Die Revision ist berechtigt.
Hat der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt (hier: zeitwidrigen Kündigungstermin) bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (etwa wegen Ablaufes der in § 8 Abs 1 AngG normierten Frist für die Entgeltfortzahlung und der während der ganzen Kündigungsfrist fortdauernden Erkrankung) überhaupt keine vertragsgemäßen Entgeltansprüche mehr, so kann er nach der Regel des § 29 Abs 1 AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die betreffende Zeit nichts "behalten" (Arb 10.041 = ZAS 1982/25 [Müller]).Hat der Dienstnehmer in dem Zeitraum, der vom Austritt (hier: zeitwidrigen Kündigungstermin) bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses verstrichen wäre, aus besonderen Gründen (etwa wegen Ablaufes der in Paragraph 8, Absatz eins, AngG normierten Frist für die Entgeltfortzahlung und der während der ganzen Kündigungsfrist fortdauernden Erkrankung) überhaupt keine vertragsgemäßen Entgeltansprüche mehr, so kann er nach der Regel des Paragraph 29, Absatz eins, AngG aus dem Titel des Schadenersatzes für die betreffende Zeit nichts "behalten" (Arb 10.041 = ZAS 1982/25 [Müller]).
Das ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nicht mehr strittig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nämlich nur mehr die Frage, ob der Klägerin als Kündigungsentschädigung die aliquoten Sonderzahlungsanteile gebühren, die ihrer Ansicht nach auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist angefallen wären, weil sie nach dem einschlägigen Kollektivvertrag auch während des Krankenstandes gebühren.
Dem ist zuzustimmen: § 11 Abs 1 und 4 des unbestrittenermaßen anzuwendenden Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes lautet:Dem ist zuzustimmen: Paragraph 11, Absatz eins und 4 des unbestrittenermaßen anzuwendenden Kollektivvertrages für die Angestellten des Gewerbes lautet:
"................
(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr ein 13. und 14.Monatsgehalt (Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß).
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit."
Der Kollektivvertrag sieht somit eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nur im Falle der Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit vor und stellt daher eindeutig nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab. Daß als Dienstzeit (= Beschäftigungszeit) nur Zeiten der aktiven Arbeitsleistung, nicht jedoch Krankenstandszeiten zu werten seien, läßt sich aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages nicht begründen. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem Kollektivvertrag beruhender günstigerer Entgeltanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 1 AngG mehr besteht (9 Ob A 221/89 = infas 1990, A 29).Der Kollektivvertrag sieht somit eine Aliquotierung der Sonderzahlungen nur im Falle der Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres entsprechend der zurückgelegten Dienstzeit vor und stellt daher eindeutig nur auf die Dauer des Dienstverhältnisses ab. Daß als Dienstzeit (= Beschäftigungszeit) nur Zeiten der aktiven Arbeitsleistung, nicht jedoch Krankenstandszeiten zu werten seien, läßt sich aus den Bestimmungen des Kollektivvertrages nicht begründen. Sonderzahlungen gebühren daher als ein auf dem Kollektivvertrag beruhender günstigerer Entgeltanspruch während des Krankenstandes auch dann, wenn kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG mehr besteht (9 Ob A 221/89 = infas 1990, A 29).
Die Klägerin hätte somit bei fristgerechter Kündigung durch die Beklagte zwar keinen Anspruch auf das Monatsgehalt, wohl aber nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen gehabt. Diese stehen ihr daher für die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 29 AngG, der auch auf den Fall der zeitwidrigen Kündigung (analog) anzuwenden ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 654 f), zu.Die Klägerin hätte somit bei fristgerechter Kündigung durch die Beklagte zwar keinen Anspruch auf das Monatsgehalt, wohl aber nach dem Kollektivvertrag Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen gehabt. Diese stehen ihr daher für die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß Paragraph 29, AngG, der auch auf den Fall der zeitwidrigen Kündigung (analog) anzuwenden ist (Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7, 654 f), zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 43, Absatz eins, 50, ZPO.