1.) Hinsichtlich Punkt 1 des Antrags (bereits vor der Fusion in Pension getretene Angestellte der L*****, und zwar sowohl solcher, die ihren Betriebspensionsanspruch auf den Bankenkollektivvertrag als auch solcher, die ihn auf einen Sondervertrag gründen) wird auf die den Parteien bekannte ausführlich begründete Entscheidung vom 26.2.1998, 8 ObA 150/97k, verwiesen, mit der ein nahezu identer Feststellungsantrag des im vorliegenden Fall belangten Erstantragsgegners abgewiesen wurde.
Der dort behauptete Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden nur darin, daß in diesem zusätzlich einerseits die Kenntnis der Belegschaft vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages behauptet wird und andererseits zusätzlich behauptet wird, die Pensionisten würden dadurch ungleich behandelt, daß den aktiven Dienstnehmern die geringere Valorisierung ihrer Gehälter durch andere Zahlungen ausgeglichen würde.
Kam der erkennende Senat in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, daß es auf die Kenntnis der ehemaligen Dienstnehmer vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages nicht ankommt, weil die in § 11 Abs 3 enthaltene Regelung als ein Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen ist, und daß es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage dafür fehlt, die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Übernehmer zu koppeln (zur näheren Begründung siehe S 16 ff dieser Entscheidung), ergibt sich zwangsläufig, daß aus dem - mit Ausnahme der beiden genannten zusätzlichen Sachverhaltselemente - identen Sachverhalt abzuleiten ist, daß die vor der Verschmelzung bereits in Pension getretenen Angestellten der L***** gegenüber der B***** für 1995 ein Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß der Gehaltsanhebung des Bankenkollektivvertrages für 1995 in Höhe von S 2,9 % anstelle der gewährten 1,9 % zusteht.Kam der erkennende Senat in der genannten Entscheidung zum Ergebnis, daß es auf die Kenntnis der ehemaligen Dienstnehmer vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages nicht ankommt, weil die in Paragraph 11, Absatz 3, enthaltene Regelung als ein Vertrag zugunsten Dritter zu beurteilen ist, und daß es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage dafür fehlt, die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Übernehmer zu koppeln (zur näheren Begründung siehe S 16 ff dieser Entscheidung), ergibt sich zwangsläufig, daß aus dem - mit Ausnahme der beiden genannten zusätzlichen Sachverhaltselemente - identen Sachverhalt abzuleiten ist, daß die vor der Verschmelzung bereits in Pension getretenen Angestellten der L***** gegenüber der B***** für 1995 ein Anspruch auf Valorisierung der Pensionsleistungen gemäß der Gehaltsanhebung des Bankenkollektivvertrages für 1995 in Höhe von S 2,9 % anstelle der gewährten 1,9 % zusteht.
2.) Die in Punkt 2 des Antrages genannte Personengruppe, nämlich die nach der Fusion und vor November 1994 in Pension getretenen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sonderverträgen, auf die der Feststellungsantrag in ON 9 eingeschränkt wurde, haben ebenfalls einen solchen Anspruch. Auch ihre Pensionsleistungen sind aus nachfolgenden Gründen nach dem Bankenkollektivvertrag zu valorisieren:
Auszugehen ist davon, daß den ehemaligen L*****-Angestellten mit Sondervertrag, die nach der Fusion für die B***** tätig blieben, mit gleichlautenden Schreiben vom 7.1.1992 von der B***** ausdrücklich zugesichert wurde, daß die einzelvertraglich zugesagten Regelungen unverändert aufrecht bleiben und daß dies auch für jene Regelungen im Bankenkollektivvertrag gelte, auf die sich die Verweisungen des Sondervertrages beziehen. Anders als den im November 1994 noch aktiven ehemaligen L*****-Mitarbeitern mit Sondervertrag wurde ihnen nicht zur Wahl gestellt, in den neuen (günstigeren) B*****-Sondervertrag umzusteigen, oder die bisherige Regelung unverändert beizubehalten. Diese zwischenzeitig pensionierten ehemaligen L*****-Mitarbeiter mit Sondervertrag erhielten in der Folge seit Anfang 1995 nicht mehr den ihnen laut Sondervertrag zustehenden Valorisierungsbetrag des Bankenkollektivvertrages, sondern nur einen um 1 % niedrigeren Betrag, wie er für die B*****-Mitarbeiter auf Grund der oben zitierten Sonderregelung des Sparkassenkollektivvertrages 1995 durch Betriebsvereinbarung vorgesehen worden war.
Der Erstantragsgegner hält den Ansprüchen dieser ehemaligen L*****-Mitarbeiter nur entgegen, daß es sich bei dem Schreiben der B***** lediglich um eine Wissens- und um keine Willenserklärung gehandelt habe; eine derartige Klausel schließe daher einen Kollektivvertragswechsel und die Anwendbarkeit eines demgemäß sich ex lege ergebenden anderen Kollektivvertrages keineswegs aus.
Der Behauptung, das Schreiben der B***** vom 7.1.1992 sei eine reine Wissenserklärung, ist vorweg entgegenzuhalten, daß dies dem eindeutigen Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens, welches redliche Erklärungsempfänger nur als Willenserklärung verstehen konnten (§§ 914 f ABGB), die den Inhabern von Sonderverträgen im Dienstvertrag zugesagten Pensionsansprüche der übertragenden Gesellschaft unverändert aufrecht zu erhalten, widerspricht.Der Behauptung, das Schreiben der B***** vom 7.1.1992 sei eine reine Wissenserklärung, ist vorweg entgegenzuhalten, daß dies dem eindeutigen Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens, welches redliche Erklärungsempfänger nur als Willenserklärung verstehen konnten (Paragraphen 914, f ABGB), die den Inhabern von Sonderverträgen im Dienstvertrag zugesagten Pensionsansprüche der übertragenden Gesellschaft unverändert aufrecht zu erhalten, widerspricht.
Das ändert aber nichts daran, daß zu prüfen bleibt, ob auf die nach der Fusion bei der B***** noch aktiv tätigen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sondervertrag nunmehr der für die B***** geltende Kollektivvertrag, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist und ob aufgrund der späteren Ermächtigung in diesem (§ 162 Spk-DR 1995) durch Betriebsvereinbarung die einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüche dieser Mitarbeiter beschränkt werden konnten.Das ändert aber nichts daran, daß zu prüfen bleibt, ob auf die nach der Fusion bei der B***** noch aktiv tätigen ehemaligen Angestellten der L***** mit Sondervertrag nunmehr der für die B***** geltende Kollektivvertrag, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist und ob aufgrund der späteren Ermächtigung in diesem (Paragraph 162, Spk-DR 1995) durch Betriebsvereinbarung die einzelvertraglich zugesicherten Pensionsansprüche dieser Mitarbeiter beschränkt werden konnten.
Zwar ist die Ansicht des Erstantragsgegners zutreffend, daß infolge Verschmelzung durch Aufnahme auf die noch aktiven Mitarbeiter der übertragenden Gesellschaft nunmehr gemäß § 8 ArbVG der Kollektivvertrag der aufnehmenden Gesellschaft, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist (vgl Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Bd 2, 69). Damit ist für ihn aber noch nichts gewonnen.Zwar ist die Ansicht des Erstantragsgegners zutreffend, daß infolge Verschmelzung durch Aufnahme auf die noch aktiven Mitarbeiter der übertragenden Gesellschaft nunmehr gemäß Paragraph 8, ArbVG der Kollektivvertrag der aufnehmenden Gesellschaft, also der Sparkassen-Kollektivvertrag anzuwenden ist vergleiche Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht Bd 2, 69). Damit ist für ihn aber noch nichts gewonnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die in der Entscheidung Arb 6.986 noch zum - insoweit inhaltsgleichen - KVG 1947 geäußerte Ansicht des Obersten Gerichtshofes aufrecht erhalten werden könnte, daß vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Falle des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips gemäß § 2 Abs 3 Satz 2 KVG bzw nunmehr § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG durch die Kollektivvertragsparteien (bzw hier durch die hiezu aufgrund des Kollektivvertrags ermächtigten Parteien der Betriebsvereinbarung) den zwingenden Normen des Kollektivvertrages (bzw der Betriebsvereinbarung) ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen müssen: Die Parteien des Kollektivvertrages (bzw hier der Betriebsvereinbarung) hätten nämlich selbst dann unzulässig in die wohlerworbenen Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen, wenn diese lediglich auf Kollektivvertrag beruht hätten, sodaß die Schmälerung des Valorisierungsbetrages, selbst wenn dieser nur aufgrund des Kollektivvertrages zugestanden wäre, jedenfalls unwirksam ist.Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die in der Entscheidung Arb 6.986 noch zum - insoweit inhaltsgleichen - KVG 1947 geäußerte Ansicht des Obersten Gerichtshofes aufrecht erhalten werden könnte, daß vorkollektivvertragliche günstigere Einzelabreden im Falle des Ausschlusses des Günstigkeitsprinzips gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Satz 2 KVG bzw nunmehr Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG durch die Kollektivvertragsparteien (bzw hier durch die hiezu aufgrund des Kollektivvertrags ermächtigten Parteien der Betriebsvereinbarung) den zwingenden Normen des Kollektivvertrages (bzw der Betriebsvereinbarung) ab dessen Wirksamkeitsbeginn weichen müssen: Die Parteien des Kollektivvertrages (bzw hier der Betriebsvereinbarung) hätten nämlich selbst dann unzulässig in die wohlerworbenen Rechte der Arbeitnehmer eingegriffen, wenn diese lediglich auf Kollektivvertrag beruht hätten, sodaß die Schmälerung des Valorisierungsbetrages, selbst wenn dieser nur aufgrund des Kollektivvertrages zugestanden wäre, jedenfalls unwirksam ist.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16.12.1992 (9 ObA 602/92 = SZ 65/163 = DRdA 1993/45 [mit zust Besprechung von Resch]) unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre zu den einschlägigen verfassungsrechtlichen, privatrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ausführlich dargelegt hat, sind die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an die verfassungsrechtlich ge- währleisteten Grundrechte gebunden; andernfalls ist er sittenwidrig (vgl Cerny aaO 47 f). Hiebei ist schon mangels Zugehörigkeit der normativen kollektivvertraglichen Rechtsetzung zur Hoheitsverwaltung lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte vor allem im Wege der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts, insbesondere des § 879 ABGB, auszugehen. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privatrechtssubjekten im Wege der Konkretisierung der Generalklauseln des Zivilrechtes ermöglicht und gebietet eine Differenzierung der Schutzintensität je nach der konkreten Unterlegenheitssituation des Trägers der gefährdeten Persönlichkeitsinteressen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 16.12.1992 (9 ObA 602/92 = SZ 65/163 = DRdA 1993/45 [mit zust Besprechung von Resch]) unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre zu den einschlägigen verfassungsrechtlichen, privatrechtlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ausführlich dargelegt hat, sind die Kollektivvertragsparteien bei der Gestaltung des Kollektivvertrages an die verfassungsrechtlich ge- währleisteten Grundrechte gebunden; andernfalls ist er sittenwidrig vergleiche Cerny aaO 47 f). Hiebei ist schon mangels Zugehörigkeit der normativen kollektivvertraglichen Rechtsetzung zur Hoheitsverwaltung lediglich von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte vor allem im Wege der Konkretisierung der wertausfüllungsbedürftigen Generalklauseln des Zivilrechts, insbesondere des Paragraph 879, ABGB, auszugehen. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte auf die Rechtsverhältnisse zwischen Privatrechtssubjekten im Wege der Konkretisierung der Generalklauseln des Zivilrechtes ermöglicht und gebietet eine Differenzierung der Schutzintensität je nach der konkreten Unterlegenheitssituation des Trägers der gefährdeten Persönlichkeitsinteressen.
Die Kollektivvertragsparteien haben im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen Kollektivvertrag zu ändern und die getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten, wobei bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag beruhende Rechte der Eigentumsschutz nach Art 5 StGG und insbesondere nach Art 1 des 1.ZP MRK sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG zu beachten ist. Dies muß kraft Größenschlusses erst recht gelten, wenn durch den Kollektivvertrag - oder wie hier durch Betriebsvereinbarung auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung - in günstigere einzelvertragliche Regelungen eingegriffen werden soll.Die Kollektivvertragsparteien haben im Rahmen ihrer Befugnis, einen abgeschlossenen Kollektivvertrag zu ändern und die getroffene Regelung zu verschlechtern, die Grundrechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten, wobei bei einem Eingriff in auf Kollektivvertrag beruhende Rechte der Eigentumsschutz nach Artikel 5, StGG und insbesondere nach Artikel eins, des 1.ZP MRK sowie der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 7, B-VG zu beachten ist. Dies muß kraft Größenschlusses erst recht gelten, wenn durch den Kollektivvertrag - oder wie hier durch Betriebsvereinbarung auf Grund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung - in günstigere einzelvertragliche Regelungen eingegriffen werden soll.
Bei der an den Banken-Kollektivvertrag anknüpfenden Valorisierungsklausel handelt es sich im vorliegenden Fall um eine auf privatrechtlicher Sondervereinbarung beruhende vermögenswerte Position, die unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz fällt und unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen ist.
Bloße Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, soweit sie durch das öffentliche Interesse sachlich gerechtfertigt sind und den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht berühren. Überträgt man mit der Entscheidung SZ 65/163 diese Grundsätze auf einen Betrieb betreffende Regelungen, dann kann das Sachlichkeitsgebot bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes erfüllt sein. Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, daß der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muß. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre.
Für die hier zu beurteilende Einschränkung des einzelvertraglich zugesagten Valorisierungsbetrages ist dies - im Gegensatz zur zitierten Entscheidung SZ 65/163 - keineswegs evident. Der Erstantragsgegner hat nicht einmal behauptet, daß dieser Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der wenigen hievon betroffenen ehemaligen Mitarbeiter der L***** (nämlich solcher mit Sondervertrag, die zwischen der Fusion und November 1994 in Pension gegangen sind) für die B***** notwendig wäre. Dagegen spricht auch, daß die B***** den erst nach diesem Zeitpunkt in Pension tretenden derartigen ehemaligen L*****-Mitarbeitern den Umstieg in den günstigeren B*****-Sondervertrag anbieten konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß dringende berücksichtigungswürdige betriebswirtschaftliche Gründe für eine derartige Einschränkung der einzelvertraglich zugesicherten Rechte, die den Inhabern von Sonderverträgen von der übernehmenden Gesellschaft nach der Fusion sogar nochmals schriftlich bekräftigt wurden, nicht vorliegen und daher unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art 1 des 1.ZP MRK einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellt und damit gemäß § 879 ABGB unwirksam ist.Für die hier zu beurteilende Einschränkung des einzelvertraglich zugesagten Valorisierungsbetrages ist dies - im Gegensatz zur zitierten Entscheidung SZ 65/163 - keineswegs evident. Der Erstantragsgegner hat nicht einmal behauptet, daß dieser Eingriff in die wohlerworbenen Rechte der wenigen hievon betroffenen ehemaligen Mitarbeiter der L***** (nämlich solcher mit Sondervertrag, die zwischen der Fusion und November 1994 in Pension gegangen sind) für die B***** notwendig wäre. Dagegen spricht auch, daß die B***** den erst nach diesem Zeitpunkt in Pension tretenden derartigen ehemaligen L*****-Mitarbeitern den Umstieg in den günstigeren B*****-Sondervertrag anbieten konnte. Es ist daher davon auszugehen, daß dringende berücksichtigungswürdige betriebswirtschaftliche Gründe für eine derartige Einschränkung der einzelvertraglich zugesicherten Rechte, die den Inhabern von Sonderverträgen von der übernehmenden Gesellschaft nach der Fusion sogar nochmals schriftlich bekräftigt wurden, nicht vorliegen und daher unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Artikel eins, des 1.ZP MRK einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Eigentum darstellt und damit gemäß Paragraph 879, ABGB unwirksam ist.
Die Beschränkung der Valorisierung verstößt auch gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz: Es läge eine unsachgemäße Differenzierung der ehemaligen L*****-Mitarbeiter mit Sondervertrag vor, wenn gerade die zwischen der Fusion und November 1994 in Pension gegangenen ehemaligen Mitarbeiter der L***** mit Sondervertrag schlechter gestellt würden, als solche Mitarbeiter, die vor der Fusion mit Ansprüchen auf Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag oder nach November 1994 mit Ansprüchen nach dem günstigeren B*****-Sondervertrag in Pension gingen.
Dem modifizierten Feststellungsantrag zu Punkt 2 ist daher ebenfalls stattzugeben.
Hingegen ist der Feststellungsantrag gegenüber dem Zweitantragsgegner mangels Passivlegitimation zur Gänze abzuweisen. Der Sachverhalt liegt nämlich nicht im Rahmen des Wirkungsbereiches des Zweitantragsgegners, weil der vom Antragsteller behauptete Sachverhalt keinen Arbeitgeber betrifft, dessen Interessen der Zweitantragsgegner vertritt oder zu vertreten hat (Kuderna aaO Erl 9 f). Die B***** ist lediglich Mitglied des Erstantragsgegners. Der Zweitantragsgegner ist auch nicht dadurch betroffen, daß die Arbeitnehmer, um deren Rechte es geht, ehemals Mitarbeiter der L***** waren; diese schied mit der Fusion als ordentliches Mitglied des Zweitantragsgegners aus; die hier festzustellenden Rechte treffen aber ausschließlich Rechte aus der Zeit nach der Fusion.