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Rechtssatz RS0031635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031635

Geschäftszahl

7Ob6/77; 6Ob681/81; 7Ob622/82

Entscheidungsdatum

28.10.1982

Rechtssatz

Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) bereitgehalten wird, ist das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet. Nach erfolglosem Ablauf der Behebungsfrist hat die Zustellung nicht stattgefunden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
  • 6 Ob 681/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 681/81
    nur: Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung ist bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat. (T1)
  • 7 Ob 622/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 7 Ob 622/82
    Gegenteilig; Veröff: SZ 55/159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0031635

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_005