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Rechtssatz RS0016829

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016829

Entscheidungsdatum

31.07.2026

Rechtssatz

Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muss ihm die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls gewähren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 241/91
    Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 241/91
    Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193
  • 9 ObA 2264/96y
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T1)
  • 9 ObA 182/00f
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 182/00f
    nur: Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. (T2)
    Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T3)
  • 9 ObA 59/06a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 59/06a
    Vgl auch; Beisatz: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht - soweit es im Rahmen eines Konzerns mit zahlreichen Einzelgesellschaften in verschiedenen Staaten überhaupt anwendbar sein sollte- einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T4)
  • 9 ObA 3/12z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 3/12z
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T5)
  • 9 ObA 14/12t
    Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 14/12t
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 9/13h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
    Auch
  • 8 ObA 12/17y
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 12/17y
    Auch
  • 8 ObA 21/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
    vgl
  • 8 ObA 30/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 ObA 30/23d
    vgl
  • 9 ObA 32/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 ObA 32/26k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016829

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00241_9100000_002