Entscheidungsgründe:
Der Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
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§ 3 Provision, Mindesteinkommen
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(3) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben die Hälfte des gemäß Abs 2 bzw. im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Urlaubszulage, die bei Urlaubsantritt, frühestens jedoch am 1.Mai, und eine Weihnachtsremuneration in derselben Höhe, die am 15.Dezember fällig wird.(3) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben die Hälfte des gemäß Absatz 2, bzw. im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Urlaubszulage, die bei Urlaubsantritt, frühestens jedoch am 1.Mai, und eine Weihnachtsremuneration in derselben Höhe, die am 15.Dezember fällig wird.
(4) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben 100 % des gemäß Abs 2 bzw. im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Anschaffungsbeitrag, einmalig im Kalenderjahr, auszahlbar in zwei Teilbeträgen.(4) Sämtliche Angestellte erhalten nach einjährigem Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses rückwirkend ab dem Beginn desselben 100 % des gemäß Absatz 2, bzw. im Dienstvertrag garantierten monatlichen Mindesteinkommens als Anschaffungsbeitrag, einmalig im Kalenderjahr, auszahlbar in zwei Teilbeträgen.
(5) Die Urlaubszulage und ein halber Anschaffungsbeitrag gelten als ein Teil der Bezüge des ersten, ein halber Anschaffungsbeitrag und die Weihnachtsremuneration als ein Teil der Bezüge des zweiten Halbjahres; die Angestellten haben auf denjenigen Teil dieser Zulagen Anspruch, der ihrer Dienstzeit in dem betreffenden Kalenderjahr entspricht. ..."
Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 1.Februar 1987 bis 31. Dezember 1987 als Angestellter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31.Dezember 1987 durch Kündigung seitens des Klägers.
Der Kläger begehrt mit dem Betrag von 8.525 S brutto sA den der elfmonatigen Dauer seines Arbeitsverhältnisses entsprechenden (aliquoten) Teil der Sonderzahlungen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kollektivvertragsbestimmungen machten den Sonderzahlungsanspruch zulässigerweise vom einjährigen Bestehen des ungekündigten Arbeitsverhältnisses abhängig; der Kläger habe diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß § 3 Abs 3 KV den Anspruch auf Sonderzahlung vom einjährigen Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses abhängig mache.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Paragraph 3, Absatz 3, KV den Anspruch auf Sonderzahlung vom einjährigen Bestehen des ungekündigten Dienstverhältnisses abhängig mache.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, nach der kollektivvertraglichen Regelung sei die Beschäftigung am Stichtag Bedingung für den Erwerb des Anspruches auf Sonderzahlung; da der Kläger vor dem Stichtag ausgeschieden sei, sei der Anspruch noch nicht entstanden gewesen. Die Anwendung des § 16 AngG setze aber voraus, daß der Anspruch bereits entstanden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, nach der kollektivvertraglichen Regelung sei die Beschäftigung am Stichtag Bedingung für den Erwerb des Anspruches auf Sonderzahlung; da der Kläger vor dem Stichtag ausgeschieden sei, sei der Anspruch noch nicht entstanden gewesen. Die Anwendung des Paragraph 16, AngG setze aber voraus, daß der Anspruch bereits entstanden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.