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Entscheidung 8 ObA 73/04z×

Entscheidung 8 ObA 73/04z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA73/04z

Entscheidungsdatum

16.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Manfred Gürtler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald S*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 2.818,14 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 10 Ra 34/04z-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Paragraph 3, Absatz 8, des Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte im Außendienst lautet wie folgt:

"Für die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses besteht kein Anspruch auf Sonderzahlungen gemäß Absatz 7, Das Jahresmindestentgelt gemäß Absatz 3, ist daher im ersten Dienstjahr um die Höhe der in den ersten sechs Monaten nicht gebührenden Sonderzahlungen zu reduzieren."

Rechtliche Beurteilung

In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der Kläger, der nur sechs Monate bei der beklagten Versicherung beschäftigt war, keinen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, ist keine vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung zu sehen.

Die Ausführungen der Revision, dass damit die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG umgangen werde, vermögen nicht zu überzeugen.

Paragraph 16, Absatz eins, AngG legt fest, dass dann, wenn der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat, diese ihm auch gebührt, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, und zwar aliquot. Damit setzt aber Paragraph 16, AngG einen solchen Anspruch auf Remuneration daraus, legt ihn aber selbst nicht fest vergleiche dazu die ständige Judikatur RIS-Justiz RS0030313 mwN, zuletzt 8 ObA 134/97g, ebenso RIS-Justiz RS0028232). Im vorliegenden Fall ist jedoch für die ersten sechs Monate überhaupt kein Anspruch auf Sonderzahlungen vorgesehen und damit weder an einen Stichtag gebunden noch mit der Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft. Auch Arbeitnehmer, die länger als wie 6 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Eine andere Grundlage für einen Anspruch auf Sonderzahlungen als den Kollektivvertrag selbst vermag auch die klagende Partei nicht darzustellen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.

Textnummer

E74135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00073.04Z.0716.000

Im RIS seit

15.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040716_OGH0002_008OBA00073_04Z0000_000

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