Rechtssatz RS0065562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065562
Entscheidungsdatum
09.03.2011
Rechtssatz
Die Schutzbestimmung des § 9 KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.Die Schutzbestimmung des Paragraph 9, KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 622/82
Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
Veröff: SZ 55/159
- 1 Ob 224/06g
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)
- 9 Ob 7/10k
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)
- 7 Ob 222/10p
Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065562
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19821028_OGH0002_0070OB00622_8200000_002