Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus § 4 Abs 2 bzw § 4 Abs 1 ArbVG. Beide sind daher iSd § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit der Parteien ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 2, bzw Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG. Beide sind daher iSd Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller beantragt, wie aus dem Spruch ersichtlich und bringt dazu im Wesentlichen vor:
Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei die Frage, ob ein am 7. 3. 1994 zwischen der Werksleitung der S***** AG, Werk E*****, und dem Arbeiter- sowie dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossener Sozialplan (Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG iVm § 109 Abs 1 ArbVG) auf insgesamt 130 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen der bevorstehenden Schließung des Werks überwiegend zum 30. 9. 2005 aufgelöst werden, anwendbar sei. Insbesondere bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung vom 7. 3. 1994 für 25 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen der bevorstehenden Werksschließung aufgelöst werden sollen und die Sonderunterstützung nach § 1 Sonderunterstützungsgesetz beanspruchen wollen, zumal der Anspruch auf Sonderunterstützung davon abhänge, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossenen Sozialplansende.Gegenstand des Feststellungsverfahrens sei die Frage, ob ein am 7. 3. 1994 zwischen der Werksleitung der S***** AG, Werk E*****, und dem Arbeiter- sowie dem Angestelltenbetriebsrat abgeschlossener Sozialplan (Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG) auf insgesamt 130 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen der bevorstehenden Schließung des Werks überwiegend zum 30. 9. 2005 aufgelöst werden, anwendbar sei. Insbesondere bestehe ein besonderes Interesse an der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung vom 7. 3. 1994 für 25 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen der bevorstehenden Werksschließung aufgelöst werden sollen und die Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Sonderunterstützungsgesetz beanspruchen wollen, zumal der Anspruch auf Sonderunterstützung davon abhänge, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines vor dem 1. 1. 1995 abgeschlossenen Sozialplansende.
Der Antragsteller behauptet dazu folgenden Sachverhalt:
Wegen anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten war im Jahr 1994 im Werk E***** der damaligen S***** AG ein Personalabbau in größerem Umfang notwendig. Um diesen Personalabbau sozial abzufedern, wurde zwischen der Werksleitung und dem Arbeiter- sowie dem Angestelltenbetriebsrat mit einer am 7. 3. 1994 gemäß § 97 Abs 1 Z 4 iVm § 109 Abs 1 ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ein Sozialplan vereinbart, der die Nachteile für ausscheidende Arbeitnehmer abmildern sollte. § 2 der Betriebsvereinbarung normiert, dass der Sozialplan mit 1. 2. 1994 in Kraft tritt und bis 31. 1. 1995 gilt; nach § 2 Abs 2 sollen Gespräche über eine Verlängerung bzw Neufassung des Sozialplans zwischen den Vertragsparteien geführt werden, falls im Jahr 1995 wider Erwarten neuerliche Personalreduktionen in größerem Umfang notwendig werden.Wegen anhaltender wirtschaftlicher Schwierigkeiten war im Jahr 1994 im Werk E***** der damaligen S***** AG ein Personalabbau in größerem Umfang notwendig. Um diesen Personalabbau sozial abzufedern, wurde zwischen der Werksleitung und dem Arbeiter- sowie dem Angestelltenbetriebsrat mit einer am 7. 3. 1994 gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit , Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ein Sozialplan vereinbart, der die Nachteile für ausscheidende Arbeitnehmer abmildern sollte. Paragraph 2, der Betriebsvereinbarung normiert, dass der Sozialplan mit 1. 2. 1994 in Kraft tritt und bis 31. 1. 1995 gilt; nach Paragraph 2, Absatz 2, sollen Gespräche über eine Verlängerung bzw Neufassung des Sozialplans zwischen den Vertragsparteien geführt werden, falls im Jahr 1995 wider Erwarten neuerliche Personalreduktionen in größerem Umfang notwendig werden.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarung gingen die Vertragsparteien davon aus, dass es durch verschiedene Maßnahmen, ua durch größere Investitionen im Werk E*****, möglich sein werde, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens zu bewältigen. Ua war ein eigenes Kraftwerk geplant. Diese Investitionen sollten aber erst nach dem positiven Abschluss eines im Oktober 1994 eingeleiteten wasserrechtlichen Verfahrens erfolgen. Tatsächlich wurde dieses wasserrechtliche Genehmigungsverfahren bis heute nicht abgeschlossen, sodass die in Aussicht genommenen Investitionsvorhaben bis heute nicht verwirklicht wurden. Da auch in absehbarer Zeit nicht mit einem positiven Wasserrechtsbescheid zu rechnen ist, hat sich die S***** GmbH - auf Grund eines Betriebsübergangs nunmehr Vertragspartner der Betriebsvereinbarung - entschlossen, das Werk E***** still zu legen. Der größte Teil der 130 Arbeitsverhältnisse wird mit 30. 9. 2005 aufgelöst. Ein kleiner Teil der Mitarbeiter wird längstens bis Juni 2006 beschäftigt sein.
Da die Befristung des Sozialplans mit 31. 1. 1995 auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt optimistischen Einschätzung des Ausgangs des wasserrechtlichen Verfahrens vereinbart worden war und sich diese Einschätzung nicht bewahrheitet hatte, wurden iSd § 2 Abs 2 der Betriebsvereinbarung Gespräche über deren Verlängerung geführt. Dabei wurde Einigkeit erzielt, dass der Sozialplan auch für Auflösungen, die nach dem 31. 1. 1995 erforderlich sind, weiterhin anzuwenden ist. Diese Vereinbarung wurde allerdings nur mündlich abgeschlossen.Da die Befristung des Sozialplans mit 31. 1. 1995 auf Grund der zum damaligen Zeitpunkt optimistischen Einschätzung des Ausgangs des wasserrechtlichen Verfahrens vereinbart worden war und sich diese Einschätzung nicht bewahrheitet hatte, wurden iSd Paragraph 2, Absatz 2, der Betriebsvereinbarung Gespräche über deren Verlängerung geführt. Dabei wurde Einigkeit erzielt, dass der Sozialplan auch für Auflösungen, die nach dem 31. 1. 1995 erforderlich sind, weiterhin anzuwenden ist. Diese Vereinbarung wurde allerdings nur mündlich abgeschlossen.
Tatsächlich wurden nach dem 31. 1. 1995 unter Zugrundelegung der Betriebsvereinbarung vom 7. 3. 1994 noch 13 Arbeitsverhältnisse im März 1995 aufgelöst.
Von der mündlichen Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Werksleitung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung wurde die Belegschaft von Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat informiert. Auch von der tatsächlich erfolgten weiteren Anwendung des Sozialplans hat die Belegschaft Kenntnis erlangt.
Aus diesem Zusammenhang zieht die Antragstellerin folgende rechtlichen Schlüsse:
Gemäß § 32 ArbVG seien die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur anzuwenden, soweit die Betriebsvereinbarung selbst keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthält. Eine Befristung - hier mit 31. 1. 1995 - bewirke, dass die Betriebsvereinbarung mit dem Ende der Frist automatisch ende. Damit sei die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung beendet. Hier sei jedoch zwischen Werksleitung und Betriebsrat vor Ablauf der Befristung die Verlängerung der Betriebsvereinbarung - wenn auch nur mündlich - vereinbart worden.Gemäß Paragraph 32, ArbVG seien die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung nur anzuwenden, soweit die Betriebsvereinbarung selbst keine Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthält. Eine Befristung - hier mit 31. 1. 1995 - bewirke, dass die Betriebsvereinbarung mit dem Ende der Frist automatisch ende. Damit sei die normative Wirkung der Betriebsvereinbarung beendet. Hier sei jedoch zwischen Werksleitung und Betriebsrat vor Ablauf der Befristung die Verlängerung der Betriebsvereinbarung - wenn auch nur mündlich - vereinbart worden.
Aus § 29 ArbVG sei abzuleiten, dass einer Betriebsvereinbarung nur dann normative Wirkung zukomme, wenn sowohl bei ihrem Abschluss als auch bei jeder Änderung die Schriftform eingehalten werde. Das Schriftlichkeitsgebot gelte jedenfalls für alle Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung, aus denen sich konkrete Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers ableiten. Für formale Bestimmungen der Betriebsvereinbarung, wie etwa für solche über die Geltungsdauer, gelte allerdings anderes: Bei einer mündlichen Ausdehnung der Geltungsdauer könne keine Rechtsunsicherheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entstehen; allfällige Beweisschwierigkeiten, ob überhaupt eine mündliche Vereinbarung über die Ausdehnung der Geltungsdauer zustande gekommen sei, könnten durch die Anwendung der Beweislastregeln gelöst werden. Gelinge der Nachweis, dass eine mündliche oder allenfalls eine schlüssige Ausdehnung der Geltungsdauer vereinbart worden sei, so seien die Inhaltsnormen der materiell unveränderten Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Die bloß mündliche oder allenfalls auch schlüssige Verlängerung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung bewirke daher, dass der Betriebsvereinbarung weiter normative Wirkung zukomme. Die Betriebsvereinbarung vom 7. 3. 1994 sei daher über die ursprüngliche Befristung wirksam auf unbestimmt Zeit verlängert worden, sodass sich die Arbeitnehmer auch über die Dauer der ursprünglichen Befristung hinaus auf ihre normative Wirkung berufen könnten.Aus Paragraph 29, ArbVG sei abzuleiten, dass einer Betriebsvereinbarung nur dann normative Wirkung zukomme, wenn sowohl bei ihrem Abschluss als auch bei jeder Änderung die Schriftform eingehalten werde. Das Schriftlichkeitsgebot gelte jedenfalls für alle Inhaltsnormen der Betriebsvereinbarung, aus denen sich konkrete Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers ableiten. Für formale Bestimmungen der Betriebsvereinbarung, wie etwa für solche über die Geltungsdauer, gelte allerdings anderes: Bei einer mündlichen Ausdehnung der Geltungsdauer könne keine Rechtsunsicherheit über die gegenseitigen Rechte und Pflichten entstehen; allfällige Beweisschwierigkeiten, ob überhaupt eine mündliche Vereinbarung über die Ausdehnung der Geltungsdauer zustande gekommen sei, könnten durch die Anwendung der Beweislastregeln gelöst werden. Gelinge der Nachweis, dass eine mündliche oder allenfalls eine schlüssige Ausdehnung der Geltungsdauer vereinbart worden sei, so seien die Inhaltsnormen der materiell unveränderten Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Die bloß mündliche oder allenfalls auch schlüssige Verlängerung der Geltungsdauer einer Betriebsvereinbarung bewirke daher, dass der Betriebsvereinbarung weiter normative Wirkung zukomme. Die Betriebsvereinbarung vom 7. 3. 1994 sei daher über die ursprüngliche Befristung wirksam auf unbestimmt Zeit verlängert worden, sodass sich die Arbeitnehmer auch über die Dauer der ursprünglichen Befristung hinaus auf ihre normative Wirkung berufen könnten.
Teile man diese Auffassung nicht, sei davon auszugehen, dass die ursprünglich mit normativer Wirkung ausgestattete Betriebsvereinbarung nach Ablauf ihrer Befristung als „freie Betriebsvereinbarung" fortwirke, zumal der Sozialplan auch nach dem Ablauf der Befristung im Betrieb noch tatsächlich angewendet worden sei und den Arbeitnehmern sowohl die mündliche Vereinbarung über die Verlängerung als auch die weitere tatsächliche Anwendung bekannt gewesen sei. Im Sinne der Rechtsprechung zur „freien Betriebsvereinbarung" habe der Betriebsinhaber durch Abschluss der Verlängerungsvereinbarung und durch die weitere Anwendung des Sozialplans seinen Bindungswillen ausreichend zum Ausdruck gebracht. Liege ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, erstrecke sich die zu beurteilende Schlüssigkeit im Fall der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten. Dies könne unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraums zweifelsfrei abgeleitet werden. In diesem Sinn sei davon auszugehen, dass der ursprünglich normativ wirkende Inhalt der Betriebsvereinbarung nach Ablauf der Befristung zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden sei und daher vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden könne.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, ihn abzuweisen.
Der in Rede stehende Sozialplan habe nach seinem Inhalt bis 31. 1. 1995 gegolten. Beendigungen nach dem 31. 1. 1995 seien von der Sozialplan-Betriebsvereinbarung nicht mehr erfasst. Die Behauptung, es sei mündlich Einigung über eine Verlängerung des Sozialplans erzielt worden, ändere daran nichts, weil nach § 29 ArbVG Betriebsvereinbarungen wirksam nur schriftlich geschlossen werden könnten.Der in Rede stehende Sozialplan habe nach seinem Inhalt bis 31. 1. 1995 gegolten. Beendigungen nach dem 31. 1. 1995 seien von der Sozialplan-Betriebsvereinbarung nicht mehr erfasst. Die Behauptung, es sei mündlich Einigung über eine Verlängerung des Sozialplans erzielt worden, ändere daran nichts, weil nach Paragraph 29, ArbVG Betriebsvereinbarungen wirksam nur schriftlich geschlossen werden könnten.
Im Übrigen habe die 1994 geschlossene Betriebsvereinbarung auf die damalige wirtschaftliche Situation des Betriebs und den damit in Zusammenhang stehenden Personalabbau in den Jahren 1994 und 1995 gezielt. Für eine Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge gemäß § 863 ABGB dahin, dass die Inhalte des Sozialplans auf unbestimmte Zeit und damit auch auf Beendigungen im Zuge der Stilllegung des Werkes E***** in den Jahren 2005 und 2006 weiter anzuwenden wäre, biete der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.Im Übrigen habe die 1994 geschlossene Betriebsvereinbarung auf die damalige wirtschaftliche Situation des Betriebs und den damit in Zusammenhang stehenden Personalabbau in den Jahren 1994 und 1995 gezielt. Für eine Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge gemäß Paragraph 863, ABGB dahin, dass die Inhalte des Sozialplans auf unbestimmte Zeit und damit auch auf Beendigungen im Zuge der Stilllegung des Werkes E***** in den Jahren 2005 und 2006 weiter anzuwenden wäre, biete der Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte.