Der Feststellungsantrag ist nicht berechtigt.
Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, daß nach der kollektivvertraglichen Regelung der Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Sonderzahlung dadurch aufschiebend bedingt ist, daß das Arbeitsverhältnis zumindest ein Jahr ungekündigt aufrecht besteht. Es ist lediglich zu prüfen, ob die mit Kollektivvertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag gegen die gemäß § 40 AngG zwingende gesetzliche Bestimmung des § 16 AngG verstößt und daher nichtig ist (siehe Strasser in Floretta - Strasser Kommentar ArbVG, 39).Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, daß nach der kollektivvertraglichen Regelung der Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Sonderzahlung dadurch aufschiebend bedingt ist, daß das Arbeitsverhältnis zumindest ein Jahr ungekündigt aufrecht besteht. Es ist lediglich zu prüfen, ob die mit Kollektivvertrag vereinbarte aufschiebende Bedingung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag gegen die gemäß Paragraph 40, AngG zwingende gesetzliche Bestimmung des Paragraph 16, AngG verstößt und daher nichtig ist (siehe Strasser in Floretta - Strasser Kommentar ArbVG, 39).
Eine mit § 16 AngG wortgleiche Bestimmung enthält bereits das Handlungsgehilfengesetz vom 10.1.1910, BGBl Nr 20. Der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abgeordnetenhauses zu dieser Bestimmung hat folgenden (vollständigen) Wortlaut:Eine mit Paragraph 16, AngG wortgleiche Bestimmung enthält bereits das Handlungsgehilfengesetz vom 10.1.1910, Bundesgesetzblatt Nr 20. Der Bericht des volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abgeordnetenhauses zu dieser Bestimmung hat folgenden (vollständigen) Wortlaut:
"Die Frage, ob es sich im einzelnen Fall um einen vertragsgemäßen Anspruch oder um eine remuneratorische Schenkung, oder ob es sich in einem solchen Falle um einen zeitlich befristeten oder nur bedingungsweise zuerkannten Anspruch handelt, wird der Richter auch künftighin zu entscheiden haben. Allein es bleibt wertvoll, dem Dienstnehmer einen verhältnismäßigen Anspruch als Regel zu sichern und dies durch eine gesetzliche Bestimmung außer allen Zweifel zu stellen" (siehe Mayer - Grünberg, Kommentar zum Handlungsgehilfengesetz, 190).
Diesem Bericht läßt sich ebenso wie dem Gesetzestext selbst entnehmen, daß diese Regelung einen Remunerationsanspruch nicht schafft, sondern voraussetzt, und es daher weiterhin der Beurteilung des Richters überlasasen bleibt, ob - als Voraussetzung für die Anwendung dieser Aliquotierungsbestimmung - ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Remuneration besteht. Auch kann wirksam vereinbart werden, daß der Anspruch nur unter gewissen Bedingungen (zB positive Bilanz, siehe Mayer - Grünberg aaO, 190) entstehen soll. Nach dem Regelungszweck erstreckt sich die zwingende Wirkung aber auf den Rechtssatz, daß dem anspruchsberechtigten Dienstnehmer die Remuneration nicht deshalb entzogen werden darf, weil die Lösung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag eingetreten ist. Es kann daher zwar wirksam vereinbart werden, daß der Anspruch nur unter gewissen Bedingungen entstehen oder unter gewissen Voraussetzungen wegfallen soll; nur dürfen derartige Bedingungen sich nicht entgegen der Vorschrift des Gesetzes auf das Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag beziehben (siehe Mayer - Grünberg aaO, 194).
Dieser klaren Stellungnahme der führenden Kommentatoren des Handlungsgehilfengesetzes - sie werden auch vom Verfasaser des vom Antragsteller vorgelegten Privatgutachtens wiederholt zitiert - wäre an sich nichts mehr hinzuzufügen. Auch Pisko, Das Handlungsgehilfengesetz (Sonderabdruck aus der Zeitschrift für das gesamte Handels- und Konkursrecht), 469, vertrat die Auffassung, daß aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung die anteilsweise Belohnung dem Dienstnehmer auch dann gebühre, wenn er wegen schwerer Verfehlungen entlassen werde. Diese Bestimmung sei aber nur dann anwendbar, wenn der Fälligkeitstag der Remuneration nicht gerade mit Rücksicht auf eine bestimmte durch die Remuneration besonders zu vergütende Leistung festgesetzt werde; sei etwa dem Dienstnehmer eine Remuneration für die Aufstellung von Inventar und Bilanz versprochen worden, so habe er auch aufgrund dieser Bestimmung keinen Anspruch auf anteilsweise Zahlung, wenn das Dienstverhältnis vorher gelöst werde.
Auch der Oberste Gerichtshof erachtete aufgrund der §§ 16 und 40 Handlungsgehilfengesetz die aufschiebende Bedingung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses an einem bestimmten Stichtag für den Anspruch auf Remuneration als ungültig (siehe Entscheidungen des OGH vom 4.2.1914 und vom 17.2.1914 in Fuchs, Judikatur des kk Obersten Gerichtshofes zum Handlungsgehilfengesetz, Nr 151 b und Nr 155 sowie die Entscheidung vom 17.9.1918, ZBl 1919/39). Es sei nach dem Gesetz nicht zu unterscheiden, ob das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstnehmers oder des Dienstgebers, durch vorzeitige Auflösung oder durch vorzeitigen Austritt während der Dienstperiode ende. Der Teil der für die ganze Periode dem Dienstnehmer gebührenden Remuneration, welcher der wirklichen Dienstzeit entspreche, sei durch den Verlauf dieser Dienstzeit bereits ins Verdienen gebracht worden und könne dem Dienstnehmer durch nachfolgende Lösung des Dienstverhältnisses nicht wieder entzogen werden (ZBl 1919/39, im gleichen Sinn auch OGH vom 4.2.1914, Fuchs Nr 151 b).Auch der Oberste Gerichtshof erachtete aufgrund der Paragraphen 16 und 40 Handlungsgehilfengesetz die aufschiebende Bedingung des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses an einem bestimmten Stichtag für den Anspruch auf Remuneration als ungültig (siehe Entscheidungen des OGH vom 4.2.1914 und vom 17.2.1914 in Fuchs, Judikatur des kk Obersten Gerichtshofes zum Handlungsgehilfengesetz, Nr 151 b und Nr 155 sowie die Entscheidung vom 17.9.1918, ZBl 1919/39). Es sei nach dem Gesetz nicht zu unterscheiden, ob das Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstnehmers oder des Dienstgebers, durch vorzeitige Auflösung oder durch vorzeitigen Austritt während der Dienstperiode ende. Der Teil der für die ganze Periode dem Dienstnehmer gebührenden Remuneration, welcher der wirklichen Dienstzeit entspreche, sei durch den Verlauf dieser Dienstzeit bereits ins Verdienen gebracht worden und könne dem Dienstnehmer durch nachfolgende Lösung des Dienstverhältnisses nicht wieder entzogen werden (ZBl 1919/39, im gleichen Sinn auch OGH vom 4.2.1914, Fuchs Nr 151 b).
Die Regelungen der §§ 16 und 40 Handlungsgehilfengesetz wurden in das Angestelltengesetz vom 11.5.1921 übernommen. Lenhoff verwies daher in seiner kommentierten Gesetzesausgabe des Angestelltengesetzes (1921) in den Anmerkungen 4, 5 und 6 zu § 16 auf die obzitierten, zu § 16 Handlungsgehilfengesetz ergangenen Entscheidungen. Auch Grünberg vertrat in seinem System "Das österreichische Angestelltenrecht" (1926), 53 f, die Auffassung, daß nach der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG der Angestellte den Anspruch auf Remuneration quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag erwerbe. Scheide er vor der Fälligkeit des Anspruches - aus welchen Gründen immer - aus, sei ihm die der im Dienst zugebrachten Zeit entsprechende Quote zugewachsen. Hingegen vertrat Lautner in "Geltendes und künftiges Angestelltenvertragsrecht auf rechtsvergleichender Grundlage unter Berücksichtigung des deutschen Entwurfes eines allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes und der tschechoslowakischen Entwürfe", I, Teil (1927), 429, offenbar unter dem Einfluß des deutschen Entwurfes - nach dem die Gratifikation im Zweifel nicht zu zahlen war, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsvertrages vor Fälligkeit verschuldet oder durch eine nicht in der Person des Arbeitgebers begründete Kündigung herbeigeführt hat - die Auffassung, daß auch nach österreichischem Recht vereinbart werden dürfe, daß die Remuneration im Falle begründeter, vom Arbeitnehmer verschuldeter Entlassung nicht zu zahlen sei.Die Regelungen der Paragraphen 16 und 40 Handlungsgehilfengesetz wurden in das Angestelltengesetz vom 11.5.1921 übernommen. Lenhoff verwies daher in seiner kommentierten Gesetzesausgabe des Angestelltengesetzes (1921) in den Anmerkungen 4, 5 und 6 zu Paragraph 16, auf die obzitierten, zu Paragraph 16, Handlungsgehilfengesetz ergangenen Entscheidungen. Auch Grünberg vertrat in seinem System "Das österreichische Angestelltenrecht" (1926), 53 f, die Auffassung, daß nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, AngG der Angestellte den Anspruch auf Remuneration quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag erwerbe. Scheide er vor der Fälligkeit des Anspruches - aus welchen Gründen immer - aus, sei ihm die der im Dienst zugebrachten Zeit entsprechende Quote zugewachsen. Hingegen vertrat Lautner in "Geltendes und künftiges Angestelltenvertragsrecht auf rechtsvergleichender Grundlage unter Berücksichtigung des deutschen Entwurfes eines allgemeinen Arbeitsvertragsgesetzes und der tschechoslowakischen Entwürfe", römisch eins, Teil (1927), 429, offenbar unter dem Einfluß des deutschen Entwurfes - nach dem die Gratifikation im Zweifel nicht zu zahlen war, wenn der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsvertrages vor Fälligkeit verschuldet oder durch eine nicht in der Person des Arbeitgebers begründete Kündigung herbeigeführt hat - die Auffassung, daß auch nach österreichischem Recht vereinbart werden dürfe, daß die Remuneration im Falle begründeter, vom Arbeitnehmer verschuldeter Entlassung nicht zu zahlen sei.
Zu der in der Folge zu § 16 AngG ergangenen Judikatur hat Mayer-Maly in "Die Weihnachtsremuneration", JBl 1956, 196 ff und 220 ff (220 f) Stellung genommen und unter Hinweis auf die Entscheidung ZBl 1919/39 die Ansicht vertreten, daß die in zahlreichen Kollektivverträgen vorgesehenen Ausnahmen von der Aliquotierung für bestimmte Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses keinesfalls für dem Angestelltengesetz unterliegende Dienstverhältnisse gelten. Die einzige in diesem Zusammenhang zitierte weitere Entscheidung des OGH vom 8.7.1952, Arb 5462 - in der ein Anspruch auf Remuneration bei Ausscheiden vor Fälligkeit unter Ablehnung einer analogen Anwendung des § 16 AngG verneint wurde - betraf nicht einen Angestellten, sondern einen Arbeiter. Erstmals in der Entscheidung vom 20.5.1969, SozM I C 721 hat der Oberste Gerichtshof - allerdings unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der gewährten Remunerationen - einen Anspruch des vor dem Stichtag ausgeschiedenen Angestellten auf aliquote Remuneration verneint. Eine Arbeitsordnung, nach der der Anspruch des Angestellten auf Remuneration bei Ausscheiden vor Fälligkeit von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wurde, erachtete der Oberste Gerichtshof erstmals in der Entscheidung vom 6.10.1970, Arb 8806 = ZAS 1971, 142 (zustimmend Winkler) mit § 16 AngG vereinbar, da diese Bestimmung einen Anspruch auf periodische Remuneration nicht festsetze, sondern ihn voraussetze; darüber, ob ein solcher Entgeltanspruch überhaupt bestehe, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen er gewährt werde und wann er fällig sei, sage die Gesetzesstelle nichts, sondern überlasse die Regelung dieser Frage einer Vereinbarung, allenfalls dem Ortsgebrauch. Auch in der Entscheidung vom 21.9.1971, Arb 8898, hielt der Oberste Gerichtshof zu dem eine ähnliche Regelung wie § 16 AngG enthaltenden § 14 Abs 3 nöLAO an der Auffassung fest, daß es mit dem Gesetzeszweck vereinbar sei, den Anspruch auf aliquote Remuneration von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Die Entscheidung vom 14.9.1971, ZAS 1972, 182 (Koppensteiner), in der der Oberste Gerichtshof die Anwendung des § 16 AngG auf erfolgsabhängige Prämien ablehnte, ist für den vorliegenden Fall, in dem es um eine erfolgsunabhängige Remuneration geht, nicht von Bedeutung.Zu der in der Folge zu Paragraph 16, AngG ergangenen Judikatur hat Mayer-Maly in "Die Weihnachtsremuneration", JBl 1956, 196 ff und 220 ff (220 f) Stellung genommen und unter Hinweis auf die Entscheidung ZBl 1919/39 die Ansicht vertreten, daß die in zahlreichen Kollektivverträgen vorgesehenen Ausnahmen von der Aliquotierung für bestimmte Arten der Auflösung des Dienstverhältnisses keinesfalls für dem Angestelltengesetz unterliegende Dienstverhältnisse gelten. Die einzige in diesem Zusammenhang zitierte weitere Entscheidung des OGH vom 8.7.1952, Arb 5462 - in der ein Anspruch auf Remuneration bei Ausscheiden vor Fälligkeit unter Ablehnung einer analogen Anwendung des Paragraph 16, AngG verneint wurde - betraf nicht einen Angestellten, sondern einen Arbeiter. Erstmals in der Entscheidung vom 20.5.1969, SozM römisch eins C 721 hat der Oberste Gerichtshof - allerdings unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und jederzeitige Widerruflichkeit der gewährten Remunerationen - einen Anspruch des vor dem Stichtag ausgeschiedenen Angestellten auf aliquote Remuneration verneint. Eine Arbeitsordnung, nach der der Anspruch des Angestellten auf Remuneration bei Ausscheiden vor Fälligkeit von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wurde, erachtete der Oberste Gerichtshof erstmals in der Entscheidung vom 6.10.1970, Arb 8806 = ZAS 1971, 142 (zustimmend Winkler) mit Paragraph 16, AngG vereinbar, da diese Bestimmung einen Anspruch auf periodische Remuneration nicht festsetze, sondern ihn voraussetze; darüber, ob ein solcher Entgeltanspruch überhaupt bestehe, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen er gewährt werde und wann er fällig sei, sage die Gesetzesstelle nichts, sondern überlasse die Regelung dieser Frage einer Vereinbarung, allenfalls dem Ortsgebrauch. Auch in der Entscheidung vom 21.9.1971, Arb 8898, hielt der Oberste Gerichtshof zu dem eine ähnliche Regelung wie Paragraph 16, AngG enthaltenden Paragraph 14, Absatz 3, nöLAO an der Auffassung fest, daß es mit dem Gesetzeszweck vereinbar sei, den Anspruch auf aliquote Remuneration von der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses abhängig zu machen. Die Entscheidung vom 14.9.1971, ZAS 1972, 182 (Koppensteiner), in der der Oberste Gerichtshof die Anwendung des Paragraph 16, AngG auf erfolgsabhängige Prämien ablehnte, ist für den vorliegenden Fall, in dem es um eine erfolgsunabhängige Remuneration geht, nicht von Bedeutung.
Mit der Entscheidung vom 24.6.1975, ZAS 1976, 146, erkannte der Oberste Gerichtshof einem Angestellten, der sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung vor Fälligkeit der Remuneration beendet hatte, die aliquote Remuneration zu, weil sie bedingungslos vereinbart worden sei. In der Besprechung dieser Entscheidung verwies Tomandl - unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des § 16 AngG - darauf, daß es zwar dem Arbeitgeber unbenommen bleibe, das Entstehen des Anspruches an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, aber mit der Einschränkung, daß derartige Bedingungen sich nicht - entgegen der Vorschrift des Gesetzes - auf das Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit beziehen dürfen. Nur dann, wenn - wie beim echten Bilanzgeld - die Remuneration mit einer ganz bestimmten, zeitlich begrenzten Tätigkeit (etwa der Bilanzerstellung) in Verbindung stehe, könne das Entstehen des Anspruches an die Fertigstellung dieser zeitlich befristeten Tätigkeit gebunden werden. Werde das Entstehen des Remunerationsanspruches hingegen an einen bestimmten Tag gebunden, ohne daß der Anspruch mit einer spezifischen Tätigkeit oder Leistung des Arbeitnehmers verknüpft wäre, liege eine unzulässige Umgehung des § 16 AngG vor.Mit der Entscheidung vom 24.6.1975, ZAS 1976, 146, erkannte der Oberste Gerichtshof einem Angestellten, der sein Arbeitsverhältnis durch Kündigung vor Fälligkeit der Remuneration beendet hatte, die aliquote Remuneration zu, weil sie bedingungslos vereinbart worden sei. In der Besprechung dieser Entscheidung verwies Tomandl - unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte des Paragraph 16, AngG - darauf, daß es zwar dem Arbeitgeber unbenommen bleibe, das Entstehen des Anspruches an bestimmte Bedingungen zu knüpfen, aber mit der Einschränkung, daß derartige Bedingungen sich nicht - entgegen der Vorschrift des Gesetzes - auf das Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit beziehen dürfen. Nur dann, wenn - wie beim echten Bilanzgeld - die Remuneration mit einer ganz bestimmten, zeitlich begrenzten Tätigkeit (etwa der Bilanzerstellung) in Verbindung stehe, könne das Entstehen des Anspruches an die Fertigstellung dieser zeitlich befristeten Tätigkeit gebunden werden. Werde das Entstehen des Remunerationsanspruches hingegen an einen bestimmten Tag gebunden, ohne daß der Anspruch mit einer spezifischen Tätigkeit oder Leistung des Arbeitnehmers verknüpft wäre, liege eine unzulässige Umgehung des Paragraph 16, AngG vor.
Ohne Auseinandersetzung mit dieser Kritik und den weiteren kritischen Äußerungen (Martinek-Schwarz, AngG und Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht I, siehe Apathy in DRdA 1976,Ohne Auseinandersetzung mit dieser Kritik und den weiteren kritischen Äußerungen (Martinek-Schwarz, AngG und Spielbüchler-Floretta, Arbeitsrecht römisch eins, siehe Apathy in DRdA 1976,
251) hielt der Oberste Gerichtshof auch in den Entscheidungen vom 16.12.1975, DRdA 1976, 250 (zustimmend Apathy) = ZAS 1977, 102 (zustimmend Mayer-Maly) = Arb 9427 sowie vom 27.7.1977, ZAS 1978, 225 (zustimmend Müller) = Arb 9625 daran fest, daß es zulässig sei, dem Angestellten einen Remunerationsanspruch unter der Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag zuzugestehen.
Unter ausführlicher Darstellung der zu § 16 Handlungsgehilfengesetz und § 16 AngG bestehenden Rechtsprechung und Lehre vertrat auch Binder in "Rechtsgrundlagenprobleme der Remunerationsgewährung" ZAS 1984, 49 ff (58 ff), die Ansicht, daß - entgegen der vom Obersten Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung und vom Landesgericht für ZRS Wien in der Entscheidung vom 20.2.1975, Arb 9380, vertretenenUnter ausführlicher Darstellung der zu Paragraph 16, Handlungsgehilfengesetz und Paragraph 16, AngG bestehenden Rechtsprechung und Lehre vertrat auch Binder in "Rechtsgrundlagenprobleme der Remunerationsgewährung" ZAS 1984, 49 ff (58 ff), die Ansicht, daß - entgegen der vom Obersten Gerichtshof in seiner älteren Rechtsprechung und vom Landesgericht für ZRS Wien in der Entscheidung vom 20.2.1975, Arb 9380, vertretenen
Auffassung - § 16 AngG der Vereinbarung von an die Betriebszugehörigkeit anknüpfenden Leistungsgewährungsklauseln nicht entgegenstehe. Hingegen erachten neben Tomandl (in seiner oben zitierten Entscheidungsbesprechung) auch Spielbüchler in Spielbüchler - Floretta - Strasser, Arbeitsrecht I3, 179, Schwarz - Löschnigg in Arbeitsrecht4, 256 und Martinek-Schwarz in Angestelltengesetz6, 326 f, eine derartige aufschiebende Bedingung für gesetzwidrig.Auffassung - Paragraph 16, AngG der Vereinbarung von an die Betriebszugehörigkeit anknüpfenden Leistungsgewährungsklauseln nicht entgegenstehe. Hingegen erachten neben Tomandl (in seiner oben zitierten Entscheidungsbesprechung) auch Spielbüchler in Spielbüchler - Floretta - Strasser, Arbeitsrecht I3, 179, Schwarz - Löschnigg in Arbeitsrecht4, 256 und Martinek-Schwarz in Angestelltengesetz6, 326 f, eine derartige aufschiebende Bedingung für gesetzwidrig.
In der zum gegenständlichen Kollektivvertrag ergangenen Entscheidung vom 30.8.1989, 9 Ob A 177/89, RdW 1990, 25, schloß sich der Oberste Gerichtshof der von der zuletzt zitierten Lehre vertretenen Auffassung an; eine Bestimmung, die das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen vom einjährigen ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig mache, verstoße gegen die zwingende Vorschrift des § 16 AngG.In der zum gegenständlichen Kollektivvertrag ergangenen Entscheidung vom 30.8.1989, 9 Ob A 177/89, RdW 1990, 25, schloß sich der Oberste Gerichtshof der von der zuletzt zitierten Lehre vertretenen Auffassung an; eine Bestimmung, die das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen vom einjährigen ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängig mache, verstoße gegen die zwingende Vorschrift des Paragraph 16, AngG.
Die Argumentation des Antragstellers bietet keinen Anlaß, von dieser am Regelungszweck des § 16 AngG orientierten Rechtsauffassung abzugehen. Wie schon Mayer - Grünberg im Kommentar zum Handlungsgehilfengesetz, 194, überzeugend dargelegt haben, verstoßen Bedingungen gegen den Gesetzeszweck, die ein Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag vorsehen. Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet (siehe Grünberg, Das österreichische Angestelltenrecht 1926, 53 f; Tomandl ZAS 1976, 149), dann ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf. § 3 Abs 3 und 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages machen jedoch den Anspruch auf Remuneration vom einjährigen Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses abhängig und verstoßen mit dieser auf einen Stichtag abzielenden Bedingung, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der obzitierten Entscheidung vom 30.8.1989 ausgesprochen hat, daher gegen die zwingende gesetzliche Regelung des § 16 AngG.Die Argumentation des Antragstellers bietet keinen Anlaß, von dieser am Regelungszweck des Paragraph 16, AngG orientierten Rechtsauffassung abzugehen. Wie schon Mayer - Grünberg im Kommentar zum Handlungsgehilfengesetz, 194, überzeugend dargelegt haben, verstoßen Bedingungen gegen den Gesetzeszweck, die ein Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag vorsehen. Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet (siehe Grünberg, Das österreichische Angestelltenrecht 1926, 53 f; Tomandl ZAS 1976, 149), dann ist der einleitende Halbsatz des Paragraph 16, AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf. Paragraph 3, Absatz 3 und 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages machen jedoch den Anspruch auf Remuneration vom einjährigen Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses abhängig und verstoßen mit dieser auf einen Stichtag abzielenden Bedingung, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der obzitierten Entscheidung vom 30.8.1989 ausgesprochen hat, daher gegen die zwingende gesetzliche Regelung des Paragraph 16, AngG.
Der Feststellungsantrag war daher abzuweisen.