Rechtssatz RS0029573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029573
Entscheidungsdatum
13.06.2002
Rechtssatz
Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.Die Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft ist als "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG zu qualifizieren. Wird die Entlassung vor Verstreichen der "erheblichen Zeit", als deren Untergrenze vierzehn Tage anzusehen sind, ausgesprochen, ist sie unberechtigt, auch wenn die Untersuchungshaft dennoch länger dauert.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 268/94
Entscheidungstext OGH 31.08.1994 8 ObA 268/94
- 8 ObA 124/02x
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
Auch; Beisatz: Hier: Entlassungsgrund nach § 82 lit i GewO 1859. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige
Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis,
längere Freiheitsstrafe, U - Haft, Haft, Gefängnis, Strafhaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029573
Dokumentnummer
JJR_19940831_OGH0002_008OBA00268_9400000_002