Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin war im Werk B*** der Erstbeklagten einer Kommanditgesellschaft, seit 17.Juli 1981 als Lohnverrechnerin angestellt. Die Zweitklägerin trat am 27.Juli 1955 bei der Erstbeklagten als Lehrling ein und war dann ebenfalls im Werk B*** als Angestelllte beschäftigt. Im Zuge eines Ausgleichsverfahrens wurden beide Klägerinnen zum 30.September 1981 gekündigt. Da aber das Unternehmen fortgeführt werden sollte, schloß der Ausgleichsverwalter mit den Klägerinnen vorerst befristete Dienstverträge vom 1.Oktober bis 31.Dezember 1981, die in der Folge bis 31.März 1982 verlängert wurden und schließlich wieder in unbefristete Dienstverträge übergingen. Das Werk B*** wurde stillgelegt und beide Klägerinnen wurden in das Werk W*** überstellt. Das Ausgleichsverfahren wurde aufgehoben und die Zweitbeklagte, deren Geschäftsführer Konsul Dr. M*** ist, trat als persönlich haftende Gesellschafterin in die Erstbeklagte ein. Mit den vorliegenden Klagen verlangen die Klägerinnen je S 7.200,-- an der Höhe nach unbestrittenen Treueprämie für die Zeit von September 1983 bis März 1986. Den aus dem Werk B*** übernommenen Angestellten seien die Vordienstzeiten angerechnet worden. Auf Grund einer Betriebsvereinbarung hätten sich die Beklagten zur Zahlung der Prämien verpflichtet und diese tatsächlich schon dreimal ausgezahlt.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Eine Betriebsvereinbarung, die inzwischen schon aufgekündigt worden sei, habe nur für das Werk B*** bestanden. Überdies sei mit den Klägerinnen, nachdem sie abgefertigt worden seien, an der Betriebsstätte W*** ein neues Dienstverhältnis begründet worden, so daß sie mangels fünfjähriger Beschäftigungsdauer die Voraussetzungen für eine Prämiengewährung nicht erfüllten. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß hinsichtlich des Werkes B*** zwar keine Betriebsvereinbarung bestanden habe, wohl aber eine schriftliche Zusage der Unternehmensleitung, weshalb die Verpflichtung zur Zahlung von Treueprämien deshalb und auch auf Grund der jahrelangen Leistung Inhalt der Arbeitsverträge geworden sei. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten Dr. M*** habe ausdrücklich erklärt, daß alle Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden. Da die Treueprämien auch in der Folge durch eineinhalb Jahre noch dreimal ausgezahlt worden seien, sei die Erstbeklagte in die seinerzeitige Zusage der Unternehmensleitung stillschweigend eingetreten.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es hielt folgenden im Berufungsverfahren ergänzten Sachverhalt für wesentlich:
Zwischen dem Angestelltenbetriebsrat des Werkes W*** und der Erstbeklagten wurde am 22.März 1976 eine schriftliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, nach der sich die Erstbeklagte verpflichtete, jedem Angestellten des Werks W*** nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren eine Treueprämie von monatlich S 200,-- in zwei Halbjahresraten zu je S 1.200,-- zu zahlen. Für das Werk B*** gab es keinen Betriebsrat. Da aber auch die dort Beschäftigten gleich behandelt werden sollten, schloß die Erstbeklagte mit dem Betriebsleiter des Werkes B*** am 23.März 1976 eine ebenfalls als Betriebsvereinbarung bezeichnete schriftliche Übereinkunft gleichen Inhalts. Diese Treueprämien wurden den Angestellten regelmäßig ausgezahlt.
Auf Grund der Kündigung durch den Ausgleichsverwalter erhielten die Klägerinnen ihr bis zum 30.September 1981 fällig gewordenes Entgelt einschließlich der Abfertigung vom Insolvenzentgeltsicherungsfonds. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten, Dr. M***, erklärte nach Übernahme der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte in einer Betriebsversammlung in Wieselburg im Februar oder März 1982, daß er sämtliche bisherigen Betriebsangehörigen mit allen bisherigen Rechten und Pflichten übernehme und weiterbeschäftige. Zum Abschluß neuer schriftlicher Arbeitsverträge kam es nicht. Im März 1982, sohin schon nach erfolgter Betriebsübernahme wurden die Treueprämien pünktlich ausgezahlt. Nach einem am 1.Oktober 1982 unter Verwendung von Formularblättern verfaßten Zusatz zum Dienstzettel der Erstklägerin wurde der Beginn des Anspruches auf Abfertigung mit 1.Oktober 1981 festgelegt, für den Urlaubsanspruch jedoch die Zeit ihrer Beschäftigung im Werk B*** einbezogen.
Der Prokurist Othmar S***, der die laufenden Geschäfte der Erstbeklagten führt und regelmäßig als Vertreter der Unternehmensleitung auftritt, ersuchte im Verlaufe des Jahres 1982 den Angestelltenbetriebsrat, die im September 1982 fällig werdenden Treueprämien vorläufig zu stunden. Ohne daß es zu einer ausdrücklichen Vereinbarung gekommen wäre, zeigte sich der Angestelltenbetriebsrat damit einverstanden. Mit einem an den Angestelltenbetriebsrat gerichteten Schreiben vom 28.Dezember 1982 kündigte der Prokurist Othmar S*** im Auftrag der Erstbeklagten die bestehenden Betriebsvereinbarungen mit Ausnahme einer die wöchentliche Arbeitszeit regelnden Betriebsvereinbarung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf. Über Aufforderung des Angestelltenbetriebsrats zahlte die Erstbeklagte die im September 1982 und März 1983 fällig gewordenen Treueprämien vorbehaltslos auch an die Klägerinnen aus. Seither wurden keine Prämien mehr geleistet.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Treueprämien zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG sein könne. Für die Beschäftigten des Werkes W*** der Erstbeklagten habe daher eine gültige Betriebsvereinbarung vorgelegen, deren Wirksamkeit gemäß § 31 Abs 4 ArbVG durch die Veräußerung des Betriebes nicht berührt worden sei und die auf die durch sie erfaßten Arbeitsverhältnisse gemäß § 32 Abs 3 ArbVG noch so lange anzuwenden sei, bis eine neue Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Treueprämien zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG sein könne. Für die Beschäftigten des Werkes W*** der Erstbeklagten habe daher eine gültige Betriebsvereinbarung vorgelegen, deren Wirksamkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ArbVG durch die Veräußerung des Betriebes nicht berührt worden sei und die auf die durch sie erfaßten Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 32, Absatz 3, ArbVG noch so lange anzuwenden sei, bis eine neue Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer abgeschlossen worden sei.
Mit den Klägerinnen seien am 1.Oktober 1981 neue Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, doch könnten diese nicht losgelöst von den vorher bestandenen Arbeitsverhältnissen betrachtet werden. Es seien zwar ihre Abfertigungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt befriedigt worden, doch sei etwa für den Urlaubsanspruch die Dauer der Beschäftigung im Werk B*** angerechnet worden. Weiters habe die Erstbeklagte durch die Auszahlung der im März 1982, September 1982 und März 1983 fälligen Treueprämien eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie hinsichtlich dieser Verpflichtung von einer Fortwirkung des Arbeitsverhältnisses ausgehe. Durch diese Vorgangsweise habe die Erstbeklagte klargestellt, daß sich die Erklärung des Geschäftsführers der Zweitbeklagten Dr. M*** vom März 1982, die Arbeitsverhältnisse würden mit allen Rechten und Pflichten übernommen, sich auch auf die Anrechnung der Vordienstzeiten in bezug auf die Treueprämien beziehen sollte. Obwohl für das Werk B*** keine Betriebsvereinbarung zustande gekommen sei, habe doch eine entsprechende Zusage der Betriebsleitung bestanden und die Treueprämien seien jahrelang ausgezahlt und von den Klägerinnen entgegengenommen worden. Gehe man von der erwähnten Fortwirkung der früheren Arbeitsverhältnisse und der dreimaligen Auszahlung der Treueprämien aus, hätten die Klägerinnen auch ohne eine wirksame Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf den Bezug der Treueprämien schon auf Grund ihrer Einzelverträge auch für die Zukunft erworben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerinnen beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.