Rechtssatz
§ 16 AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.Paragraph 16, AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.
Schlagworte
Angestellte, periodische Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Sonderzahlung, aliquot, Auflösung, Ende, Beendigung, Kündigung, Entgelt, Lohn, Gehalt, quotenmäßig, Höhe,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028232
Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_005