Rechtssatz RS0028260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028260
Entscheidungsdatum
29.09.2004
Rechtssatz
Auf die Dauer der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers als solche kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts vereinbart wurde, nicht an. Entscheidend für diese Frage ist das Gebot der Fristengleichheit sowie das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 142/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
Veröff: Arb 11043 = EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103
- 9 ObA 154/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 154/92
Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = Arb 11045 = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber)
- 9 ObA 151/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 151/93
nur: Das Gebot, diese Kündigungsfreiheit auch nicht durch andere Abreden zu erschweren, wie zB den Verfall von Kautionen, die Vereinbarung von Vertragsstrafen, den Wegfall von Erfolgsbeteiligungen oder durch die Abrede, daß der Arbeitnehmer im Falle der Kündigung bereits empfangene Leistungen wieder zurückerstatten muß. (T1) Beisatz: Darf nicht dadurch umgangen werden, daß dem kündigenden Dienstnehmer für den Fall der Ausübung seines Kündigungsrechts ein finanzielles Opfer in einem Ausmaß auferlegt wird, das die Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichen Umfang beeinträchtigt. (T2)
- 9 ObA 1004/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 1004/94
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 2252/96a
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2252/96a
Auch
- 9 ObA 6/97s
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 9 ObA 6/97s
Auch
- 9 ObA 57/97s
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 57/97s
Auch; Beisatz: Hier: Als Leistungsanreiz gewährte Prämie. (T3)
- 8 ObA 167/98m
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
Auch; Beisatz: Hier: Treueprämie. (T4)
- 9 ObA 91/04d
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 91/04d
Vgl auch; Beisatz: Das einseitig zwingende Kündigungsfristengleichheitsgebot ist nicht nur im Sinne gleich langer Fristen, sondern auch im materiellen Sinn dahin zu verstehen, dass die Gestaltung der beendigungsabhängigen Ansprüche für den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein darf als für den Arbeitgeber. (T5)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, Gleichheit,
Gleichstellung, Verbot, Nebenabreden, Umgehung, Gesetzesumgehung,
Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028260
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_002