Rechtssatz
§ 16 AngG schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt voraus (arg "..... falls ......"), dass er auf Grund des Einzelvertrages, eines KollV oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm besteht; in einem solchen Fall ist § 16 AngG allerdings zwingend.Paragraph 16, AngG schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt voraus (arg "..... falls ......"), dass er auf Grund des Einzelvertrages, eines KollV oder einer sonstigen (neben dem AngG anwendbaren) Norm besteht; in einem solchen Fall ist Paragraph 16, AngG allerdings zwingend.
Schlagworte
Angestellte, dispositiv, ins cogens, Remuneration, besondere Entlohnung, Belohnung, Prämie, Zuwendung, Zuschuss, Gratifikation, Vergünstigung, Entgelt, Lohn, Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0030313
Dokumentnummer
JJR_19891108_OGH0002_009OBA00305_8900000_001