Die Revision ist berechtigt.
Es entspricht herrschender Ansicht, daß das allgemeine funktionelle Leistungssynallagma in der Regel auch für die Entgeltpflicht des Arbeitgebers von Bedeutung ist. Die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, daß ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht (vgl Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 172 mwH; Krejci in Rummel ABGB2 § 1154b Rz 1; auch Wilhelm in ecolex 1996, 6 ua). Dieser Grundsatz ist zwar vielfach durchbrochen, doch bedürfen die Ausnahmen einer Ausgestaltung durch einen Normgeber oder die Vertragsparteien. Hinsichtlich der Sonderzahlungen ist der allenfalls früher motivierende Zusammenhang mit Urlaub und Weihnachten weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit und dem Umstand ergibt, daß der Anspruch keine bestimmte Widmung voraussetzt. Es geht dabei im wesentlichen nur mehr um die Inanspruchnahme der Lohnsteuerbegünstigung gemäß § 67 Abs 1 EStG (8 ObA 289/95 mwH). Sonderzahlungen sind demnach eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 449 ff mwH; B.Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten, DRdA 1995, 116 ff, 117 mwH; aM Runggaldier, Anspruch auf anteilige Remuneration doch beschränkbar? RdW 1995, 64 ff, 66, der damit auch eine bestimmte Betriebstreue abgegolten haben will).Es entspricht herrschender Ansicht, daß das allgemeine funktionelle Leistungssynallagma in der Regel auch für die Entgeltpflicht des Arbeitgebers von Bedeutung ist. Die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt zeigt sich darin, daß ohne Arbeitsleistung in der Regel auch keine Entgeltpflicht entsteht vergleiche Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 römisch eins 172 mwH; Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1154 b, Rz 1; auch Wilhelm in ecolex 1996, 6 ua). Dieser Grundsatz ist zwar vielfach durchbrochen, doch bedürfen die Ausnahmen einer Ausgestaltung durch einen Normgeber oder die Vertragsparteien. Hinsichtlich der Sonderzahlungen ist der allenfalls früher motivierende Zusammenhang mit Urlaub und Weihnachten weitestgehend weggefallen, wie sich aus der Fälligkeit und dem Umstand ergibt, daß der Anspruch keine bestimmte Widmung voraussetzt. Es geht dabei im wesentlichen nur mehr um die Inanspruchnahme der Lohnsteuerbegünstigung gemäß Paragraph 67, Absatz eins, EStG (8 ObA 289/95 mwH). Sonderzahlungen sind demnach eine Form aperiodischen Entgelts, das wie das laufende Entgelt die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten soll vergleiche Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 449 ff mwH; B.Trost, Anspruch auf Sonderzahlungen in entgeltfreien Zeiten, DRdA 1995, 116 ff, 117 mwH; aM Runggaldier, Anspruch auf anteilige Remuneration doch beschränkbar? RdW 1995, 64 ff, 66, der damit auch eine bestimmte Betriebstreue abgegolten haben will).
Nach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung besteht für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht - etwa im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit (§ 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG) auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, soferne nichts Gegenteiliges vereinbart oder etwaNach nunmehr schon gefestigter Rechtsprechung besteht für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht - etwa im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches wegen Krankheit (Paragraph 8, Absatz eins, AngG, Paragraph 2, Absatz eins, EFZG) auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, soferne nichts Gegenteiliges vereinbart oder etwa
durch Kollektivvertrag angeordnet ist (so schon 9 ObA 177/93 = WBl
1993, 403; nunmehr 9 ObA 38/94 = Arb 11.197 = SZ 67/94 = WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405; 8 ObA 264-266/94 = SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705; 8 ObA 279/94 = DRdA 1995, 336 [Trost] = JBl 1995, 603 = RdW 1995, 144 = ecolex 1995, 201; 8 ObA 289/95). An diesen Voraussetzungen hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832 nichts geändert, weil es hinsichtlich der Sonderzahlungen nicht auf eine fiktive Urlaubsentschädigung, die auch Sonderzahlungen enthalten kann, ankommt, sondern auf das aufrechte Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches während der fraglichen Zeit.1993, 403; nunmehr 9 ObA 38/94 = Arb 11.197 = SZ 67/94 = WBl 1994, 339 = RdW 1994, 405; 8 ObA 264-266/94 = SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705; 8 ObA 279/94 = DRdA 1995, 336 [Trost] = JBl 1995, 603 = RdW 1995, 144 = ecolex 1995, 201; 8 ObA 289/95). An diesen Voraussetzungen hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt 832 nichts geändert, weil es hinsichtlich der Sonderzahlungen nicht auf eine fiktive Urlaubsentschädigung, die auch Sonderzahlungen enthalten kann, ankommt, sondern auf das aufrechte Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches während der fraglichen Zeit.
Es ist daher zu prüfen, ob der anzuwendende Kollektivvertrag insoferne eine Besserstellung der Arbeitnehmer vorsieht, daß er ihnen Sonderzahlungen auch für entgeltfortzahlungsfreie Zeiten zubilligt.
Die wesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrags lauten wie folgt:
§ 11Paragraph 11
Allgemeine Lohnbestimmungen
....
10. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes gemäß § 16 MuttSchG, so verkürzt sich das Ausmaß der Sonderzahlungen in diesem Kalenderjahr um jenen aliquoten Teil, der dem Anteil des Präsenzdienstes bzw Karenzurlaubes am Kalenderjahr entspricht (je Woche 1/52).10. Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes oder eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 16, MuttSchG, so verkürzt sich das Ausmaß der Sonderzahlungen in diesem Kalenderjahr um jenen aliquoten Teil, der dem Anteil des Präsenzdienstes bzw Karenzurlaubes am Kalenderjahr entspricht (je Woche 1/52).
§ 14Paragraph 14
Sonderzahlungen
1. Alle Arbeitnehmer erhalten pro Kalenderjahr 4,33 Wochenlöhne Urlaubszuschuß und 4,33 Wochenlöhne Weihnachtsremuneration als Sonderzahlungen.
2. Die Auszahlung der Sonderzahlungen erfolgt vierteljährlich (quartalweise). Die Hälfte von 4,33 Wochenlöhnen ist in jener Lohnwoche auszubezahlen, in die der 31.März, 30.Juni, 30.September und 1.Dezember fallen.
3. Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß sind auf die gleiche Art zu berechnen wie das Urlaubsentgelt.
4. Wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß gelöst, so erhält der Arbeitnehmer den aliquoten Anteil an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration des laufenden Quartals, entsprechend der in diesem Quartal zurückgelegten Dienstzeit.
5. Sinngemäß ist Abs 4 bei Neueintritten anzuwenden.5. Sinngemäß ist Absatz 4, bei Neueintritten anzuwenden.
6. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.6. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 82, GewO entlassen wird oder wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
§ 15Paragraph 15
Entgelt bei Arbeitsverhinderung
...
....Für alle anderen Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des EFZG. Für Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als 25 Jahren...
1. Nach einer Betriebszugehörigkeit von zwei Wochen erhält der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet zu haben, vom vierten Tage der Krankheit an ein Entgelt in Höhe von 40 % des Nettolohnes.
2. Dauert die Krankheit zwei Wochen oder länger, so gebührt das Entgelt vom ersten Tag der Krankheit an.
3. Das Entgelt wird bis zum Höchstausmaß von fünf Wochen zweimal innerhalb eines Dienstjahres gewährt.
....
6. Für Beträge, die der Arbeitnehmer für die Zeit der Verhinderung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Versicherung bezieht, steht dem Arbeitgeber kein Abzugsrecht an dem auszuzahlenden Entgelt zu.
7. Bei Kündigung oder Entlassung seitens des Arbeitgebers während der Krankheitszeit behält der Arbeitnehmer den erworbenen Anspruch auf Entgelt im festgesetzten Ausmaß...
Die einschlägigen Regelungen dieses Kollektivvertrags unterscheiden sich nicht wesentlich von dem Kollektivvertrag, welcher der Entscheidung 8 ObA 264-266/94, auf die verwiesen wird, zugrundelag (SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705). Einerseits ist das Entgelt bei Arbeitsverhinderung abschließend geregelt; andererseits ist die Aufzählung der Fälle gesetzlicher Verkürzung des Ausmaßes der Sonderzahlungen lückenhaft, so daß aus der Nichtregelung der übrigen Fälle keine günstigere Regelung abgeleitet werden kann (vgl JBl 1988, 60 [Praxmarer]); Arb 7489, 9643, 9812, 10.526 ua). Weder die Hinweise auf Präsenzdienst oder Karenzurlaub, auf die Geltung des EFZG, die Ein- und Austrittsaliquotierungen und die Anbindung der Höhe nach an das Urlaubsentgelt vermögen etwas daran zu ändern, daß die in Frage stehenden Sonderzahlungen das Schicksal des Entgeltanspruches an sich zu teilen haben (vgl Schrank, Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen, ecolex 1995, 193 ff, 197; AM B.Trost aaO 128 ff). Gegenteiliges ist nicht angeordnet.Die einschlägigen Regelungen dieses Kollektivvertrags unterscheiden sich nicht wesentlich von dem Kollektivvertrag, welcher der Entscheidung 8 ObA 264-266/94, auf die verwiesen wird, zugrundelag (SZ 67/108 = RdW 1995, 26 = ecolex 1994, 705). Einerseits ist das Entgelt bei Arbeitsverhinderung abschließend geregelt; andererseits ist die Aufzählung der Fälle gesetzlicher Verkürzung des Ausmaßes der Sonderzahlungen lückenhaft, so daß aus der Nichtregelung der übrigen Fälle keine günstigere Regelung abgeleitet werden kann vergleiche JBl 1988, 60 [Praxmarer]); Arb 7489, 9643, 9812, 10.526 ua). Weder die Hinweise auf Präsenzdienst oder Karenzurlaub, auf die Geltung des EFZG, die Ein- und Austrittsaliquotierungen und die Anbindung der Höhe nach an das Urlaubsentgelt vermögen etwas daran zu ändern, daß die in Frage stehenden Sonderzahlungen das Schicksal des Entgeltanspruches an sich zu teilen haben vergleiche Schrank, Sonderzahlungen bei entgeltfreien Krankenständen, ecolex 1995, 193 ff, 197; AM B.Trost aaO 128 ff). Gegenteiliges ist nicht angeordnet.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.