Rechtssatz RS0050987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050987
Entscheidungsdatum
09.07.1999
Rechtssatz
Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.Es liegt im Ermessen der Betriebspartner, was sie als besonderen betrieblichen Anlaß im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG ansehen; Firmenjubiläen fallen daher ebenso unter diesen Begriff wie Arbeitnehmerjubiläen und können Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 47/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 47/87
Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)
- 9 ObA 107/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 107/94
Auch; Beisatz: Hier: Treuegeld (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 167/98m
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein nach einer gewissen Dienstzeit jährlich zustehendes Treuegeld kann hingegen - wenngleich ihm ebenfalls der Gedanke einer Anerkennung der langdauernden Betriebszugehörigkeit zugrundeliegt - nicht als Jubiläumsgeld bzw. als Zuwendung aus einem besonderen betrieblichen Anlaß gewertet werden (vgl die E Arb 10.039, in der zwischen Treuegeld und Jubiläumsgeld differenziert wird). (T3)
- 9 ObA 68/99m
Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 68/99m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050987
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_004