Aus der Begründung:
Zutreffend und unbekämpft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß § 9 KSchG insofern unzulässig und unwirksam war, als die Haftung für das Fehlen der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und die Verschweigung ungewöhnlicher Mängel (§§ 922 f. ABGB) ausgeschlossen werden sollte. Die genannte Schutzbestimmung geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und läßt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu (EB zur RV, 744 BlgNR, XIV. GP 28; Fenyves, KSchG und Gewährleistung, in Krejci, Handbuch zum KSchG 371, 396). Ob die Anwendung dieser Regel iS der in den EB (aaO 29) gerade für den Gebrauchtwagenhandel vertretenen Meinung durch eine negative Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag ausgeschaltet werden könnte (dagegen kritisch Fenyves aaO 398 f. mwN), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Leistungsbeschreibung im Punkt 1 der im vorliegenden Fall verwendeten Liefer- und Verkaufsbedingungen ausdrücklich nur den Einschluß aller Mängel, insbesondere Abnützungserscheinungen, die auf Grund des Datums der Erstzulassung und der Fahrleistung des Kraftfahrzeuges als gewöhnlich zu bezeichnen sind oder dem Käufer bei Vertragsabschluß bekannt waren oder bei einer ordnungsgemäßen Prüfung auch ohne besondere Fachkenntnisse und Hilfsmittel feststellbar sind, enthält. Ungewöhnliche Mängel, wie sie die Klägerin behauptet, wurden demnach hier auch nicht von der Leistungsbeschreibung erfaßt. Die Rekurswerberin hat demnach grundsätzlich auch für solche Mängel des verkauften Gebrauchtwagens einzustehen, die für ein solches Fahrzeug nach den näheren Umständen des Falles wie zum Beispiel Alter, Kilometerstand und Höhe des Kaufpreises ungewöhnlich waren (vgl. neben dem eben erwähnten Punkt I der Liefer- und Verkaufsbedingungen Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 508; Kulka, Die Gewährleistung als Mittel des Verbraucherschutzes, JBl. 1974, 356, 360; OGH, JBl. 1960, 492).Zutreffend und unbekämpft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beschränkung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gemäß Paragraph 9, KSchG insofern unzulässig und unwirksam war, als die Haftung für das Fehlen der gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften und die Verschweigung ungewöhnlicher Mängel (Paragraphen 922, f. ABGB) ausgeschlossen werden sollte. Die genannte Schutzbestimmung geht vom Grundsatz der Unabdingbarkeit der Gewährleistungsansprüche des ABGB aus und läßt nur die erschöpfend aufgezählten Ausnahmen zu (EB zur RV, 744 BlgNR, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 28; Fenyves, KSchG und Gewährleistung, in Krejci, Handbuch zum KSchG 371, 396). Ob die Anwendung dieser Regel iS der in den EB (aaO 29) gerade für den Gebrauchtwagenhandel vertretenen Meinung durch eine negative Leistungsbeschreibung im Kaufvertrag ausgeschaltet werden könnte (dagegen kritisch Fenyves aaO 398 f. mwN), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Leistungsbeschreibung im Punkt 1 der im vorliegenden Fall verwendeten Liefer- und Verkaufsbedingungen ausdrücklich nur den Einschluß aller Mängel, insbesondere Abnützungserscheinungen, die auf Grund des Datums der Erstzulassung und der Fahrleistung des Kraftfahrzeuges als gewöhnlich zu bezeichnen sind oder dem Käufer bei Vertragsabschluß bekannt waren oder bei einer ordnungsgemäßen Prüfung auch ohne besondere Fachkenntnisse und Hilfsmittel feststellbar sind, enthält. Ungewöhnliche Mängel, wie sie die Klägerin behauptet, wurden demnach hier auch nicht von der Leistungsbeschreibung erfaßt. Die Rekurswerberin hat demnach grundsätzlich auch für solche Mängel des verkauften Gebrauchtwagens einzustehen, die für ein solches Fahrzeug nach den näheren Umständen des Falles wie zum Beispiel Alter, Kilometerstand und Höhe des Kaufpreises ungewöhnlich waren vergleiche neben dem eben erwähnten Punkt römisch eins der Liefer- und Verkaufsbedingungen Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 508; Kulka, Die Gewährleistung als Mittel des Verbraucherschutzes, JBl. 1974, 356, 360; OGH, JBl. 1960, 492).
Die Rekurswerberin hält die Ansicht des Berufungsgerichtes für unrichtig, daß sie mit dem an den ÖAMTC gerichteten Schreiben vom 26. 6. 1980 irgendwelche Verbesserungsarbeiten abgelehnt habe. Sie übersieht dabei, daß sie die Erklärung, für keine anderen als die im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Mängel einzustehen, schon vorher zweimal abgegeben hat, nämlich beim Telefongespräch mit Manfred S Ende Mai 1980 und dann in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 4. 6. 1980. Auch die letztgenannte rechtsgeschäftliche Willenserklärung gilt der Klägerin gemäß § 862a ABGB ungeachtet der Nichtbehebung als zugekommen (Koziol - Welser[5] I 81); sie wurde nicht widerrufen, sondern vielmehr in Gleichschrift dem Schreiben an den ÖAMTC vom 26. 6. 1980 neuerlich angeschlossen. Demnach besteht kein Zweifel daran, daß die Rekurswerberin andere Mängelbehebungen als die Überprüfung der Klimaanlage und die Beseitigung des Ventilklapperns sofort, ernstlich und endgültig abgelehnt hat, wie es auch ihrem Prozeßstandpunkt entspricht.Die Rekurswerberin hält die Ansicht des Berufungsgerichtes für unrichtig, daß sie mit dem an den ÖAMTC gerichteten Schreiben vom 26. 6. 1980 irgendwelche Verbesserungsarbeiten abgelehnt habe. Sie übersieht dabei, daß sie die Erklärung, für keine anderen als die im Vertrag ausdrücklich bezeichneten Mängel einzustehen, schon vorher zweimal abgegeben hat, nämlich beim Telefongespräch mit Manfred S Ende Mai 1980 und dann in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 4. 6. 1980. Auch die letztgenannte rechtsgeschäftliche Willenserklärung gilt der Klägerin gemäß Paragraph 862 a, ABGB ungeachtet der Nichtbehebung als zugekommen (Koziol - Welser[5] römisch eins 81); sie wurde nicht widerrufen, sondern vielmehr in Gleichschrift dem Schreiben an den ÖAMTC vom 26. 6. 1980 neuerlich angeschlossen. Demnach besteht kein Zweifel daran, daß die Rekurswerberin andere Mängelbehebungen als die Überprüfung der Klimaanlage und die Beseitigung des Ventilklapperns sofort, ernstlich und endgültig abgelehnt hat, wie es auch ihrem Prozeßstandpunkt entspricht.
Auch der weitere Einwand, die klagende Partei hätte das Wandlungsanbot der beklagten Partei vom 4. 6. 1980 annehmen müssen, weil sich die behaupteten Mängel nicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln hätten beseitigen lassen, sodaß im Ergebnis ein unbehebbarer Mangel vorliege, ist nicht zielführend. Abgesehen davon, daß die Rekurswerberin eine solche Einwendung in erster Instanz nicht erhoben hat, steht noch keineswegs fest, welche Gewährleistungsansprüche tatsächlich zu Recht bestehen. Erst nach Feststellung des Ausmaßes eines Preisminderungsanspruches könnte der aufgezeigten Frage Bedeutung zukommen.
Zu Unrecht beschwert sich die Rekurswerberin schließlich darüber, daß das Berufungsgericht eine Verfristung des Gewährleistungsanspruches in Bezug auf den Motor trotz verspäteter Erhebung des ausgedehnten Leistungsbegehrens verneint habe. Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß die Erhebung dieses Begehrens, die in der Tagsatzung vom 13. 10. 1981 ausdrücklich "auf Grund des Feststellungsbegehrens" erfolgte, nicht verfristet ist, soweit sich dieses Leistungsbegehren für die Motorreparatur mit dem zunächst erhobenen Feststellungsbegehren deckt. Wohl mußte das Feststellungsbegehren schließlich abgewiesen werden, weil es trotz der Erhebung des Leistungsbegehrens formell aufrecht blieb. Der Sinn der Unterbrechung der Verjährung durch die Einbringung einer Feststellungsklage liegt aber darin, ein zunächst noch nicht mögliches Leistungsbegehren gegen Verjährung oder hier Verfristung zu sichern. Durch die Erhebung des Leistungsbegehrens im selben Rechtsstreit wurde die Klage gehörig fortgesetzt. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens hatte keinen materiellen Grund, sondern folgte bloß aus der versehentlichen formellen Aufrechterhaltung. Der Standpunkt der Rekurswerberin läuft auf einen unnötigen Formalismus hinaus.
Bei der allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jedoch in zwei Punkten einer Berichtigung bzw. Klarstellung: Zunächst bietet nach der soweit zutreffenden Ansicht der Rekurswerberin auch ihr Schreiben vom 26. 6. 1980 keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie die zugesagten Überprüfungen und Reparaturen nicht weiterhin in der von ihr bezeichneten Vertragswerkstätte in Wien hätte durchführen lassen. Damit kommt die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß auch der Verbraucher iS des Konsumentenschutzgesetzes die Kosten einer Ersatzvornahme nur im Fall der Verweigerung der Verbesserung durch den Verkäufer begehren kann, außer im rechtskräftig abgewiesenen Umfang der Reparatur der Klimaanlage auch noch für den Schaden an den Ventilen zum Tragen. Soweit das Ventilklappern, dessen Behebung die beklagte Partei zugesagt, die klagende Partei aber nicht rechtmäßig in Anspruch genommen hat, Gegenstand der nun strittigen Ersatzvornahme der Motorreparatur war, soweit also diese Reparatur auch schon zur Beseitigung des Ventilklapperns notwendig gewesen wäre, ist der Klagsanspruch aus den gleichen Erwägungen nicht berechtigt, aus denen schon das Reparaturkostenbegehren für die Klimaanlage abgewiesen wurde. Zum zweiten ist der Klagsanspruch aber - was die zweite Instanz gemeint haben mag, aber nicht deutlich zum Ausdruck brachte - zur Gänze verfristet, soweit er nicht schon in der Klage geltend gemacht und auch nicht vom Feststellungsbegehren umfaßt war, nämlich im Umfang der Kosten der Ersatzvornahme der Reparatur am Automatikgetriebe, die erst Gegenstand der Klagsausdehnung waren. In diesem Umfang ist die Sechsmonatefrist des § 933 Abs. 1 ABGB bei der erstmaligen Geltendmachung längst überschritten gewesen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel geheim war, weil eine gegenteilige bestimmte Eigenschaft nicht zugesichert war (vgl. HS 7341).Bei der allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes jedoch in zwei Punkten einer Berichtigung bzw. Klarstellung: Zunächst bietet nach der soweit zutreffenden Ansicht der Rekurswerberin auch ihr Schreiben vom 26. 6. 1980 keinen Anhaltspunkt dafür, daß sie die zugesagten Überprüfungen und Reparaturen nicht weiterhin in der von ihr bezeichneten Vertragswerkstätte in Wien hätte durchführen lassen. Damit kommt die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß auch der Verbraucher iS des Konsumentenschutzgesetzes die Kosten einer Ersatzvornahme nur im Fall der Verweigerung der Verbesserung durch den Verkäufer begehren kann, außer im rechtskräftig abgewiesenen Umfang der Reparatur der Klimaanlage auch noch für den Schaden an den Ventilen zum Tragen. Soweit das Ventilklappern, dessen Behebung die beklagte Partei zugesagt, die klagende Partei aber nicht rechtmäßig in Anspruch genommen hat, Gegenstand der nun strittigen Ersatzvornahme der Motorreparatur war, soweit also diese Reparatur auch schon zur Beseitigung des Ventilklapperns notwendig gewesen wäre, ist der Klagsanspruch aus den gleichen Erwägungen nicht berechtigt, aus denen schon das Reparaturkostenbegehren für die Klimaanlage abgewiesen wurde. Zum zweiten ist der Klagsanspruch aber - was die zweite Instanz gemeint haben mag, aber nicht deutlich zum Ausdruck brachte - zur Gänze verfristet, soweit er nicht schon in der Klage geltend gemacht und auch nicht vom Feststellungsbegehren umfaßt war, nämlich im Umfang der Kosten der Ersatzvornahme der Reparatur am Automatikgetriebe, die erst Gegenstand der Klagsausdehnung waren. In diesem Umfang ist die Sechsmonatefrist des Paragraph 933, Absatz eins, ABGB bei der erstmaligen Geltendmachung längst überschritten gewesen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel geheim war, weil eine gegenteilige bestimmte Eigenschaft nicht zugesichert war vergleiche HS 7341).
Mit den genannten Abweichungen sind die Erhebungsaufträge des Berufungsgerichtes zu billigen.