Rechtssatz RS0014078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014078
Entscheidungsdatum
27.02.2018
Rechtssatz
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem oder einer zum Empfang legitimierten Person - ohne sorgloses Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes - tatsächlich zugekommen ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/70
Entscheidungstext OGH 12.01.1971 4 Ob 102/70
Veröff: SZ 44/1 = EvBl 1971/235 S 434 = JBl 1971,485 = SozM IA/d,951 = ZAS 1972,20 (Rummel) = Arb 8835
- 7 Ob 6/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung. (T1)
- 7 Ob 8/80
Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 8/80
Vgl auch; Beisatz: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T2) Veröff: SZ 53/28
- 7 Ob 18/80
Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 18/80
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 55/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 55/95
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/85
- 8 ObA 223/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 223/95
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn er bewusstlos ist. (T3)
- 7 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 34/95
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist ein Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer qualifizierten Mahnung bis unmittelbar nach dem Versicherungsunfall ortsabwesend, kann die betreffende Postsendung zumindest bis dahin nicht als an ihn zugegangen angesehen werden. (T4)
- 7 Ob 296/99a
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 296/99a
Vgl auch
- 6 Ob 310/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 310/01h
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 144/02w
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 144/02w
Vgl auch; Beisatz: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. Vielmehr kommt es für den Zugang auf den Beginn der Abholungsmöglichkeit beim Hinterlegungspostamt an. Steht der Abholung kein (objektives) Hindernis entgegen, kann der Empfänger den Zugang der eingeschriebenen Briefsendung daher nicht dadurch verhindern, dass er sich noch vor dem ersten möglichen Abholtermin von seinem Wohnort entfernt. (T5)
- 1 Ob 158/02w
Entscheidungstext OGH 13.08.2002 1 Ob 158/02w
Auch; Beisatz: Hat die Beklagte das an sie adressierte Mahnschreiben nicht behoben, Gründe für die mangelnde Behebung jedoch nicht genannt, so gilt die Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes als ihr zugekommen. (T6)
- 8 ObA 37/06h
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 37/06h
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Einschreibbrief geht dem zum Zeitpunkt des Zustellversuchs abwesenden Empfänger nicht schon mit der Hinterlassung des Benachrichtigungszettels zu. (T7)
- 9 ObA 73/10s
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 ObA 73/10s
Vgl
- 9 Ob 52/10b
Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 52/10b
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Nach der Empfangstheorie reicht es aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist. (T8)
- 9 Ob 64/17b
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 Ob 64/17b
Auch; Beis wie T8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014078
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19710112_OGH0002_0040OB00102_7000000_001