Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach nunmehr ständiger und insoweit gefestigter Rechtsprechung darf
die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch
kollektivvertragliche Regelungen eingeschränkt werden, die für den
Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen für diesen,
insbesondere den Verlust der durch die Arbeitsleistung bereits
verdienten Sonderzahlungen vorsehen (vgl 9 ObA 275/90 - Blumenbinder
= DRdA 1991/45 [Binder] = SZ 63/199 = WBl 1991, 103 [Grillberger] =
Arb 10.902; 9 ObA 142/92 - Bäckergewerbe = DRdA 1993/12 [Grillberger]
= ZAS 1994/5 [Micheler] = SZ 65/103; 9 ObA 154/92 - Maler = DRdA
1993/19 [Runggaldier] = ZAS 1993/18 [Gruber]; 9 ObA 263/92 -
Bauhilfsgewerbe; 9 ObA 1004/94 - Bewachungsgewerbe = infas 1995 A 44
= Arb 11.183; 8 ObA 2252/96a - Maler, wo auch zu der vom
Berufungsgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 240/94 = RdW 1995, 69
[Runggaldier] Stellung genommen wird, ua). Diesselbe Rechtsauffassung vertrat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu § 12 Z 5 des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe (vgl 8 ObA 2277/96b mwH; 8 ObA 2323/96t).[Runggaldier] Stellung genommen wird, ua). Diesselbe Rechtsauffassung vertrat der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals zu Paragraph 12, Ziffer 5, des hier anzuwendenden Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe vergleiche 8 ObA 2277/96b mwH; 8 ObA 2323/96t).
Soweit die Revisionswerberin ihre bereits vom Berufungsgericht widerlegten Argumente wiederholt, Sonderzahlungen seien kein Entgelt im engeren Sinn, sondern freiwillige Leistungen zur Abgeltung der Betriebstreue, wodurch das Kündigungsrecht der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werde, ist ihr entgegenzuhalten:
Während die Abfertigung eine besondere, nicht regelmäßig anfallende Entgeltart darstellt, sind Sonderzahlungen eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (vgl 9 ObA 2132/96 mwH). Eine Zerteilung dieses Entgeltbegriffes an sich in nicht abgrenzbare Begriffe ist abzulehnen (vgl W.Schwarz, Der OGH hat recht! ÖJZ 1995, 201 ff, der für diese Fälle wie Grillberger (DRdA 1993, 120 ff) auch eine erweiterte Anwendung des verallgemeinerungsfähigen Prinzips des § 16 AngG nahelegt). Sind diese Sonderzahlungen aber aufgrund des Kollektivvertrags geschuldetes echtes Entgelt, sind sie keine freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und eine Stichtagsregelung kann nicht mit Bezug auf die "Betriebstreue" zum Wegfall der Leistungen führen (W.Schwarz aaO 205). Da die verbleibenden Regelungen über das Weihnachtsgeld nicht in einem solchen inneren Zusammenhang mit der nichtigen Bestimmung stehen, daß deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen nach sich ziehen müßte (vgl Strasser in Floretta/Strasser, KommzArbVG 39; 8 ObA 2277/96b ua), kann keine Rede davon sein, daß die gesamte Weihnachtsgeldregelung des § 12 des Kollektivvertrags unwirksam geworden sei.Während die Abfertigung eine besondere, nicht regelmäßig anfallende Entgeltart darstellt, sind Sonderzahlungen eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll vergleiche 9 ObA 2132/96 mwH). Eine Zerteilung dieses Entgeltbegriffes an sich in nicht abgrenzbare Begriffe ist abzulehnen vergleiche W.Schwarz, Der OGH hat recht! ÖJZ 1995, 201 ff, der für diese Fälle wie Grillberger (DRdA 1993, 120 ff) auch eine erweiterte Anwendung des verallgemeinerungsfähigen Prinzips des Paragraph 16, AngG nahelegt). Sind diese Sonderzahlungen aber aufgrund des Kollektivvertrags geschuldetes echtes Entgelt, sind sie keine freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers und eine Stichtagsregelung kann nicht mit Bezug auf die "Betriebstreue" zum Wegfall der Leistungen führen (W.Schwarz aaO 205). Da die verbleibenden Regelungen über das Weihnachtsgeld nicht in einem solchen inneren Zusammenhang mit der nichtigen Bestimmung stehen, daß deren Nichtigkeit die Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen nach sich ziehen müßte vergleiche Strasser in Floretta/Strasser, KommzArbVG 39; 8 ObA 2277/96b ua), kann keine Rede davon sein, daß die gesamte Weihnachtsgeldregelung des Paragraph 12, des Kollektivvertrags unwirksam geworden sei.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.