Rechtssatz RS0016661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016661
Entscheidungsdatum
06.07.1998
Rechtssatz
Insbesonders unter Berücksichtigung des das Arbeitsrecht beherrschenden Grundsatz des Schutzes des persönlich abhängigen Arbeitnehmers bewirkt eine Vereinbarung, derzufolge der AG durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des AN auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des AN, sodaß die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit erfüllt sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 268/89
Entscheidungstext OGH 22.11.1989 9 ObA 268/89
Veröff: WBl 1990,143 = ZAS 1991/9 S 60
- 9 ObA 101/90
Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 101/90
Beisatz: Eine solche Vereinbarung würde im übrigen auch gegen die gemäß § 40 AngG zwingende Norm des § 16 AngG verstoßen und könnte schon deshalb nicht wirksam vereinbart werden. Dies Grundsätze könnten aber selbst dann nicht unbeachtet bleiben, wenn die Prämie eine freiwillige und widerrufliche Leistung des Dienstgebers ist. (T1) Veröff: WBl 1990,340 = RdW 1990,413 = SZ 63/78
- 9 ObA 57/97s
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 57/97s
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 167/98m
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
Auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung, durch die der Anspruch auf die Treueprämie für das abgelaufene Dienstjahr vom ungekündigten Bestand des Dienstverhältnisses am darauf folgenden Stichtag abhängig gemacht wird, ist nichtig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016661
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00268_8900000_001