Rechtssatz RS0070784
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070784
Entscheidungsdatum
12.01.1971
Rechtssatz
Eine mit eingeschriebenem Brief ausgesprochene Kündigung, die wegen zufälliger Abwesenheit des Adressaten beim Postamt hinterlegt worden ist, ist der Dienstnehmerin dann im Sinne es § 10 Abs 2 MuttSchG "zugestellt", wenn der Brief der Empfängerin oder einer zum Empfang legitimierten Person tatsächlich zugekommen ist. Allenfalls muß aber auch geprüft werden, ob ein Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten aufzufassen wäre und dazu führte, daß der Zugang der Sendung in einem früheren Zeitpunkt als dem des tatsächlichen Zugangs fingiert werden müßte.Eine mit eingeschriebenem Brief ausgesprochene Kündigung, die wegen zufälliger Abwesenheit des Adressaten beim Postamt hinterlegt worden ist, ist der Dienstnehmerin dann im Sinne es Paragraph 10, Absatz 2, MuttSchG "zugestellt", wenn der Brief der Empfängerin oder einer zum Empfang legitimierten Person tatsächlich zugekommen ist. Allenfalls muß aber auch geprüft werden, ob ein Hinauszögern der Abholung des hinterlegten Poststückes nicht als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten aufzufassen wäre und dazu führte, daß der Zugang der Sendung in einem früheren Zeitpunkt als dem des tatsächlichen Zugangs fingiert werden müßte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 102/70
Entscheidungstext OGH 12.01.1971 4 Ob 102/70
Veröff: SZ 44/1 = JBl 1971,485 = EvBl 1971/235 S 434 = Arb 8835 = ZAS 1972,20 (Rummel) = SozM IA/d,951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0070784
Dokumentnummer
JJR_19710112_OGH0002_0040OB00102_7000000_002