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Rechtssatz RS0065562×

Rechtssatz RS0065562

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0065562

Entscheidungsdatum

09.03.2011

Rechtssatz

Die Schutzbestimmung des Paragraph 9, KSchG geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und lässt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Veröff: SZ 55/159
  • 1 Ob 224/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 224/06g
    Vgl; Beisatz: Leistungsbeschreibungen müssen konkrete Angaben über bestimmte (negative) Sacheigenschaften enthalten, um sie von Gewährleistungsausschlussklauseln abgrenzbar zu machen; aus Umgehungsgründen ist eine besondere Strenge am Platz. (T1); Beisatz: Hier: Verbandsklage hinsichtlich AGB-Klauseln in Wasserbezugsverträgen. (T2)
  • 9 Ob 7/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 Ob 7/10k
    Auch; Beisatz: Die Abtretung von Gewährleistungsrechten an den Vertragspartner findet - ebenso wie die Überbindung von Gewährleistungspflichten an einen Dritten - im Verhältnis zu Verbrauchern seine Grenze jedenfalls darin, dass die Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche der Verbraucher nicht beschnitten bzw behindert werden darf. (T3); Beisatz: Die Einschränkung der Gewährleistungsrechte auf jene Ansprüche, die der Verkäufer selbst gegen seine Subunternehmer (Professionisten) oder Lieferanten hat, ist somit unzulässig. (T4)
  • 7 Ob 222/10p
    Entscheidungstext OGH 09.03.2011 7 Ob 222/10p
    Auch; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065562

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19821028_OGH0002_0070OB00622_8200000_002