Rechtssatz RS0117134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117134
Entscheidungsdatum
30.07.2009
Rechtssatz
Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen (hier: qualifizierte Mahnung gemäß §39 Abs 1 VersVG) vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre.Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen (hier: qualifizierte Mahnung gemäß §39 Absatz eins, VersVG) vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 55/02t
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
- 8 ObS 11/09i
Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 ObS 11/09i
Auch; nur: Die Verpflichtung, für die Möglichkeit des Zugangs von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vorzusorgen, ist umso stärker zu gewichten, je eher mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen zu rechnen ist. Verhindert der Empfänger absichtlich den Zugang, so ist die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger unter gewöhnlichen Umständen zugegangen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117134
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20020612_OGH0002_0070OB00055_02T0000_001