Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 2/1981Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Text
§ 77.Paragraph 77,
Der Absender hat Briefsendungen, deren Aufgabe vom Postamt und deren Übernahme vom Empfänger bestätigt werden soll, eingeschrieben aufzugeben. Für eine eingeschriebene Briefsendung hat der Absender außer der Beförderungsgebühr auch die Einschreibgebühr zu entrichten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR12145954
Alte Dokumentnummer
N9195722634L