Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Der Kläger stützte seinen Anspruch schon in erster Instanz darauf, daß im Jahre 1977 zwischen dem damaligen "Betriebsinhaber" und dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Gewährung eines Jubiläumsgeldes zustandegekommen und auf Grund dieser Vereinbarung und "langjähriger Übung" Bestandteil des Entgelts geworden sei. Die Vereinbarung vom Jahre 1977 ist keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG. Betriebsvereinbarungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Die Vereinbarung bezog sich zwar auf eine Angelegenheit, deren Regelung durch Gesetz der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (§ 97 Abs.1 Z 15 ArbVG: Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen), weil es im Ermessen der Betriebspartner liegt, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß ansehen, und daher Firmenjubiläen ebenso unter diesen Begriff fallen wie Arbeitnehmerjubiläen (Floretta-Strasser, Kommz ArbVG 571). Die Vereinbarung wurde jedoch nicht schriftlich geschlossen. Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind aber, mögen sie sich auch auf zulässige Gegenstände gemäß § 97 Abs.1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (Floretta-Strasser aa0 169; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Kollektives Arbeitsrecht 2 322). Für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung solcher Vereinbarungen kann der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt insofern bedeutsam werden, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben kann (Arb 7745, 8078, 8802, 8820, 9832 = ZAS 1971, 53 [mit Besprechung von Rummel 55]; Arb.9972). Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wollen, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln (Arb.8802, 9832 = ZAS 1971, 53 [Rummel]; Arb.9972). Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden. Aber auch auf der Arbeitgeberseite liegen die Verhältnisse bei einer ohne ausdrückliche Erklärung eines Bindungswillens nur durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer begründeten betrieblichen Übung (vgl. Arb. 9812) anders als beim Abschluß einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung. In diesem Fall liegt ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, so daß sich die zu beurteilende Schlüssigkeit im Falle der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf erstreckt, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten, was unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraumes zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Gehen hingegen die Parteien von der Gültigkeit und Verbindlichkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung aus, so kann im Wege objektiver Vertragsergänzung regelmäßig erschlossen werden, daß sie, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vermeintlichen Norm bewußt gewesen wäre, den Vertrag zu den tatsächlich gepflogenen Bedingungen fortgesetzt hätten (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 325 unter Berufung auf Rummel, ZAS 1981, 55 f). Auf langjährige Übung kommt es dann nicht an (Rummel aaO).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Der Kläger stützte seinen Anspruch schon in erster Instanz darauf, daß im Jahre 1977 zwischen dem damaligen "Betriebsinhaber" und dem Betriebsrat eine Vereinbarung über die Gewährung eines Jubiläumsgeldes zustandegekommen und auf Grund dieser Vereinbarung und "langjähriger Übung" Bestandteil des Entgelts geworden sei. Die Vereinbarung vom Jahre 1977 ist keine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 29, ArbVG. Betriebsvereinbarungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist. Die Vereinbarung bezog sich zwar auf eine Angelegenheit, deren Regelung durch Gesetz der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG: Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen), weil es im Ermessen der Betriebspartner liegt, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß ansehen, und daher Firmenjubiläen ebenso unter diesen Begriff fallen wie Arbeitnehmerjubiläen (Floretta-Strasser, Kommz ArbVG 571). Die Vereinbarung wurde jedoch nicht schriftlich geschlossen. Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind aber, mögen sie sich auch auf zulässige Gegenstände gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (Floretta-Strasser aa0 169; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Kollektives Arbeitsrecht 2 322). Für die bürgerlich-rechtliche Beurteilung solcher Vereinbarungen kann der dem einzelnen Arbeitnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt ebenso wie der tatsächlich beachtete Inhalt insofern bedeutsam werden, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß Paragraph 863, ABGB abgeben kann (Arb 7745, 8078, 8802, 8820, 9832 = ZAS 1971, 53 [mit Besprechung von Rummel 55]; Arb.9972). Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Gesamtheit der Arbeitnehmer durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen, daß sie sich an die Bestimmung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung halten wollen, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen Unterwerfung unter die dort getroffenen Vereinbarungen und damit an einer entsprechenden Ergänzung der Einzelarbeitsverträge zu zweifeln (Arb.8802, 9832 = ZAS 1971, 53 [Rummel]; Arb.9972). Für die Arbeitnehmerseite kann bei Betriebsvereinbarungen, die der Belegschaft nur Vorteile bringen, eine schlüssige Unterwerfung ohne weiteres angenommen werden. Aber auch auf der Arbeitgeberseite liegen die Verhältnisse bei einer ohne ausdrückliche Erklärung eines Bindungswillens nur durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Dienstnehmer begründeten betrieblichen Übung vergleiche Arb. 9812) anders als beim Abschluß einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung. In diesem Fall liegt ein ausdrücklich erklärter Bindungswille vor, so daß sich die zu beurteilende Schlüssigkeit im Falle der Kenntnis der Parteien von der Unwirksamkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung nur darauf erstreckt, ob sie das, was sie ausdrücklich vereinbarten, trotz ihres Wissens um die Unverbindlichkeit einhalten wollten, was unter Umständen schon aus der Erfüllung der Vereinbarung während eines relativ kurzen Zeitraumes zweifelsfrei abgeleitet werden kann. Gehen hingegen die Parteien von der Gültigkeit und Verbindlichkeit der Absprache als Betriebsvereinbarung aus, so kann im Wege objektiver Vertragsergänzung regelmäßig erschlossen werden, daß sie, wenn ihnen die Unwirksamkeit der vermeintlichen Norm bewußt gewesen wäre, den Vertrag zu den tatsächlich gepflogenen Bedingungen fortgesetzt hätten (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 325 unter Berufung auf Rummel, ZAS 1981, 55 f). Auf langjährige Übung kommt es dann nicht an (Rummel aaO).
Das Berufungsgericht ließ offen, ob das abschließende Gespräch zwischen KommRat Josef F*** und dem Betriebsratsobmann Walter S*** im Juli oder August 1977 zu einer Vereinbarung über die Zahlung eines Jubiläumsgelds von S 10.000,-- bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit an alle Arbeiter der Erzeugung führte (Walter S*** sagte dies als Zeuge aus und informierte von dem Gespräch auch die übrigen Betriebsratsmitglieder). Auf eine regelmäßige vorbehaltslose Gewährung der Leistung durch längere Zeit allein (ohne Bedachnahme auf das allfällige Zustandekommen einer ausdrücklichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Vereinbarung) läßt sich aber der Zuspruch an den Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht stützen:
Der erste mit dem Jubiläumsgeld bedachte Arbeiter Franz W*** wurde gleichzeitig in das Angestelltenverhältnis übernommen. Er erhielt die Summe nicht unmittelbar nach Vollendung seiner 25-jährigen Dienstzeit am 1.September 1977, sondern erst zu Weihnachten 1977. Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt im Jahre 1978 erhielt der Arbeiter Johann W*** das Jubiläumsgeld. Schon am 1.Juni 1978 kam es aber nach den Feststellungen der zweiten Instanz zu einer Besprechung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bei der dieser die Forderung stellte, beim 25-jährigen Jubiläum eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, was die Firmenleitung auch in Aussicht stellte. Diese Feststellung spricht einerseits gegen eine damals bereits fest eingeführte betriebliche Übung und andererseits auch gegen eine bereits 1977 getroffene Vereinbarung. Walter S*** sagte allerdings als Zeuge aus, daß die Besprechung vom 1.Juni 1978 eine andere Leistung (finanzielle Abgeltung von Sachgeschenken) als die Vereinbarung vom Sommer 1977 zum Gegenstand gehabt habe, was aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde. Ferner wurde von der zweiten Instanz festgestellt, daß Walter S*** die übrigen Betriebsratsmitglieder vom Inhalt des Gespräches mit KommRat Josef F*** in Kenntnis setzte (anscheinend bald nach der Unterredung im Juli oder August 1977?), aber (erst) in der Betriebsversammlung vom 13.Juni 1978 mitteilte, daß es dem Betriebsrat gelungen sei, die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes für 25-jährige Betriebszugehörigkeit zu erwirken, was wiederum mit der bloßen Inaussichtstellung durch die Betriebsleitung in der Besprechung vom 1.Juni 1978 nicht in Einklang steht. Unter diesen Umständen erlaubt auch die Auszahlung des Jubiläumsgeldes an den Angestellten Josef R***, die erst 1979 verspätet nach Intervention durch den Betriebsrat erfolgte, sowie an einen weiteren Arbeiter im Jahre 1980 nicht den zweifelsfreien (§ 863 ABGB) Schluß, die beklagte Partei hätte sich vorbehaltslos verpflichtet, an die Arbeiter im Erzeugungssektor nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld von S 10.000,-- zu zahlen. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Zahlungen an die vier Bediensteten in Erfüllung einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung erfolgten. Das Berufungsgericht wird daher ergänzend Feststellungen über das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zu treffen haben. Der bisher als erwiesen angenommene Sachverhalt, der zum Teil aus schwer miteinander in Einklang zu bringenden Fakten besteht und insofern unvollständig geblieben ist, als nicht aufgeklärt wurde, ob schon 1977 die behauptete Jubiläumsgeldvereinbarung zustandegekommen ist oder nicht und wie sie mit der Forderung nach einer "Sonderzahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit" am 1.Juni 1978 zusammenhängt, erlaubt die abschließende Beurteilung, ob sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Jubiläumsgeldes verpflichtet hat, nicht.Der erste mit dem Jubiläumsgeld bedachte Arbeiter Franz W*** wurde gleichzeitig in das Angestelltenverhältnis übernommen. Er erhielt die Summe nicht unmittelbar nach Vollendung seiner 25-jährigen Dienstzeit am 1.September 1977, sondern erst zu Weihnachten 1977. Zu einem nicht näher feststehenden Zeitpunkt im Jahre 1978 erhielt der Arbeiter Johann W*** das Jubiläumsgeld. Schon am 1.Juni 1978 kam es aber nach den Feststellungen der zweiten Instanz zu einer Besprechung zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bei der dieser die Forderung stellte, beim 25-jährigen Jubiläum eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten, was die Firmenleitung auch in Aussicht stellte. Diese Feststellung spricht einerseits gegen eine damals bereits fest eingeführte betriebliche Übung und andererseits auch gegen eine bereits 1977 getroffene Vereinbarung. Walter S*** sagte allerdings als Zeuge aus, daß die Besprechung vom 1.Juni 1978 eine andere Leistung (finanzielle Abgeltung von Sachgeschenken) als die Vereinbarung vom Sommer 1977 zum Gegenstand gehabt habe, was aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt wurde. Ferner wurde von der zweiten Instanz festgestellt, daß Walter S*** die übrigen Betriebsratsmitglieder vom Inhalt des Gespräches mit KommRat Josef F*** in Kenntnis setzte (anscheinend bald nach der Unterredung im Juli oder August 1977?), aber (erst) in der Betriebsversammlung vom 13.Juni 1978 mitteilte, daß es dem Betriebsrat gelungen sei, die Auszahlung eines Jubiläumsgeldes für 25-jährige Betriebszugehörigkeit zu erwirken, was wiederum mit der bloßen Inaussichtstellung durch die Betriebsleitung in der Besprechung vom 1.Juni 1978 nicht in Einklang steht. Unter diesen Umständen erlaubt auch die Auszahlung des Jubiläumsgeldes an den Angestellten Josef R***, die erst 1979 verspätet nach Intervention durch den Betriebsrat erfolgte, sowie an einen weiteren Arbeiter im Jahre 1980 nicht den zweifelsfreien (Paragraph 863, ABGB) Schluß, die beklagte Partei hätte sich vorbehaltslos verpflichtet, an die Arbeiter im Erzeugungssektor nach 25-jähriger Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld von S 10.000,-- zu zahlen. Diese Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Zahlungen an die vier Bediensteten in Erfüllung einer - wenngleich arbeitsverfassungsrechtlich unwirksamen - ausdrücklichen Vereinbarung erfolgten. Das Berufungsgericht wird daher ergänzend Feststellungen über das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zu treffen haben. Der bisher als erwiesen angenommene Sachverhalt, der zum Teil aus schwer miteinander in Einklang zu bringenden Fakten besteht und insofern unvollständig geblieben ist, als nicht aufgeklärt wurde, ob schon 1977 die behauptete Jubiläumsgeldvereinbarung zustandegekommen ist oder nicht und wie sie mit der Forderung nach einer "Sonderzahlung bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit" am 1.Juni 1978 zusammenhängt, erlaubt die abschließende Beurteilung, ob sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Jubiläumsgeldes verpflichtet hat, nicht.
Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen die Zurückverweisung der Rechtssache an die (nunmehrige) zweite Instanz erforderlich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die aufgezeigten Feststellungsmängel machen die Zurückverweisung der Rechtssache an die (nunmehrige) zweite Instanz erforderlich. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.