Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war seit 1.11.1985 bei der Klägerin als Angestellter beschäftigt. Mit einer als "Aktenvermerk" überschriebenen Vereinbarung vom 15.7.1987 trafen die Parteien eine "Gehaltsregulierung" dahingehend, daß neben der kollektivvertraglichen Entlohnung eine schon bisher gewährte sogenannte "starre Zulage" von S 2.000,- ausgewiesen wurde (Punkt 1), die per 1.8.1988 und per 1.8.1989 je um weitere S 2.000,- erhöht werden sollte (Punkt 2). Weiters wurde in dieser Vereinbarung noch festgehalten:
3. Die unter Punkt 1 und 2 genannten Zulagen sind mit folgenden Bedingungen verbunden:
3.1. Die Frist für die Kündigung des Dienstverhältnisses beträgt für beide Seiten (Dienstnehmer und Dienstgeber) 6 Monate, Kündigungstermin ist der jeweilige Monatsletzte. Ab 1.1.1991 beträgt die Kündigungsfrist nur mehr 3 Monate.
3.2. Im Falle des Ausscheidens aus der Firma vor dem 31.12.1990 infolge ungerechtfertigten Austritts, gerechtfertigter Entlassung oder Kündigung seitens des Dienstnehmers sind diese Zulagen zurückzuzahlen.
Der Beklagte erhielt bei der Klägerin, so wie jeder andere EDV-Mitarbeiter, lediglich eine dreimonatige betriebsinterne Einschulung und eine externe einwöchige Schulung über Software-Produkte. Daneben erwarb der Beklagte durch sein Informatikstudium ständig weitere EDV-Kenntnisse. Entsprechend den durch Studium und zunehmende Erfahrung durch die Praxis gesteigerten Kenntnissen erhöhte sich seine Einsetzbarkeit bei der Problembewältigung in der Datenverarbeitung und sein - der teilweisen Stundenreduktion angemessenes - Gehalt.
Das Dienstverhältnis endete durch die Selbstkündigung des Beklagten vom 13.3.1990 zum 30.4.1990, wobei sich die Klägerin mit der Verkürzung der Kündigungsfrist unter der Bedingung einverstanden erklärte, daß der Beklagte noch ein bestimmtes Projekt weiterführen werde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin den Rückersatz von S 141.131,40 brutto sA. Der Beklagte habe ein aufwendiges und umfangreiches Schulungsprogramm durchlaufen, in dem er Spezialkenntnisse erworben habe, die er auch in anderen Unternehmen verwerten könne. Ihm sei die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung eingeräumt worden, damit er sein Universitätsstudium fortsetzen könne. Er sei für künftige höhere Aufgaben im Unternehmen vorbereitet und im Hinblick auf seine künftige Führungsposition über das Gehaltsniveau vergleichbarer EDV-Mitarbeiter gestellt worden. Er habe insgesamt S 265.232,90 brutto an Zulagen erhalten, die auch den Zweck gehabt hätten, den Beklagten zumindest bis 31.12.1990 im Unternehmen zu halten.
Der Beklagte habe aber nach Beendigung seines Universitätsstudiums im Frühjahr 1990 zum 30.4.1990 gekündigt, da er ein lukratives Angebot eines Pensionskassenunternehmens erhalten habe. Seine Zusage der Unterstützung eines gewissen EDV-Projekt habe er nicht eingehalten. Entsprechend der Vereinbarung vom 15.7.1987 habe er die erhaltenen Zulagen zumindest in Höhe des Klagebetrages zurückzuerstatten, da die Klägerin diesen Betrag für Schulungen aufgewendet habe.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die sogenannte "starre Zulage" sei stets Entgeltbestandteil gewesen. Er habe die "Gehaltsregulierung" nur deshalb akzeptiert, weil durch die Zulagen eine Gehaltserhöhung erfolgen sollte und die Klägerin dazu nur im Wege der Erhöhung der Zulagen bereitgewesen sei. Er sei nicht verpflichtet, Entgelt zurückzuzahlen. Einen Schaden habe die Klägerin durch seine Kündigung nicht erlitten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die gegenständliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Zulagen keine Ausbildungs- oder Einschulungskosten betreffe. Durch die "Zulagen" sei der Beklagte lediglich für die durch ihn erbrachten Leistungen entlohnt worden. Er habe durch seine Tätigkeit bei der Klägerin keine Kenntnisse erworben, die er nicht ohnehin zum gewünschten Arbeitseinsatz benötigt habe.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es dem Klagebegehren mit S 30.000,- sA stattgab und das Mehrbegehren von S 111.131,40 brutto sA abwies. Es traf nach Beweisergänzung noch folgende zusätzliche Feststellungen:
Bei seiner Einstellung erhielt der Beklagte ein kollektivvertragliches Bruttogehalt (Stufe 11) von S 10.217,-
zuzüglich einer starren Zulage von S 2.000,-. Mit 1.1.1986 rückte der Beklagte in die Stufe 12 des Kollektivvertrags für Versicherungsangestellte vor, was ihm einen Bruttomehrbezug von monatlich S 540,- brachte. Ab 1.1.1987 war der Beklagte mit 20 Stunden teilzeitbeschäftigt; er wurde ab August 1987 auf Grund seiner Qualifikation als Organisationsprogrammierer in die Stufe 20 des Kollektivvertrages umgestuft. Sein Bruttobezug betrug S 15.970,-. Mit dieser Umstufung erhöhte die Klägerin die monatliche starre Zulage per 1.8.1988 um S 2.000,- und ab 1.8.1989 um weitere S 2.000,-. Die nächste kollektivvertragliche Vorrückung war frühestens mit 1.1.1989 vorgesehen; für den Fall des erfolgreichen Abschlusses des Informatikstudiums wurde die weitere Erhöhung der starren Zulage per 1.8.1988 um weitere S 3.000,- und per 1.8.1989 um weitere S 1.000,-
in Aussicht genommen. Auf Grund der Teilzeitbeschäftigung erhielt der Beklagte die Zulagen aber nur aliquot.
Die Klägerin trat diese Vereinbarung deshalb, um den Beklagten als Dienstnehmer zu erhalten. Er wurde höher als andere Mitarbeiter eingestuft, da für ihn eine eigene Planstelle entsprechend seiner (späteren akademischen) Qualifikation vorgesehen war. Anfang August 1987 gingen beide Teile davon aus, daß das Studium des Beklagten in etwa ein bis zwei Jahren abgeschlossen sein könnte. Die letzte Erhöhung der sogenannten "starren Zulage" erhielt der Beklagte als Leiter der Stabsstelle "Planen und Qualitätskontrolle" mit zusätzlich S 5.000,- brutto. Da er vorerst noch ein anderes Projekt abzuschließen hatte, übte er allerdings diese leitende Tätigkeit faktisch nie aus. Im Dezember 1988 erhielt der Beklagte Handlungsvollmacht.
Auf Grund der kontinuierlichen Erhöhung der starren Zulage hatte der Beklagte im Jänner 1990 einen Bruttobezug von S 31.042,- worin eine Zulage von S 11.000,- enthalten war. Als Organisationsprogrammierer tätige vergleichbare Dienstnehmer erhielten zwar in der Zeit von 1985 bis 1990 ebenfalls kontinuierliche Erhöhungen ihres Gehalts und der sogenannten "starren Zulage"; ihre Bruttobezüge waren aber im Ergebnis nicht unbeträchtlich niedriger als die des Beklagten. Obwohl mit anderen Dienstnehmern auch Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten getroffen worden waren, wurden in die Vereinbarung mit den Beklagten vom 15.7.1987 Ausbildungskosten bewußt nicht aufgenommen.
Der Beklagte kündigte sein Dienstverhältnis nach Abschluß des Studiums deshalb, da er bei seinem neuen Dienstgeber die Möglichkeit bekam, ein Projekt neu zu beginnen. Er verdient dort einschließlich der Überstunden rund S 700.000,- brutto im Jahr. Er entsprach zwar der anläßlich seiner Kündigung getroffenen Vereinbarung, für die Klägerin ein Projekt unentgeltlich fortzusetzen, durch drei- bis viermaliges Erscheinen bei der Klägerin; als aber die vorliegende Klage einlangte, stellte er seine weitere Tätigkeit für die Klägerin ein.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Pflicht zur teilweisen Rückerstattung vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsentgelts als sogenannte unechte Vertragsstrafe zu werten sei, in der ein punitives Element zum Ausdruck komme. Soweit nur der den einseitig zwingend eingeräumten Teil des Entgelts übersteigende Anteil zurückgefordert werde, sei dies zulässig. Sittenwidrigkeit oder eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Beklagten sei dadurch nicht gegeben; es bestehe auch keine Pflicht zu einer zeitlichen Aliquotierung, obwohl die analoge Anwendung des Mäßigungsrechts gemäß § 1336 ABGB ohnehin auf eine Aliquotierung hinauslaufe. Berücksichtige man die vorgesehene Bindung des Beklagten für 41 Monate, wogegen der Beklagte um 8 Monate zu früh ausgeschieden sei, ergebe sich - gerundet - eine Aliquotierung von etwa 20 %. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten entspreche demnach ein Rückersatzbetrag von S 30.000,- der vom Beklagten nicht eingehaltene Bindungszeit von 8 Monaten. Diese Rückzahlung sei dem Beklagten zumutbar.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Pflicht zur teilweisen Rückerstattung vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsentgelts als sogenannte unechte Vertragsstrafe zu werten sei, in der ein punitives Element zum Ausdruck komme. Soweit nur der den einseitig zwingend eingeräumten Teil des Entgelts übersteigende Anteil zurückgefordert werde, sei dies zulässig. Sittenwidrigkeit oder eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Beklagten sei dadurch nicht gegeben; es bestehe auch keine Pflicht zu einer zeitlichen Aliquotierung, obwohl die analoge Anwendung des Mäßigungsrechts gemäß Paragraph 1336, ABGB ohnehin auf eine Aliquotierung hinauslaufe. Berücksichtige man die vorgesehene Bindung des Beklagten für 41 Monate, wogegen der Beklagte um 8 Monate zu früh ausgeschieden sei, ergebe sich - gerundet - eine Aliquotierung von etwa 20 %. Unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beklagten entspreche demnach ein Rückersatzbetrag von S 30.000,- der vom Beklagten nicht eingehaltene Bindungszeit von 8 Monaten. Diese Rückzahlung sei dem Beklagten zumutbar.
Gegen dieses Urteil richten sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Revisionen beider Parteien. Die Klägerin beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens. Der Beklagte begehrt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Beide Parteien stellen hilfsweise Aufhebungsanträge und beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.
Lediglich die Revision des Beklagten ist berechtigt.