Rechtssatz RS0014098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014098
Geschäftszahl
7Ob6/77; 7Ob2/78; 7Ob63/78; 7Ob55/02t; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Der mit der Zahlung der Versicherungsprämie in Verzug geratene VersN muß mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen und für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen. Trotzdem kann von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes tatsächlich erhalten hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 6/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
- 7 Ob 2/78
Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 2/78
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 6/77; Beisatz: Nachträgliche Entfernung
der Benachrichtigung von der Hinterlegung der Einschreibesendung -
von der VersGes zu widerlegen. (T1) Veröff: VersR 1978,1032
- 7 Ob 63/78
Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 63/78
Auch
- 7 Ob 55/02t
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
Auch
- 7 Ob 83/21p
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
Vgl
- 7 Ob 95/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 95/25h
nur: Grundsätzlich muss der mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geratene Versicherungsnehmer mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen. (T2)
Beisatz: Dabei muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014098
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00006_7700000_003