Die Revision ist zulässig und auch im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend aufgezeigt, darauf kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Der von ihm vorgenommenen Anwendung auf den vorliegenden Rechtsfall kann jedoch nicht gefolgt werden. Unbestrittenermaßen wurde dem Kläger die qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG an seine nunmehrige Wohnadresse uneingeschrieben zugestellt und von seiner mit ihm wohnenden Schwester übernommen. Erwägungen zur unterlassenen Meldung der Änderung der Wohnadresse und § 10 VersVG sind daher entbehrlich.Das Berufungsgericht hat die Grundsätze der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend aufgezeigt, darauf kann verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der von ihm vorgenommenen Anwendung auf den vorliegenden Rechtsfall kann jedoch nicht gefolgt werden. Unbestrittenermaßen wurde dem Kläger die qualifizierte Mahnung nach Paragraph 39, VersVG an seine nunmehrige Wohnadresse uneingeschrieben zugestellt und von seiner mit ihm wohnenden Schwester übernommen. Erwägungen zur unterlassenen Meldung der Änderung der Wohnadresse und Paragraph 10, VersVG sind daher entbehrlich.
Unbestritten ist weiters, dass der Versicherungsfall am 1. 7. 2000 eingetreten ist. Dies entspricht Art 2 Abs 3 ARB 1988, wonach dies der Zeitpunkt ist, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (hier: Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand). Mit dem positiven Alkotest war mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, 2. muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, 3. muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht (RIS-Justiz RS0080654; 7 Ob 34/95; Riedler in Berliner Kommentar, Rz 51 f; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, S 229 f). Die qualifizierte Mahnung nach § 39 VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten im Sinne des § 862a ABGB zugegangen ist (RIS-Justiz RS0014059; Heiss/Lorenz, VersVG, § 39, Rz 16 ff; Prölss/Martin, VVG26, § 39, Rz 8 ff; Riedler, aaO, § 39, Rz 15). Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte, wenn sie also in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Empfangserklärung (RIS-Justiz RS0014071, RS0014076; Rummel in Rummel I3 § 862a ABGB, Rz 2, Apathy in Schwimann, Praxiskommentar2, § 862a ABGB, Rz 1ff, Riedler aaO Rz 15). Für die Beurteilung, ob objektiv mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls maßgebend (7 Ob 296/99a, RS0014089). Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (7 Ob 296/99a, 9 ObA 114/99a je mwN,RIS-Justiz RS0028552). Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (7 Ob 248/00x, 9 ObA 114/99a, SZ 70/89, SZ 70/238). Grundsätzlich muss der mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geratene Versicherungsnehmer mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen (RIS-Justiz RS0014098). Es muss aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls trotzdem geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben.Unbestritten ist weiters, dass der Versicherungsfall am 1. 7. 2000 eingetreten ist. Dies entspricht Artikel 2, Absatz 3, ARB 1988, wonach dies der Zeitpunkt ist, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (hier: Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand). Mit dem positiven Alkotest war mit Verfolgungshandlungen zu rechnen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: 1. muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, 2. muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, 3. muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung schuldhaft in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG anschließend fruchtlos verstreicht (RIS-Justiz RS0080654; 7 Ob 34/95; Riedler in Berliner Kommentar, Rz 51 f; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, S 229 f). Die qualifizierte Mahnung nach Paragraph 39, VersVG ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Wirkung nur dann eintritt, wenn sie dem Versicherten im Sinne des Paragraph 862 a, ABGB zugegangen ist (RIS-Justiz RS0014059; Heiss/Lorenz, VersVG, Paragraph 39,, Rz 16 ff; Prölss/Martin, VVG26, Paragraph 39,, Rz 8 ff; Riedler, aaO, Paragraph 39,, Rz 15). Im Sinne der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass nach regelmäßigen Umständen mit der Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden konnte, wenn sie also in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstellen sollten, nur mehr im Lebensbereich des Adressaten möglich sind. Dass der Empfänger absichtlich den Zugang verhindert, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Empfangserklärung (RIS-Justiz RS0014071, RS0014076; Rummel in Rummel I3 Paragraph 862 a, ABGB, Rz 2, Apathy in Schwimann, Praxiskommentar2, Paragraph 862 a, ABGB, Rz 1ff, Riedler aaO Rz 15). Für die Beurteilung, ob objektiv mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalls maßgebend (7 Ob 296/99a, RS0014089). Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre (7 Ob 296/99a, 9 ObA 114/99a je mwN,RIS-Justiz RS0028552). Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist (7 Ob 248/00x, 9 ObA 114/99a, SZ 70/89, SZ 70/238). Grundsätzlich muss der mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geratene Versicherungsnehmer mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen (RIS-Justiz RS0014098). Es muss aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls trotzdem geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war der Kläger den gesamten Juni 2000 berufsbedingt ortsabwesend, wobei er zunächst nur mit einer Abwesenheit von ein bis zwei Woche rechnete, die sich letztlich auf einen Monat verlängerte. Ist der Empfänger ortsabwesend, hat er grundsätzlich keine Möglichkeit, von der qualifizierten Mahnung Kenntnis zu erlangen (7 Ob 34/94). Da der Kläger nicht von vornherein von einer länger als ein bis zwei Wochen dauernden Ortsabwesenheit ausging und sich die Ortsabwesenheit jeweils nach den Gegebenheiten seines Arbeitseinsatzes verlängerte, musste er auch keinen Nachsendeauftrag erteilen, da ihm dann die Post erst recht nicht zugekommen wäre, wenn die Arbeitsbelastung nur einen kürzeren Aufenthalt notwendig gemacht hätte (in diesem Sinn auch schon vergleichbar 7 Ob 34/95). Auf Grund des Umstandes, dass die Ortsabwesenheit des Klägers von seinem Wohnort weder freiwillig erfolgte, noch deren Dauer von vornherein absehbar oder beeinflussbar war, kann ihm letztlich nicht vorgeworfen werden, er habe den Zugang der qualifizierten Mahnung im Juni 2000 wider Treu und Glauben verhindert oder erschwert. Hätte die Beklagte die qualifizierte Mahnung, um ihren Zugang nachweisen zu können, eingeschrieben an den Kläger gesandt, so wäre auch in diesem Fall eine Zustellung infolge Ortsabwesenheit des Empfängers im Juni 2000 an diesen persönlich nicht möglich gewesen.
Es ist hier also davon auszugehen, dass die qualifizierte Mahnung dem Kläger erst bei Rückkehr an seinen Wohnort am 30. 6. 2000 zugegangen ist. Die Zahlungsfrist ist bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. 7. 2000 noch nicht abgelaufen gewesen. Da die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG - wie oben dargelegt - nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Die Beklagte ist leistungspflichtig.Es ist hier also davon auszugehen, dass die qualifizierte Mahnung dem Kläger erst bei Rückkehr an seinen Wohnort am 30. 6. 2000 zugegangen ist. Die Zahlungsfrist ist bei Eintritt des Versicherungsfalls am 1. 7. 2000 noch nicht abgelaufen gewesen. Da die Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 39, VersVG - wie oben dargelegt - nur für die Zukunft wirkt, hat sie keinen Einfluss für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Die Beklagte ist leistungspflichtig.
Es fehlen aber noch erstgerichtliche Feststellungen zu den vom Rechtsvertreter des Klägers erbrachten Leistungen, um die Rechtssache abschließend beurteilen zu können. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie nur die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen Kosten nach Art 6 ARB 1988 zu decken verpflichtet ist. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen aber großteils offen, welchen Inhalt die einzelnen Gespräche bzw Schreiben des Vertreters des Klägers in den Verwaltungsverfahren hatten bzw aus welchem Grund einzelne Leistungen erbracht wurden, sodass nicht beurteilt werden kann, ob alle verrechneten Leistungen tatsächlich notwendig im Sinne der ARB 1988 waren. Insbesondere wird auch zu differenzieren sein, welche Leistungen sich auf die Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Deckungsanspruchs beziehen und welche auf das Führerscheinentzugsverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren. Der Vollständigkeit halber sei bereits jetzt darauf verwiesen, dass die Zulässigkeit eines Erfolgszuschlages im Sinne des § 12 AHR nach § 13 AHR zu beurteilen sein wird. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage im oben aufgezeigten Sinn wird über die Rechtssache abschließend entschieden werden können. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Es fehlen aber noch erstgerichtliche Feststellungen zu den vom Rechtsvertreter des Klägers erbrachten Leistungen, um die Rechtssache abschließend beurteilen zu können. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass sie nur die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendigen Kosten nach Artikel 6, ARB 1988 zu decken verpflichtet ist. Die erstgerichtlichen Feststellungen lassen aber großteils offen, welchen Inhalt die einzelnen Gespräche bzw Schreiben des Vertreters des Klägers in den Verwaltungsverfahren hatten bzw aus welchem Grund einzelne Leistungen erbracht wurden, sodass nicht beurteilt werden kann, ob alle verrechneten Leistungen tatsächlich notwendig im Sinne der ARB 1988 waren. Insbesondere wird auch zu differenzieren sein, welche Leistungen sich auf die Durchsetzung des verfahrensgegenständlichen Deckungsanspruchs beziehen und welche auf das Führerscheinentzugsverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren. Der Vollständigkeit halber sei bereits jetzt darauf verwiesen, dass die Zulässigkeit eines Erfolgszuschlages im Sinne des Paragraph 12, AHR nach Paragraph 13, AHR zu beurteilen sein wird. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage im oben aufgezeigten Sinn wird über die Rechtssache abschließend entschieden werden können. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.