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Entscheidung 9 ObA 73/10s×

Entscheidung 9 ObA 73/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014078 Rechtssatz 12.01.1971Zivilrecht
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem ode …
RS0014092 Rechtssatz 03.11.1982Zivilrecht
Für Kündigungen gilt die Vorschrift des § 862a ABGB analog; sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein.
RS0017216 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.
RS0028334 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitslosengeldes auf die Entgeltansprüche nach § 1162 b ABGB ergibt sich schon aus den §§ 25 Abs 1 in Verbindung mit 12 Abs 8 AlVG (§ 48 ASGG).
RS0028555 Rechtssatz 25.09.1973Zivilrecht
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
RS0047277 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. …
RS0125438 Rechtssatz 19.11.2009Zivilrecht
Eine objektiv vertretbare Rechtsansicht iSd § 49a Satz 2 ASGG liegt etwa dann vor, wenn Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen fehlt, 9 ObA 113/03p (SZ 2003/156); oder die Vorinstanzen eine komplexe Materie zu beurteilen hatten und einen anderen Rechtsstan …