Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1.1 Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (8 Ob 62/07m).
Zum Verhältnis von § 9 Abs 1 KSchG zu § 6 Abs 2 Z 2 KSchG führt der Kläger die Revision nicht aus.Zum Verhältnis von Paragraph 9, Absatz eins, KSchG zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG führt der Kläger die Revision nicht aus.
1.2 In seinem Rechtsmittel vertritt der Kläger neuerlich den Standpunkt, dass Gewährleistungsansprüche mit schuldbefreiender Wirkung auf den Käufer rechtswirksam überbunden werden könnten und eine entsprechende Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Damit ist er nicht im Recht.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Überbindung von Vertragspflichten an einen Dritten - im Weg einer Schuld- bzw Vertragsübernahme, die jedenfalls nur mit Zustimmung des Dritten möglich und wirksam wäre - nicht stellt. Vielmehr betrifft die zu prüfende Vertragsbestimmung nach dem maßgeblichen Auftrag des Klägers an den Beklagten den Vertrag zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem jeweiligen Käufer. Mit der Klausel sollten die Gewährleistungsrechte des Verkäufers (nicht seine Pflichten) an den Käufer (nicht an einen Dritten) „überbunden“ werden. Dadurch sollte es hinsichtlich der Gewährleistungsrechte der Käufer zugunsten des Klägers zu einer schuldbefreienden Wirkung kommen. Die vom Kläger gewünschte vertragliche Konstruktion besteht somit darin, dass die Gewährleistungsrechte des Verkäufers - ohne Aufrechterhaltung seiner eigenen Gewährleistungspflichten - an die Käufer abgetreten werden.Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach der Zulässigkeit der Überbindung von Vertragspflichten an einen Dritten - im Weg einer Schuld- bzw Vertragsübernahme, die jedenfalls nur mit Zustimmung des Dritten möglich und wirksam wäre - nicht stellt. Vielmehr betrifft die zu prüfende Vertragsbestimmung nach dem maßgeblichen Auftrag des Klägers an den Beklagten den Vertrag zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem jeweiligen Käufer. Mit der Klausel sollten die Gewährleistungsrechte des Verkäufers (nicht seine Pflichten) an den Käufer (nicht an einen Dritten) „überbunden“ werden. Dadurch sollte es hinsichtlich der Gewährleistungsrechte der Käufer zugunsten des Klägers zu einer schuldbefreienden Wirkung kommen. Die vom Kläger gewünschte vertragliche Konstruktion besteht somit darin, dass die Gewährleistungsrechte des Verkäufers - ohne Aufrechterhaltung seiner eigenen Gewährleistungspflichten - an die Käufer abgetreten werden.
1.3 Nach § 9 Abs 1 KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf (Krejci in Rummel³ § 9 KSchG Rz 23).1.3 Nach Paragraph 9, Absatz eins, KSchG können Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf (Krejci in Rummel³ Paragraph 9, KSchG Rz 23).
Daran, dass die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher bewirkt, besteht kein Zweifel. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Käufer anstelle des Verkäufers das Risiko der Insolvenz des mangelhaft erfüllenden Professionisten sowie der Zurechnung der auftretenden Mängel zu den einzelnen Professionisten tragen müsste. Zudem sind die aus einem Unternehmergeschäft abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechten schon wegen der den Unternehmer treffenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 UGB eingeschränkt. Eine Diskrepanz zwischen den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüchen und den vom Verkäufer abgetretenen Ansprüchen kann sich auch aus - im Verhältnis zwischen Verkäufer und Professionisten als Unternehmer zulässigen - Abreden über die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche ergeben. Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig (RIS-Justiz RS0065562; RS0121432; Krejci aaO Rz 24).Daran, dass die vom Kläger beabsichtigte Konstruktion eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte der Verbraucher bewirkt, besteht kein Zweifel. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Käufer anstelle des Verkäufers das Risiko der Insolvenz des mangelhaft erfüllenden Professionisten sowie der Zurechnung der auftretenden Mängel zu den einzelnen Professionisten tragen müsste. Zudem sind die aus einem Unternehmergeschäft abgetretenen Gewährleistungsrechte gegenüber den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsrechten schon wegen der den Unternehmer treffenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Paragraph 377, UGB eingeschränkt. Eine Diskrepanz zwischen den einem Verbraucher gesetzlich zustehenden Gewährleistungsansprüchen und den vom Verkäufer abgetretenen Ansprüchen kann sich auch aus - im Verhältnis zwischen Verkäufer und Professionisten als Unternehmer zulässigen - Abreden über die Einschränkung gesetzlicher Gewährleistungsansprüche ergeben. Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig (RIS-Justiz RS0065562; RS0121432; Krejci aaO Rz 24).
1.4 Soweit der Kläger in der Revision behauptet, er habe keine Einschränkung seiner Gewährleistungsverpflichtungen, sondern nur die Überbindung der gegen die Professionisten bestehenden Gewährleistungsansprüche - bei Aufrechterhaltung weiterer eigener Gewährleistungspflichten - beabsichtigt, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab (RIS-Justiz RS0043312).
2. Der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf bezieht sich auf die schuldhaft nichtige Formulierung der beabsichtigten Überbindungsklausel bzw auf die unterlassene Beratung über deren Wirksamkeitsvoraussetzungen. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre das von ihm angestrebte Ergebnis auch in anderer Form, etwa mit einer nach seiner Ansicht zulässigen Klausel laut Beil ./H, nicht erzielbar gewesen. In diesem Sinn gelangte auch das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis, dass die modifizierte „Überbindungsklausel“ laut Pkt IV in Beil ./Ha und Pkt VII in Beil ./Hb ebenfalls nach § 9 Abs 1 KSchG nichtig sei. Aus diesem Grund hätte die Inanspruchnahme des Klägers aus den Gewährleistungsansprüchen der Käufer nicht verhindert werden können. Der geltend gemachte Schaden wäre somit in jedem Fall eingetreten (RIS-Justiz RS0022700).2. Der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf bezieht sich auf die schuldhaft nichtige Formulierung der beabsichtigten Überbindungsklausel bzw auf die unterlassene Beratung über deren Wirksamkeitsvoraussetzungen. Entgegen der Ansicht des Klägers wäre das von ihm angestrebte Ergebnis auch in anderer Form, etwa mit einer nach seiner Ansicht zulässigen Klausel laut Beil ./H, nicht erzielbar gewesen. In diesem Sinn gelangte auch das Berufungsgericht zutreffend zum Ergebnis, dass die modifizierte „Überbindungsklausel“ laut Pkt römisch vier in Beil ./Ha und Pkt römisch sieben in Beil ./Hb ebenfalls nach Paragraph 9, Absatz eins, KSchG nichtig sei. Aus diesem Grund hätte die Inanspruchnahme des Klägers aus den Gewährleistungsansprüchen der Käufer nicht verhindert werden können. Der geltend gemachte Schaden wäre somit in jedem Fall eingetreten (RIS-Justiz RS0022700).
Die Ausführungen in der Revision sind damit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen.
3. Auch die zweite vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage zu dem an einen Notar erteilten Auftrag, einen vom Gesetz grundsätzlich verpönten Erfolg herbeizuführen, wird in der Revision nicht substanziell ausgeführt. Vielmehr weist der Kläger darauf hin, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, er habe den Beklagten den Auftrag zu gesetzwidrigen Formulierungen erteilt, unzutreffend sei. Auch im erstinstanzlichen Verfahren hat er nicht schlüssig dargelegt, warum er sich im Fall der Aufklärung über die Unwirksamkeit der beabsichtigten Klausel eine Erfüllung der Gewährleistungsansprüche der Käufer erspart hätte.
Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.Da die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.