Die Revision ist berechtigt.
Die qualifizierte Mahnung des Versicherers nach § 39 Abs 1 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willlenserklärung, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie dem Adressaten (Versicherten) im Sinne des § 862 a ABGB zugegangen ist (SZ 13/226, 41/64, RZ 1962/254). Nach der Empfangstheorie (auch Zugangstheorie genannt) reicht es aus, wenn die Willenserklärung (hier eingeschriebener Brief) in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, daß der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (Ehrenzweig System2 II/1 S 134, Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 68 ff., SZ 34/118, 41/64). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind daher qualifizierte Mahnungen nach § 39 Abs 1 VersVG erst dann zugegangen, wenn sie in die Hände des Versicherten oder einer Person gelangt sind, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von Zustellungen für den Versicherten legitimiert ist (VersRSch 1959/53 mit zustimmender Besprechung von Wahle, JBl 1975/374, EvBl 1975/208, VersRSch 1976/88, zuletzt 7 Ob 39/76). Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung (§ 77 PO) ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellungsversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 69, Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung S 473, Anm 2 zu § 178 PO). Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) zur Abholung bereitgehalten wird, ist nämlich das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich (in die Hände) des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet (SZ 44/1, VersRSch 1959/53 mit Besprechung von Wahle, Prölls-Martin VersVG20 S 240, vgl. auch BGH in VersR 1971/262 und das dort zitierte Schrifttum der BRD). Wird die eingeschriebene Postsendung innerhalb der 2-wöchigen Behebungsfrist (Schaginger-Trpin S 130, Anm 2 zu § 29 PG) vom Adressaten nicht abgeholt, so hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Zustellung nicht stattgefunden. Die Briefsendung ist vielmehr an den Absender als unzustellbar zurückzustellen (§§ 186, 208 PO). Die Bestimmungen der ZPO über das Zugehen gerichtlicher Sendungen (§§ 104 Abs 4 und 106 Abs 2 ZPO) sind auf die vom Empfänger nicht behobenen Einschreibebriefe mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar (VersRSch 1959/53).Die qualifizierte Mahnung des Versicherers nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG ist eine empfangsbedürftige Willlenserklärung, deren Wirkungen nur dann eintreten, wenn sie dem Adressaten (Versicherten) im Sinne des Paragraph 862, a ABGB zugegangen ist (SZ 13/226, 41/64, RZ 1962/254). Nach der Empfangstheorie (auch Zugangstheorie genannt) reicht es aus, wenn die Willenserklärung (hier eingeschriebener Brief) in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, daß der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (Ehrenzweig System2 II/1 S 134, Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 68 ff., SZ 34/118, 41/64). Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind daher qualifizierte Mahnungen nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG erst dann zugegangen, wenn sie in die Hände des Versicherten oder einer Person gelangt sind, die nach den Postvorschriften zur Empfangnahme von Zustellungen für den Versicherten legitimiert ist (VersRSch 1959/53 mit zustimmender Besprechung von Wahle, JBl 1975/374, EvBl 1975/208, VersRSch 1976/88, zuletzt 7 Ob 39/76). Eine eingeschriebene (bescheinigte) Postsendung (Paragraph 77, PO) ist aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes bei Erfolglosigkeit des ersten Zustellungsversuches dem Empfänger erst dann zugegangen, wenn sie der Adressat oder eine zur Empfangnahme berechtigte Person beim Postamt innerhalb der Behebungsfrist abgeholt hat (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 69, Schaginger-Trpin, Postgesetz und Postordnung S 473, Anmerkung 2, zu Paragraph 178, PO). Durch die bloße Benachrichtigung des Empfängers, daß beim Postamt für ihn eine Postsendung (innerhalb der Behebungsfrist) zur Abholung bereitgehalten wird, ist nämlich das Zustellstück noch nicht in den Machtbereich (in die Hände) des Adressaten gelangt, der der Benachrichtigung nicht entnehmen kann, welche Sendung sich beim Postamt befindet (SZ 44/1, VersRSch 1959/53 mit Besprechung von Wahle, Prölls-Martin VersVG20 S 240, vergleiche auch BGH in VersR 1971/262 und das dort zitierte Schrifttum der BRD). Wird die eingeschriebene Postsendung innerhalb der 2-wöchigen Behebungsfrist (Schaginger-Trpin S 130, Anmerkung 2, zu Paragraph 29, PG) vom Adressaten nicht abgeholt, so hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes eine Zustellung nicht stattgefunden. Die Briefsendung ist vielmehr an den Absender als unzustellbar zurückzustellen (Paragraphen 186, 208, PO). Die Bestimmungen der ZPO über das Zugehen gerichtlicher Sendungen (Paragraphen 104, Absatz 4 und 106 Absatz 2, ZPO) sind auf die vom Empfänger nicht behobenen Einschreibebriefe mangels entsprechender gesetzlicher Bestimmungen nicht anwendbar (VersRSch 1959/53).
Hat aber der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung auch nur fahrlässig (durch Sorglosigkeit in seinen Angelegenheiten) vereitelt oder erschwert, so kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, von dieser keine Kenntnis erlangt zu haben, soferne er mit der Zusendung derartiger Willenserklärungen rechnen mußte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70 f., insbesondere Anm 14 und 17, SZ 41/64, 44/7, 3 Ob 11/70). In diesem Falle ist daher zu fingieren, daß die Willenserklärung dem Empfänger gegenüber in jenem Zeitpunkt wirksam geworden ist, in welchem sie ihm unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (SZ 44/1 Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 70 f.). Hier mußte der Revisionswerber im Hinblick auf seinen Verzug mit der Zahlung der bereits fällig gewordenen Versicherungsprämie (Halbjahresprämie) damit rechnen, daß ihn die Klägerin eingeschrieben mahnen werde. Er hätte daher für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen müssen. Trotzdem könnte von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage ./2) durch den Revisionswerber nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes der Beklagten (qualifizierte Mahnung nach § 39 Abs 1 VersVG) bei seinem zuständigen Postamt tatsächlich erhalten hätte. Das Erstgericht nahm dies jedoch nicht als erwiesen an, sondern hielt es für möglich, daß die Benachrichtigung auch verschwunden sein könnte. Gelangte aber die Benachrichtigung nicht in die Hände des Revisionswerbers, dann ist die unterbliebene Zustellung der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage./2) auf einen vom Revisionswerber nicht zu vertretenden Zufall zurückzuführen. Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung (Beilage ./2) trifft aber grundsätzlich die Beklagte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70, vgl. auch Sörgel-Siebert-Hefermehl BGB10 S 532). Bleibt es daher ungeklärt, ob der Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung der vorgenannten Sendung tatsächlich erhalten hat, so geht dies zu Lasten der Beklagten.Hat aber der Empfänger den Zugang einer Willenserklärung auch nur fahrlässig (durch Sorglosigkeit in seinen Angelegenheiten) vereitelt oder erschwert, so kann er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, von dieser keine Kenntnis erlangt zu haben, soferne er mit der Zusendung derartiger Willenserklärungen rechnen mußte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70 f., insbesondere Anmerkung 14, und 17, SZ 41/64, 44/7, 3 Ob 11/70). In diesem Falle ist daher zu fingieren, daß die Willenserklärung dem Empfänger gegenüber in jenem Zeitpunkt wirksam geworden ist, in welchem sie ihm unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (SZ 44/1 Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 70 f.). Hier mußte der Revisionswerber im Hinblick auf seinen Verzug mit der Zahlung der bereits fällig gewordenen Versicherungsprämie (Halbjahresprämie) damit rechnen, daß ihn die Klägerin eingeschrieben mahnen werde. Er hätte daher für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen müssen. Trotzdem könnte von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage ./2) durch den Revisionswerber nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes der Beklagten (qualifizierte Mahnung nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG) bei seinem zuständigen Postamt tatsächlich erhalten hätte. Das Erstgericht nahm dies jedoch nicht als erwiesen an, sondern hielt es für möglich, daß die Benachrichtigung auch verschwunden sein könnte. Gelangte aber die Benachrichtigung nicht in die Hände des Revisionswerbers, dann ist die unterbliebene Zustellung der qualifizierten Mahnung der Beklagten (Beilage./2) auf einen vom Revisionswerber nicht zu vertretenden Zufall zurückzuführen. Die Beweislast für den Zugang der qualifizierten Mahnung (Beilage ./2) trifft aber grundsätzlich die Beklagte (Gschnitzer in Klang2 IV/1 S 70, vergleiche auch Sörgel-Siebert-Hefermehl BGB10 S 532). Bleibt es daher ungeklärt, ob der Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung der vorgenannten Sendung tatsächlich erhalten hat, so geht dies zu Lasten der Beklagten.
Im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten in ihrer Berufungsschrift erhobenen Beweisrüge überhaupt nicht auseinandergesetzt, in der die erstgerichtliche Feststellung, daß der Revisionswerber möglicherweise die vorgenannte Benachrichtigung nicht zu Gesicht bekommen habe, ausdrücklich bekämpft wurde. Da aber dieser Feststellung im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen entscheidende Bedeutung zukommt, mußte das angefochtene Urteil der Aufhebung verfallen. Das Berufungsgericht wird sich daher mit der vorgenannten Beweisrüge der Beklagten zu befassen und auch zu prüfen haben, ob es die vorerwähnte erstgerichtliche Feststellung übernimmt oder nicht. Hingegen stellt die Behauptung der Beklagten, daß nach der qualifizierten Mahnung vom 7. 3. 1974 noch eine Nachmahnung erfolgt sei, eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar, weil die Beklagte im Verfahren erster Instanz ein derartiges Prozeßvorbringen nicht erstattet hat. Durch die Aussage eines Zeugen (S 116) kann aber ein Parteienvorbringen nicht ersetzt werden.
Die Bestimmungen des § 10 VersVG sind hier deshalb nicht anwendbar, weil eine Wohnungsänderung des Revisionswerbers im Sinne des § 10 VersVG nicht vorliegt. Der Revisionswerber hielt sich nämlich, wenn auch nur gelegentlich, in seiner der Beklagten bekanntgegebenen Anschrift *, auf und war auch dort polizeilich gemeldet. Die an ihn gerichtete Einschreibesendung der Beklagten vom 7. 3. 1974 (Beilage ./2) wurde auch der Beklagten nicht mit dem Vermerk „Adressat verzogen“, sondern mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgestellt.Die Bestimmungen des Paragraph 10, VersVG sind hier deshalb nicht anwendbar, weil eine Wohnungsänderung des Revisionswerbers im Sinne des Paragraph 10, VersVG nicht vorliegt. Der Revisionswerber hielt sich nämlich, wenn auch nur gelegentlich, in seiner der Beklagten bekanntgegebenen Anschrift *, auf und war auch dort polizeilich gemeldet. Die an ihn gerichtete Einschreibesendung der Beklagten vom 7. 3. 1974 (Beilage ./2) wurde auch der Beklagten nicht mit dem Vermerk „Adressat verzogen“, sondern mit dem Vermerk „nicht behoben“ zurückgestellt.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.