Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung berechtigt.
Die Frage, ob der Anspruch auf eine leistungsbezogene Prämie durch den Ausspruch einer dienstgeberseitigen Kündigung beseitigt werden kann, ist von erheblicher Bedeutung (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG); die Begründung des Berufungsgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gedeckt. Die Revision ist daher zulässig.Die Frage, ob der Anspruch auf eine leistungsbezogene Prämie durch den Ausspruch einer dienstgeberseitigen Kündigung beseitigt werden kann, ist von erheblicher Bedeutung (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG); die Begründung des Berufungsgerichtes ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gedeckt. Die Revision ist daher zulässig.
Das Berufungsgericht ging bei seiner Entscheidung im
wesentlichen davon aus, daß es sich bei der vom Kläger geltend
gemachten Prämie um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche
Leistung des Dienstgebers handelte, auf die kein Rechtsanspruch
bestanden habe. Dafür fehlt jedoch jede Grundlage. Weder aus den
Feststellungen noch aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich ein
Anhaltspunkt in dieser Richtung und auch die beklagte Partei hat
sich im Verfahren nicht auf den freiwilligen und widerruflichen
Charakter dieser Leistung berufen. Auch aus dem Parteienvorbringen
kann derartiges nicht abgeleitet werden. Der Inhalt des
Dienstvertrages des Klägers steht nicht fest und es ist ungeklärt,
wie die Prämie in den Dienstvertrag eingebunden war.
Wäre der Anspruch auf die Prämie Gegenstand des Dienstvertrages des Klägers - die jährliche Festlegung der Vorgaberichtlinien stünde einer grundsätzlichen Vereinbarung der Prämienregelung im Dienstvertrag nicht entgegen -, so handelte es sich dabei um ein nach dem Dienstvertrag gebührendes Entgelt, das der Kläger durch seine Tätigkeit während des gesamten Abrechnungszeitraumes verdient hätte. Durch die in den Richtlinien vorgesehene Möglichkeit, durch eine Kündigung des Klägers - unter Umständen auch nach Ablauf eines wesentlichen Teiles eines Kalenderjahres - den Prämienanspruch für das ganze Kalenderjahr zu beseitigen, wäre der beklagten Partei eine einseitige Einflußnahme auf vom Kläger im Rahmen des Dienstverhältnisses bereits erworbene Rechte eingeräumt worden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (9 Ob A 268/89), bewirkt eine Vereinbarung, derzufolge der Dienstgeber durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des Dienstnehmers auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Dienstnehmers, sodaß die Voraussetzungen für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erfüllt sind. Eine solche Vereinbarung würde im übrigen auch gegen die gemäß § 40 AngG zwingende Norm des § 16 AngG verstoßen und könnte schon deshalb nicht wirksam vereinbart werden (9 Ob A 177/89; 9 Ob A 268/89).Wäre der Anspruch auf die Prämie Gegenstand des Dienstvertrages des Klägers - die jährliche Festlegung der Vorgaberichtlinien stünde einer grundsätzlichen Vereinbarung der Prämienregelung im Dienstvertrag nicht entgegen -, so handelte es sich dabei um ein nach dem Dienstvertrag gebührendes Entgelt, das der Kläger durch seine Tätigkeit während des gesamten Abrechnungszeitraumes verdient hätte. Durch die in den Richtlinien vorgesehene Möglichkeit, durch eine Kündigung des Klägers - unter Umständen auch nach Ablauf eines wesentlichen Teiles eines Kalenderjahres - den Prämienanspruch für das ganze Kalenderjahr zu beseitigen, wäre der beklagten Partei eine einseitige Einflußnahme auf vom Kläger im Rahmen des Dienstverhältnisses bereits erworbene Rechte eingeräumt worden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat (9 Ob A 268/89), bewirkt eine Vereinbarung, derzufolge der Dienstgeber durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des Dienstnehmers auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann, eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Dienstnehmers, sodaß die Voraussetzungen für die Bejahung der Sittenwidrigkeit erfüllt sind. Eine solche Vereinbarung würde im übrigen auch gegen die gemäß Paragraph 40, AngG zwingende Norm des Paragraph 16, AngG verstoßen und könnte schon deshalb nicht wirksam vereinbart werden (9 Ob A 177/89; 9 Ob A 268/89).
Diese Grundsätze könnten aber selbst dann nicht unbeachtet bleiben, wenn die Prämie eine freiwillige und widerrufliche Leistung des Dienstgebers gewesen sein sollte, soferne die Prämie als Gratifikation für die Erreichung eines bestimmten Geschäftserfolges durch den Kläger zugesagt worden wäre. Insofern würde sich dieser Fall dann von den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen Arb. 8806, 9427, 9579 und 9625 unterscheiden, wo die Gewährung der Prämie nicht von der Erfüllung eines bestimmten Leistungszieles durch den Dienstnehmer abhängig war. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie war hier nach den Feststellungen, daß eine Ablaufquote von 15 % nicht überschritten werde; die näheren Einzelheiten dieser Regelung stehen nicht fest.
Eine erfolgsorientierte Prämiengewährung verfolgt das Ziel, den Dienstnehmer zu einer höheren Leistung anzuspornen und seine Motivation zu einem besonderen Einsatz zu unterstützen. Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Dienstnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Dienstgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Dienstnehmers - wie im vorliegenden Fall nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Dienstgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Dienstgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Dienstnehmers sittenwidrig (§ 879 ABGB). Die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Prämienleistung berechtigt den Dienstgeber wohl, für künftige Zeiträume von der Prämiengewährung abzugehen. Ist diese jedoch für die Erreichung eines Erfolges in einem bestimmten Zeitabschnitt zugesagt, so darf sie nach Beginn dieses Zeitraumes vom Dienstgeber weder einseitig widerrufen werden noch darf die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ausschließlich im Einflußbereich des Dienstgebers liegt.Eine erfolgsorientierte Prämiengewährung verfolgt das Ziel, den Dienstnehmer zu einer höheren Leistung anzuspornen und seine Motivation zu einem besonderen Einsatz zu unterstützen. Wird die Prämie für die Erreichung eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles zugesagt, so wird der Dienstnehmer dadurch veranlaßt, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, um dieses Ergebnis zu erreichen. Durch die im Dienstvertrag dem Dienstgeber eingeräumte Möglichkeit, durch Kündigung des Dienstnehmers - wie im vorliegenden Fall nach Ablauf eines wesentlichen Teiles dieses Zeitraumes - den Anspruch auf die Prämie für das ganze Jahr zu vernichten, wird dem Dienstgeber eine einseitige Einflußnahme auf den Bezug von vom Dienstgeber bereits erworbenen Rechten eingeräumt, auf die dieser schon die wesentlichen Leistungen erbracht hat. eine solche Gestaltungsmöglichkeit des Dienstgebers ist wegen grober Verletzung rechtlich geschützter Interessen des Dienstnehmers sittenwidrig (Paragraph 879, ABGB). Die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Prämienleistung berechtigt den Dienstgeber wohl, für künftige Zeiträume von der Prämiengewährung abzugehen. Ist diese jedoch für die Erreichung eines Erfolges in einem bestimmten Zeitabschnitt zugesagt, so darf sie nach Beginn dieses Zeitraumes vom Dienstgeber weder einseitig widerrufen werden noch darf die Zahlung von Bedingungen abhängig gemacht werden, deren Eintritt ausschließlich im Einflußbereich des Dienstgebers liegt.
Im weiteren Verfahren werden die Grundlagen der Prämiengewährung festzustellen und wird zu klären sein, ob der Kläger die Bedingungen der Prämienregelung erfüllt hat.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.