Aus den Entscheidungsgründen:
Aus dem Wortlaut des § 10 Abs 2 MuttSchG, wonach eine Kündigung rechtsunwirksam sei, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird, folgt, daß der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung für den Fristbeginn maßgebend ist. Daß für die Ermittlung des Zeitpunktes der Zustellung iS des § 10 Abs 2 MuttSchG nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung heranzuziehen sind, haben schon die Untergerichte richtig erkannt. Falls man dies annähme, so hätte dies zur Folge, daß unter Umständen der Lauf der fünftägigen Frist in einem anderen Zeitpunkt beginnen würde als die Kündigung wirksam wird. Denn das Wirksamwerden einer Kündigung, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, hängt, wie allgemein angenommen wird (vgl Klang[2] V, 312), davon ab, wann sie dem Gegner zugeht. Daß auch die Vorschriften über den Fristenlauf nach der Zivilprozeßordnung für die Frist nach § 10 Abs 2 MuttSchG nicht anzuwenden sind, ergibt sich daraus, daß letztere Frist auf Arbeitstage abstellt. Es kommt also iS der hier analog heranzuziehenden Bestimmung des § 862a ABGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 69 f). Der Klägerin wurde mit Einschreibebrief gekundigt, der ihr wegen zufälliger Abwesenheit von der Wohnung nicht ausgehändigt werden konnte, worauf vom Zustellorgan die Verständigung zurückgelassen wurde, daß die für sie bestimmte Sendung beim Postamt hinterlegt wurde. Es ist also zu untersuchen, wann in diesem Fall der Zugang der Sendung erfolgt ist. Dieser kann nicht schon für den Zeitpunkt des vergeblichen Zustellversuches angenommen werden, weil die Klägerin aus der bloßen Verständigung, daß für sie beim Postamt eine Sendung hinterlegt wurde, nicht wissen konnte, was diese enthält. Gschnitzer aaO vertritt demnach auch die Meinung, daß besondere Wirkungen, welche Gesetz oder Vertrag an die Zusendung eines eingeschriebenen Briefes oder einer Rückscheinsendung knüpfen, erst eintreten, wenn der Brief in die Hand einer Person gelangt ist, welche nach den Postvorschriften zur Empfangnahme solcher Zustellungen für den Empfänger legitimiert ist. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in dem die Sendung dem Empfänger oder einer zum Empfang legitimierten Person tatsächlich zugekommen ist. Diese Auffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung und Literatur zu § 130 BGB, dem § 862a ABGB nachgebildet ist, überein (vgl BAG, NJW 1963 554, Soergel - Hefermehl[10] Bem 9 zu § 130; Staudinger - Coing[11] zu § 130, Anm 6e, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts I[7] 544, FN 1 und Palandt, BGB[6], 87; anders Nikisch, Arbeitsrecht I[3], 689). Auch die Erwägung, daß die Klägerin das Kündigungsschreiben am 10. 3. 1970 noch gar nicht beheben konnte, sondern erst frühestens am 11. 3. 1970 am Postamt ausgehändigt erhalten konnte, spricht dafür, den 11. 3. 1970 als jenen Tag anzusehen, an dem ihr die Kündigung zugegangen ist.Aus dem Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG, wonach eine Kündigung rechtsunwirksam sei, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bei schriftlicher Kündigung binnen fünf Arbeitstagen nach deren Zustellung dem Dienstgeber bekanntgegeben wird, folgt, daß der Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung für den Fristbeginn maßgebend ist. Daß für die Ermittlung des Zeitpunktes der Zustellung iS des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG nicht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung heranzuziehen sind, haben schon die Untergerichte richtig erkannt. Falls man dies annähme, so hätte dies zur Folge, daß unter Umständen der Lauf der fünftägigen Frist in einem anderen Zeitpunkt beginnen würde als die Kündigung wirksam wird. Denn das Wirksamwerden einer Kündigung, also eine empfangsbedürftige Willenserklärung, hängt, wie allgemein angenommen wird vergleiche Klang[2] römisch fünf, 312), davon ab, wann sie dem Gegner zugeht. Daß auch die Vorschriften über den Fristenlauf nach der Zivilprozeßordnung für die Frist nach Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG nicht anzuwenden sind, ergibt sich daraus, daß letztere Frist auf Arbeitstage abstellt. Es kommt also iS der hier analog heranzuziehenden Bestimmung des Paragraph 862 a, ABGB auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 69 f). Der Klägerin wurde mit Einschreibebrief gekundigt, der ihr wegen zufälliger Abwesenheit von der Wohnung nicht ausgehändigt werden konnte, worauf vom Zustellorgan die Verständigung zurückgelassen wurde, daß die für sie bestimmte Sendung beim Postamt hinterlegt wurde. Es ist also zu untersuchen, wann in diesem Fall der Zugang der Sendung erfolgt ist. Dieser kann nicht schon für den Zeitpunkt des vergeblichen Zustellversuches angenommen werden, weil die Klägerin aus der bloßen Verständigung, daß für sie beim Postamt eine Sendung hinterlegt wurde, nicht wissen konnte, was diese enthält. Gschnitzer aaO vertritt demnach auch die Meinung, daß besondere Wirkungen, welche Gesetz oder Vertrag an die Zusendung eines eingeschriebenen Briefes oder einer Rückscheinsendung knüpfen, erst eintreten, wenn der Brief in die Hand einer Person gelangt ist, welche nach den Postvorschriften zur Empfangnahme solcher Zustellungen für den Empfänger legitimiert ist. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, in dem die Sendung dem Empfänger oder einer zum Empfang legitimierten Person tatsächlich zugekommen ist. Diese Auffassung stimmt auch mit der Rechtsprechung und Literatur zu Paragraph 130, BGB, dem Paragraph 862 a, ABGB nachgebildet ist, überein vergleiche BAG, NJW 1963 554, Soergel - Hefermehl[10] Bem 9 zu Paragraph 130,; Staudinger - Coing[11] zu Paragraph 130,, Anmerkung 6e, Hueck - Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts I[7] 544, FN 1 und Palandt, BGB[6], 87; anders Nikisch, Arbeitsrecht I[3], 689). Auch die Erwägung, daß die Klägerin das Kündigungsschreiben am 10. 3. 1970 noch gar nicht beheben konnte, sondern erst frühestens am 11. 3. 1970 am Postamt ausgehändigt erhalten konnte, spricht dafür, den 11. 3. 1970 als jenen Tag anzusehen, an dem ihr die Kündigung zugegangen ist.
Die Bedenken des Berufungsgerichtes, daß bei dieser Rechtsauffassung die Institution des Einschreibebriefs entwertet würde, können nicht geteilt werden. Zunächst ist die postamtliche Hinterlegung eines Einschreibebriefes nicht die Regel. Wenn der Fall eintritt, daß ein Einschreibebrief mangels Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person postamtlich hinterlegt wird, müßte geprüft werden, ob ein Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststücks nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten aufzufassen wäre und dazu führe, daß der Zugang der Sendung in einem früheren Zeitpunkt als dem des tatsächlichen Zugangs fingiert werden müßte (vgl hiezu Gschnitzer aaO 71).Die Bedenken des Berufungsgerichtes, daß bei dieser Rechtsauffassung die Institution des Einschreibebriefs entwertet würde, können nicht geteilt werden. Zunächst ist die postamtliche Hinterlegung eines Einschreibebriefes nicht die Regel. Wenn der Fall eintritt, daß ein Einschreibebrief mangels Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person postamtlich hinterlegt wird, müßte geprüft werden, ob ein Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststücks nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten aufzufassen wäre und dazu führe, daß der Zugang der Sendung in einem früheren Zeitpunkt als dem des tatsächlichen Zugangs fingiert werden müßte vergleiche hiezu Gschnitzer aaO 71).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im frühestmöglichen Zeitpunkt die hinterlegte Sendung abgeholt, so daß dieser Zeitpunkt auch für die Fristberechnung des § 10 Abs 2 MuttSchG maßgebend ist. Darnach ist aber die Verständigung des Dienstgebers von ihrer Schwangerschaft rechtzeitig erfolgt, so daß die gegen die Klägerin ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im frühestmöglichen Zeitpunkt die hinterlegte Sendung abgeholt, so daß dieser Zeitpunkt auch für die Fristberechnung des Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG maßgebend ist. Darnach ist aber die Verständigung des Dienstgebers von ihrer Schwangerschaft rechtzeitig erfolgt, so daß die gegen die Klägerin ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.