempfänger in 8 ObA 150/97k grundlegend unterschied. Anders als die Pensionsempfänger war der Kläger erst auf dem Weg, in Zukunft einen Pensionsanspruch zu erwerben, und war daher auf den Fortbestand der Rechtsgrundlage für den künftigen Erwerb von Anwartschaften angewiesen.
Das zu Missverständnissen Anlass gebende Zitat beruht laut 8 ObA 150/97k auf Strasser (in FS Tomandl 391), der es im Zusammenhang mit der Untersuchung der Verschmelzung zweier Unternehmen durch Aufnahme gebrauchte, wenn das aufnehmende Unternehmen keine Betriebspensionsregelung besitzt, während im übertragenden Unternehmen eine solche in Form von Direktzusagen, deren Rechtsgrundlage ein Kollektivvertrag ist, besteht (Strasser in FS Tomandl 387 f). Gehe nun - mangels Vorhandenseins eines Betriebspensionssystems im wirksam werdenden neuen Kollektivvertrag - der Anwartschaftserwerb in Bezug auf die Betriebspension schlagartig zu Ende, dann stelle sich die Frage, was aus den bis dahin erworbenen Anwartschaften werde. Strasser (in FS Tomandl 391 f) kam nun über einen Vergleich mit dem Übergang von Anwartschaften auf eine Abfertigung zu dem Ergebnis, dass es auch bei im Betrieb vor der Verschmelzung erworbenen Anwartschaften - unter der dogmatischen Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension so wie fällig gewordene kollektivvertragliche Ansprüche jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben - im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei einer den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen folgenden Lösung bleibe. Die von Strasser angenommene „unmittelbare Rechtsgrundlage (von fällig gewordenen kollektivvertraglichen Ansprüchen ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs) im Einzelarbeitsvertrag" ist nun aber offenbar keine Folge, sondern vielmehr eine Voraussetzung der Gesamtrechtsnachfolge. Anders formuliert: Die dogmatische Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben, erscheint geeignet, den Übergang der korrespondierenden, bedingten Pflichten des Arbeitgebers auf die aufnehmende Gesellschaft zu erklären. Dies sagt aber für den vorliegenden Fall nichts über das rechtliche Schicksal des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft als Anspruchsgrundlage (für den weiteren Erwerb von Anwartschaften) aus. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Übergangs alter, auf Kollektivvertrag beruhender Anwartschaften und den kritischen Stimmen in der Lehre zur Annahme eines allfälligen Weiterwirkens des Betriebspensionssystems des Veräußerer-Kollektivvertrags auf einzelvertraglicher Grundlage (vgl Runggaldier in DRdA 1999/1-4, 36 f; Marhold, Arbeitsrecht II² 70; Binder, AVRAG § 5 Rz 51 ua) muss hier im Hinblick auf das Hauptbegehren nicht erfolgen, wonach der Kläger die Feststellung des Bestehens des Vollrechts gemäß den Bestimmungen des § 255c der Betriebsvereinbarung BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 begehrt. Wie bereits dargelegt, besteht die vom Kläger hierfür geltend gemachte einzelvertragliche Grundlage für die Weitergeltung der BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung nicht. Kollektive Grundlagen, wie die BV 69 selbst (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Fassung) oder die Betriebsvereinbarungen der Beklagten zur Pensionskassenübertragung vom 30. 12. 1999 lehnt der Kläger ab. Hilfsweise Überlegungen des Klägers zu einer allfälligen Weitergeltung des KV PR 61 (als Kollektivvertrag) gehen am Hauptbegehren vorbei. Darin stützt sich der Kläger gerade nicht auf einen bestimmten Kollektivvertrag (bzw die kollektivvertragliche Geltung des Inhalts eines Kollektivvertrags), sondern auf eine Betriebsvereinbarung in einer bestimmten historischen Fassung, die kraft Einzelvereinbarung gelten soll. Auch wenn nun die Betriebsparteien in § 255c BV 69 auf den KV PR 61 verwiesen, blieb die BV 69 dennoch eine Betriebsvereinbarung (vgl schon den Wortlaut der Regelung: „Die Pensionsreform 61 ... stellt für die ... Angestellten die als Betriebsvereinbarung geltende Pensionsordnung dar"). Es braucht daher auch nicht auf die Überlegungen des Klägers zur außerordentlichen Mitgliedschaft der Beklagten beim Bankenverband (vor dem 12. 10. 2004) eingegangen werden.Das zu Missverständnissen Anlass gebende Zitat beruht laut 8 ObA 150/97k auf Strasser (in FS Tomandl 391), der es im Zusammenhang mit der Untersuchung der Verschmelzung zweier Unternehmen durch Aufnahme gebrauchte, wenn das aufnehmende Unternehmen keine Betriebspensionsregelung besitzt, während im übertragenden Unternehmen eine solche in Form von Direktzusagen, deren Rechtsgrundlage ein Kollektivvertrag ist, besteht (Strasser in FS Tomandl 387 f). Gehe nun - mangels Vorhandenseins eines Betriebspensionssystems im wirksam werdenden neuen Kollektivvertrag - der Anwartschaftserwerb in Bezug auf die Betriebspension schlagartig zu Ende, dann stelle sich die Frage, was aus den bis dahin erworbenen Anwartschaften werde. Strasser (in FS Tomandl 391 f) kam nun über einen Vergleich mit dem Übergang von Anwartschaften auf eine Abfertigung zu dem Ergebnis, dass es auch bei im Betrieb vor der Verschmelzung erworbenen Anwartschaften - unter der dogmatischen Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension so wie fällig gewordene kollektivvertragliche Ansprüche jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben - im Fall der Gesamtrechtsnachfolge bei einer den allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen folgenden Lösung bleibe. Die von Strasser angenommene „unmittelbare Rechtsgrundlage (von fällig gewordenen kollektivvertraglichen Ansprüchen ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs) im Einzelarbeitsvertrag" ist nun aber offenbar keine Folge, sondern vielmehr eine Voraussetzung der Gesamtrechtsnachfolge. Anders formuliert: Die dogmatische Annahme, dass Anwartschaften auf eine kollektivvertraglich geregelte Betriebspension jeweils ab dem Zeitpunkt des Anwartschaftserwerbs ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag haben, erscheint geeignet, den Übergang der korrespondierenden, bedingten Pflichten des Arbeitgebers auf die aufnehmende Gesellschaft zu erklären. Dies sagt aber für den vorliegenden Fall nichts über das rechtliche Schicksal des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft als Anspruchsgrundlage (für den weiteren Erwerb von Anwartschaften) aus. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Rechtfertigung des Übergangs alter, auf Kollektivvertrag beruhender Anwartschaften und den kritischen Stimmen in der Lehre zur Annahme eines allfälligen Weiterwirkens des Betriebspensionssystems des Veräußerer-Kollektivvertrags auf einzelvertraglicher Grundlage vergleiche Runggaldier in DRdA 1999/1-4, 36 f; Marhold, Arbeitsrecht II² 70; Binder, AVRAG Paragraph 5, Rz 51 ua) muss hier im Hinblick auf das Hauptbegehren nicht erfolgen, wonach der Kläger die Feststellung des Bestehens des Vollrechts gemäß den Bestimmungen des Paragraph 255 c, der Betriebsvereinbarung BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 begehrt. Wie bereits dargelegt, besteht die vom Kläger hierfür geltend gemachte einzelvertragliche Grundlage für die Weitergeltung der BV 69 in einer bestimmten historischen Fassung nicht. Kollektive Grundlagen, wie die BV 69 selbst (ohne Einschränkung auf eine bestimmte Fassung) oder die Betriebsvereinbarungen der Beklagten zur Pensionskassenübertragung vom 30. 12. 1999 lehnt der Kläger ab. Hilfsweise Überlegungen des Klägers zu einer allfälligen Weitergeltung des KV PR 61 (als Kollektivvertrag) gehen am Hauptbegehren vorbei. Darin stützt sich der Kläger gerade nicht auf einen bestimmten Kollektivvertrag (bzw die kollektivvertragliche Geltung des Inhalts eines Kollektivvertrags), sondern auf eine Betriebsvereinbarung in einer bestimmten historischen Fassung, die kraft Einzelvereinbarung gelten soll. Auch wenn nun die Betriebsparteien in Paragraph 255 c, BV 69 auf den KV PR 61 verwiesen, blieb die BV 69 dennoch eine Betriebsvereinbarung vergleiche schon den Wortlaut der Regelung: „Die Pensionsreform 61 ... stellt für die ... Angestellten die als Betriebsvereinbarung geltende Pensionsordnung dar"). Es braucht daher auch nicht auf die Überlegungen des Klägers zur außerordentlichen Mitgliedschaft der Beklagten beim Bankenverband (vor dem 12. 10. 2004) eingegangen werden.
Auch aus der weiteren, ebenfalls hilfsweisen Behauptung des Klägers zur Stützung des Hauptbegehrens, dass es sich beim Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handle, der „ebenfalls als Einzelzusage zu werten sei", kann das Hauptbegehren - es möge festgestellt werden, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des § 255c BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 habe - ebenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ordnet § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrags an, dass sich „in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenuss- und Versorgungsempfänger" durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben sollen. Der Kläger gehörte jedoch bei der Verschmelzung noch nicht zu den „Empfängern", sondern war lediglich ein Anwartschaftsberechtigter.Auch aus der weiteren, ebenfalls hilfsweisen Behauptung des Klägers zur Stützung des Hauptbegehrens, dass es sich beim Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 um einen Vertrag zu Gunsten Dritter handle, der „ebenfalls als Einzelzusage zu werten sei", kann das Hauptbegehren - es möge festgestellt werden, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Alterspension gemäß den Bestimmungen des Paragraph 255 c, BV 69 in der Fassung vor dem 30. 12. 1999 habe - ebenfalls nicht abgeleitet werden. Im Übrigen ordnet Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrags an, dass sich „in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenuss- und Versorgungsempfänger" durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben sollen. Der Kläger gehörte jedoch bei der Verschmelzung noch nicht zu den „Empfängern", sondern war lediglich ein Anwartschaftsberechtigter.
Bei dieser Beurteilung kommt es auf den weiteren Einwand der Beklagten, der Kläger habe eine individuelle Zustimmung zu den im Schreiben der Beklagten vom 13. 8. 1992 dargestellten Änderungen erteilt, nicht mehr an. Die diesbezüglichen Erörterungen der Parteien und der Vorinstanzen können daher auf sich beruhen. Zusammenfassend ist der Revision der Beklagten, soweit die Abänderung der Vorentscheidungen durch Abweisung des Hauptbegehrens begehrt wird, Folge zu geben. Da die Arbeitsrechtssache aber nur insoweit spruchreif ist, kann vorerst nur mit Teilurteil erkannt werden. Zum Eventualbegehren des Klägers, das für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde, fehlen in den Vorentscheidungen entsprechende Feststellungen, nachdem das Erstgericht das Verfahren auf das Hauptbegehren des Klägers beschränkt hatte und diesem in der Folge stattgab. Hinsichtlich des Eventualbegehrens kommt daher derzeit nur die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Verhandlung und Entscheidung in Betracht.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.