Rechtssatz RS0016829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016829
Entscheidungsdatum
31.07.2026
Rechtssatz
Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. Der solcherart diskriminierte Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muss ihm die den übrigen Arbeitnehmern zugewendeten Vorteile gleichfalls gewähren.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 241/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObA 241/91
Veröff: SZ 65/14 = RdW 1992,217 = WBl 1992,193
- 9 ObA 2264/96y
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 2264/96y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Bilanzremuneration eines Versicherungsangestellten im Innendienst. (T1)
- 9 ObA 182/00f
Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 182/00f
nur: Gerade auf freiwillige Leistungen, auf die die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch haben (hier: die in der DO.A. nur im Rahmen einer Kann-Bestimmung vorgesehene besondere Vorrückung) ist der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er allerdings frei ist - nicht im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er den anderen zubilligt. (T2)
Beisatz: Hier: Erschwerniszulage gemäß § 39 Abs 2 DO.C. (T3)
- 9 ObA 59/06a
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 ObA 59/06a
Vgl auch; Beisatz: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht - soweit es im Rahmen eines Konzerns mit zahlreichen Einzelgesellschaften in verschiedenen Staaten überhaupt anwendbar sein sollte- einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T4)
- 9 ObA 3/12z
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 3/12z
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot steht einer sachlichen Differenzierung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen nicht im Wege. (T5)
- 9 ObA 14/12t
Entscheidungstext OGH 24.09.2012 9 ObA 14/12t
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 9/13h
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 9/13h
Auch
- 8 ObA 12/17y
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 12/17y
Auch
- 8 ObA 21/23f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 21/23f
vgl
- 8 ObA 30/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.05.2023 8 ObA 30/23d
vgl
- 9 ObA 32/26k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2026 9 ObA 32/26k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016829
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBA00241_9100000_002