Rechtssatz RS0031635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031635
Geschäftszahl
7Ob6/77; 6Ob681/81; 7Ob622/82
Entscheidungsdatum
28.10.1982
Rechtssatz
Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) bereitgehalten wird, ist das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet. Nach erfolglosem Ablauf der Behebungsfrist hat die Zustellung nicht stattgefunden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
- 6 Ob 681/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 681/81
nur: Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. (T1)
- 7 Ob 622/82
Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
Gegenteilig; Veröff: SZ 55/159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031635
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_005