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Entscheidung 7 Ob 296/99a×

Entscheidung 7 Ob 296/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob296/99a

Entscheidungsdatum

14.12.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Georg Gorton und Dr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Walter R*****, vertreten durch Dr. Rudolf Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15. September 1999, GZ 2 R 117/99i-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die an das Erstgericht gerichtete, dem Obersten Gerichtshof am 3. 12. 1999 vorgelegte Erklärung der beklagten Partei auf Zurücknahme ihrer außerordentlichen Revision vom 28. Oktober 1999 ist wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der gegenständlichen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 15. September 1999 bereits mit Beschluss vom 23. November 1999 im Sinne einer Zurückweisung derselben entschieden. Da die Zurücknahme eines Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen muss, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1707), vermag die vorliegendenfalls erst nach diesem Zeitpunkt beim Revisionsgericht eingelangte (und auch nach der Aktenlage erst nach diesem Datum verfasste und zur Post gegebene) Rechtsmittelrücknahme keine prozessualen Wirkungen mehr zu entfalten (EvBl 1991/112 = RZ 1991/78).

Anmerkung

E62595 07AA2969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00296.99A.1214.000

Dokumentnummer

JJT_19991214_OGH0002_0070OB00296_99A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014071 Rechtssatz 31.10.1980Zivilrecht
Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung dem Adressaten dann zugekommen, wenn sie in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den Adressaten unter normalen Umständen erwartet werden kann und Störungen, die sich ihr entgegenstell …
RS0014078 Rechtssatz 12.01.1971Zivilrecht
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem ode …
RS0014089 Rechtssatz 28.08.1985Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob objektiv mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger gerechnet werden kann, sind alle Umstände des Einzelfalles maßgebend.
RS0014108 Rechtssatz 03.12.1986Zivilrecht
Eine befristete Garantie muß, um rechtzeitig beansprucht zu sein, vor Fristablauf dem Garanten zugekommen sein.
RS0042925 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
RS0043111 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0065264 Rechtssatz 21.04.1982Zivilrecht
Der weite Unternehmerbegriff des § 1 KSchG bringt es mit sich, dass nicht immer leicht feststellbar ist, ob jemand Unternehmer ist oder nicht; derjenige, der den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes für sich in Anspruch nehmen will, muss daher behaupten und …