Nach der Rechtsprechung ist gerade auf freiwillige Leistungen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er frei ist - nicht im Einzelfall, auch nicht unkündbaren Arbeitnehmern gegenüber willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er anderen zubilligt (RIS-Justiz RS0016829; SZ 65/14). Außer Streit steht, dass viele Arbeitnehmer der beklagten Partei, darunter auch der 1991 eingetretene Arbeitnehmer Franz H*****, eine Erschwerniszulage erhalten. Feststeht, dass Franz H***** diese Zulage aber auch ab 1. 5. 1996 weiter gewährt wird. Sowohl der Kläger als auch dieser Arbeitnehmer erfüllen die Voraussetzungen des § 39 Abs 2 DO.C in Bezug auf die Arbeitsumstände, unter denen diese Bestimmung die Gewährung einer Erschwerniszulage in den Ermessensbereich des Dienstgebers stellt. Im Hinblick auf die DO.C und dem Umstand, dass sogar im Dienstzettel darauf Bezug genommen und ihm beim Einstellungsgespräch zugesichert wurde, dass die Möglichkeit einer Erschwerniszulage bestehe, die Gewährung sohin nicht ausgeschlossen wurde, konnte der mit 5. 10. 1992 eingestellte Kläger hinsichtlich der den bis 31. 12. 1991 eingetretenen anderen Arbeitnehmern gewährten Erschwerniszulage bei Erfüllung der im Kollektivvertrag aufgestellten Kriterien davon ausgehen, diese Leistung ebenfalls zu erhalten (SZ 70/141). Die generelle Richtlinie des Verwaltungsausschusses vom 24. 4. 1996, diese Erschwerniszulage nicht mehr zu gewähren, begründete für den Kläger, dem diese Erschwerniszulage rückwirkend, wenn auch befristet für die Vergangenheit ohnehin gewährt worden war, keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, um ihn von der, anderen Arbeitnehmern und vor allem Franz H***** gewährten Erschwerniszulage bei Erfüllung der grundsätzlichen Gewährungskriterien auszuschließen (SZ 65/14). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 67/15). Der spätere Einstellungstag des Klägers war ja, wie die rückwirkende Gewährung der Erschwerniszulage zeigt, kein Gewährungskriterium noch wurde dem Kläger gegenüber die Gewährung von einem bestimmten Einstellungstag abhängig gemacht.Nach der Rechtsprechung ist gerade auf freiwillige Leistungen, auf die der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch hat, der Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden. Bei Gewährung derartiger Leistungen darf der Arbeitgeber die von ihm zugrunde gelegten Kriterien - bei deren Bestimmung er frei ist - nicht im Einzelfall, auch nicht unkündbaren Arbeitnehmern gegenüber willkürlich und ohne sachlichen Grund verlassen und einem einzelnen Arbeitnehmer das vorenthalten, was er anderen zubilligt (RIS-Justiz RS0016829; SZ 65/14). Außer Streit steht, dass viele Arbeitnehmer der beklagten Partei, darunter auch der 1991 eingetretene Arbeitnehmer Franz H*****, eine Erschwerniszulage erhalten. Feststeht, dass Franz H***** diese Zulage aber auch ab 1. 5. 1996 weiter gewährt wird. Sowohl der Kläger als auch dieser Arbeitnehmer erfüllen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, DO.C in Bezug auf die Arbeitsumstände, unter denen diese Bestimmung die Gewährung einer Erschwerniszulage in den Ermessensbereich des Dienstgebers stellt. Im Hinblick auf die DO.C und dem Umstand, dass sogar im Dienstzettel darauf Bezug genommen und ihm beim Einstellungsgespräch zugesichert wurde, dass die Möglichkeit einer Erschwerniszulage bestehe, die Gewährung sohin nicht ausgeschlossen wurde, konnte der mit 5. 10. 1992 eingestellte Kläger hinsichtlich der den bis 31. 12. 1991 eingetretenen anderen Arbeitnehmern gewährten Erschwerniszulage bei Erfüllung der im Kollektivvertrag aufgestellten Kriterien davon ausgehen, diese Leistung ebenfalls zu erhalten (SZ 70/141). Die generelle Richtlinie des Verwaltungsausschusses vom 24. 4. 1996, diese Erschwerniszulage nicht mehr zu gewähren, begründete für den Kläger, dem diese Erschwerniszulage rückwirkend, wenn auch befristet für die Vergangenheit ohnehin gewährt worden war, keine sachlich gerechtfertigte Differenzierung, um ihn von der, anderen Arbeitnehmern und vor allem Franz H***** gewährten Erschwerniszulage bei Erfüllung der grundsätzlichen Gewährungskriterien auszuschließen (SZ 65/14). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer willkürlich schlechter zu behandeln als die übrigen (SZ 67/15). Der spätere Einstellungstag des Klägers war ja, wie die rückwirkende Gewährung der Erschwerniszulage zeigt, kein Gewährungskriterium noch wurde dem Kläger gegenüber die Gewährung von einem bestimmten Einstellungstag abhängig gemacht.
Dass dem Kläger auch weiterhin die Erschwerniszulage zusteht, lässt sich im Sinne der zitierten Judikaturgrundsätze im Einzelfall beantworten. Die Auslegungsproblematik der kollektivvertraglichen Kann-Bestimmung des § 39 Abs 2 DO.C stellt sich nicht, sodass die vom Berufungsgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung dargestellte Rechtsfrage nicht erheblich im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG ist.Dass dem Kläger auch weiterhin die Erschwerniszulage zusteht, lässt sich im Sinne der zitierten Judikaturgrundsätze im Einzelfall beantworten. Die Auslegungsproblematik der kollektivvertraglichen Kann-Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, DO.C stellt sich nicht, sodass die vom Berufungsgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung dargestellte Rechtsfrage nicht erheblich im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist.
Da dem Kläger eine Erschwerniszulage, wenn auch befristet, in der Höhe von 15 vH gewährt worden ist, stellt es keine Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalles dar, dass die über den Befristungszeitpunkt hinaus zu gewährende Erschwerniszulage auch in dieser Höhe zusteht. Generelle Kriterien über das Ausmaß der Erschwerniszulage oder ein Einfrieren derselben auf der Basis des Lohnes von 1996 lassen sich der Sachverhaltsgrundlage nicht entnehmen. Der bloßen Entgegennahme der befristeten Erschwerniszulage durch den Kläger kommt allein noch kein Erklärungswert im Sinne eines Einverständnisses bzw eines Verzichtes auf die Zulage nach Ablauf der Frist zu (RIS-Justiz RS0047273; SZ 68/90, 1 Ob 2046/96f).
Da der Kläger im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin am 17. 12. 1993, sohin innerhalb einer dreijährigen Frist nach Diensteintritt seinen Anspruch auf die Erschwerniszulage bei der Beklagten geltend gemacht hat, konnte vor Entscheidung über seinen Antrag mit Dienstzettel vom Mai 1997, mit dem sein Anspruch befristet bis 30. 4. 1996 zuerkannt wurde, die Verjährungsfrist für die monatlichen Ansprüche ab 1. 5. 1996 bis zur Klageeinbringung im Juli 1998 oder der jeweils rechtzeitigen Klageausdehnungen nicht ablaufen. Auch dies begründet keine Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG.Da der Kläger im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerberin am 17. 12. 1993, sohin innerhalb einer dreijährigen Frist nach Diensteintritt seinen Anspruch auf die Erschwerniszulage bei der Beklagten geltend gemacht hat, konnte vor Entscheidung über seinen Antrag mit Dienstzettel vom Mai 1997, mit dem sein Anspruch befristet bis 30. 4. 1996 zuerkannt wurde, die Verjährungsfrist für die monatlichen Ansprüche ab 1. 5. 1996 bis zur Klageeinbringung im Juli 1998 oder der jeweils rechtzeitigen Klageausdehnungen nicht ablaufen. Auch dies begründet keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.