Rechtssatz RS0028271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028271
Geschäftszahl
9ObA74/87 (9ObA75/87)
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Norm
AngG §16 II
AngG §23 IB
Rechtssatz
Die Erklärung, daß die Betriebsangehörigen "mit allen bisherigen Rechten und Pflichten übernommen werden" ist ident mit dem Begriff der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses" und bedeutet, daß die beim früheren Arbeitgeber zugebrachte Dienstzeit für alle nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berechnenden Ansprüche zu berücksichtigen ist.
Schlagworte
SW: Angestellte, besondere Entlohnung, periodische Remuneration,
Entgelt, Lohn, Gehalt, Abfertigung, Urlaub, Dienstjahre, Anrechnung,
Bemessung, Berechnung, Übernahme, Höhe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028271
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00074_8700000_001