Der Rekurs ist berechtigt.
Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugehen der Erklärung an den Empfänger wirksam wird (Arb 9259 mwH uva). Unter Abwesenden hat der Erklärende dafür zu sorgen, daß die Erklärung durch Zustellung in die persönliche Sphäre des anderen Teiles gelangt. Hier fallen Ausspruch und Zugang der Erklärung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitlich auseinander. Erst mit der Zustellung sind die Voraussetzungen für den Beginn der Kündigungsfrist gegeben. Der Erklärende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muß er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 378). Im Sinne der hier analog anzuwendenden Bestimmung des § 862 a ABGB kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung an; die besonderen Wirkungen, welche Gesetz oder Vertrag an die Zusendung eines eingeschriebenen Briefes oder einer Rückscheinsendung knüpfen, treten erst ein, wenn der Brief in die Hand einer Person gelangt ist, welche nach den Postvorschriften zur Empfangnahme solcher Zustellungen für den Empfänger legitimiert ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 69 f). Dem ist der Oberste Gerichtshof unter Berufung auch auf die deutsche Judikatur und Literatur (dort zur Bestimmung des § 130 BGB, dem § 862 a ABGB nachgebildet ist) gefolgt (Arb 8835). Die deutsche Lehre vertritt dazu im Einklang mit der Rechtsprechung (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 949 und die dort zitierte Judikatur) den Standpunkt, daß die Kündigung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen konnte. Sie könne dementsprechend auch zugehen, wenn sie an unterstelltes Personal, einen Familienangehörigen, die Lebensgefährtin oder den Zimmervermieter (unerheblich, ob nach der Postordnung zulässig) an der Wohnungstür ausgehändigt werde. Werde die Kündigung dagegen einem Empfangsboten ausgehändigt, so gehe sie erst zu, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Übermittlung an den Adressaten zu erwarten sei. Auch nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den persönlichen Bereich des Vertragspartners gelangt. Der Oberste Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch vom Machtbereich des Empfängers einer Mitteilung (SZ 53/28; Arb 9403 ua; sa Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 399).Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugehen der Erklärung an den Empfänger wirksam wird (Arb 9259 mwH uva). Unter Abwesenden hat der Erklärende dafür zu sorgen, daß die Erklärung durch Zustellung in die persönliche Sphäre des anderen Teiles gelangt. Hier fallen Ausspruch und Zugang der Erklärung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zeitlich auseinander. Erst mit der Zustellung sind die Voraussetzungen für den Beginn der Kündigungsfrist gegeben. Der Erklärende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muß er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 378). Im Sinne der hier analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 862, a ABGB kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung an; die besonderen Wirkungen, welche Gesetz oder Vertrag an die Zusendung eines eingeschriebenen Briefes oder einer Rückscheinsendung knüpfen, treten erst ein, wenn der Brief in die Hand einer Person gelangt ist, welche nach den Postvorschriften zur Empfangnahme solcher Zustellungen für den Empfänger legitimiert ist (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 69 f). Dem ist der Oberste Gerichtshof unter Berufung auch auf die deutsche Judikatur und Literatur (dort zur Bestimmung des Paragraph 130, BGB, dem Paragraph 862, a ABGB nachgebildet ist) gefolgt (Arb 8835). Die deutsche Lehre vertritt dazu im Einklang mit der Rechtsprechung (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 949 und die dort zitierte Judikatur) den Standpunkt, daß die Kündigung dann zugegangen ist, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis nehmen konnte. Sie könne dementsprechend auch zugehen, wenn sie an unterstelltes Personal, einen Familienangehörigen, die Lebensgefährtin oder den Zimmervermieter (unerheblich, ob nach der Postordnung zulässig) an der Wohnungstür ausgehändigt werde. Werde die Kündigung dagegen einem Empfangsboten ausgehändigt, so gehe sie erst zu, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Übermittlung an den Adressaten zu erwarten sei. Auch nach der österreichischen Lehre und Rechtsprechung gilt die Kündigung als zugegangen, wenn sie in den persönlichen Bereich des Vertragspartners gelangt. Der Oberste Gerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch vom Machtbereich des Empfängers einer Mitteilung (SZ 53/28; Arb 9403 ua; sa Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 399).
Dullinger (JBl 1986, 13 ff [16]) vertritt die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß die Post allgemein zur Übermittlung von Erklärungen herangezogen wird, eine nach den Postvorschriften ordnungsgemäß zugestellte Erklärung als zugegangen im Sinne des § 862 a ABGB anzusehen sei; bei den Bestimmungen des PostG und der PostO handle es sich nicht bloß um interne Dienstanweisungen für die Behandlung von Postsendungen. Er lehnt damit die Ansicht Bydlinski/Koziol (Anmerkung zu JBl 1967, 151) ab. Diese Autoren vertreten (aaO 153) die Ansicht, daß es sich bei der PostO nur um Anweisungen für den Dienstbetrieb der Post handle und wenden sich vor allem dagegen, aus Beförderungsvorschriften Auskunft darüber zu erwarten, wann nach materiellem Recht vom Zugang einer Willenserklärung gesprochen werden könne. Auch Dullinger räumt jedoch ein, daß - wie öfter auch bei Boteneinschaltung - bezüglich des Zeitpunktes des Zuganges eine Einschränkung zu machen sei, denn Zustellung und Zugang könnten auseinanderfallen; auch bei der Übermittlung durch die Post sei an dem allgemeinen Grundsatz festzuhalten, daß die Erklärung erst wirksam werde, sobald unter normalen Voraussetzungen mit Kenntnisnahme gerechnet werden könne. Zugangsprobleme in Abweichung von der PostO könnten sich in Fällen der Ersatzzustellung nach §§ 174 ff PostO ergeben, weil es zweifelhaft sei, ob alle Personen, denen nach diesen Normen ersatzweise zugestellt werden könne, auch Empfangsboten nach zivilrechtlichen Grundsätzen seien (Dullinger aaO).Dullinger (JBl 1986, 13 ff [16]) vertritt die Ansicht, daß im Hinblick darauf, daß die Post allgemein zur Übermittlung von Erklärungen herangezogen wird, eine nach den Postvorschriften ordnungsgemäß zugestellte Erklärung als zugegangen im Sinne des Paragraph 862, a ABGB anzusehen sei; bei den Bestimmungen des PostG und der PostO handle es sich nicht bloß um interne Dienstanweisungen für die Behandlung von Postsendungen. Er lehnt damit die Ansicht Bydlinski/Koziol (Anmerkung zu JBl 1967, 151) ab. Diese Autoren vertreten (aaO 153) die Ansicht, daß es sich bei der PostO nur um Anweisungen für den Dienstbetrieb der Post handle und wenden sich vor allem dagegen, aus Beförderungsvorschriften Auskunft darüber zu erwarten, wann nach materiellem Recht vom Zugang einer Willenserklärung gesprochen werden könne. Auch Dullinger räumt jedoch ein, daß - wie öfter auch bei Boteneinschaltung - bezüglich des Zeitpunktes des Zuganges eine Einschränkung zu machen sei, denn Zustellung und Zugang könnten auseinanderfallen; auch bei der Übermittlung durch die Post sei an dem allgemeinen Grundsatz festzuhalten, daß die Erklärung erst wirksam werde, sobald unter normalen Voraussetzungen mit Kenntnisnahme gerechnet werden könne. Zugangsprobleme in Abweichung von der PostO könnten sich in Fällen der Ersatzzustellung nach Paragraphen 174, ff PostO ergeben, weil es zweifelhaft sei, ob alle Personen, denen nach diesen Normen ersatzweise zugestellt werden könne, auch Empfangsboten nach zivilrechtlichen Grundsätzen seien (Dullinger aaO).
Diese Zweifel sind berechtigt. Beizutreten ist der Ansicht von Bydlinski/Koziol, daß eine Differenzierung zwischen den Bestimmungen der PostO, die die Zustellung regeln und der Frage, wann nach materiellem Recht vom Zugang einer Willenserklärung auszugehen ist, geboten ist. Nicht in jedem Fall, in dem nach den Vorschriften der PostO die Abgabe der Sendung an eine andere Person als den Empfänger zulässig ist, kann unterstellt werden, daß die Sendung damit dem Empfänger auch zugegangen ist. Dies kommt in den oben zitierten Aussagen des Schrifttums wie auch der Rechtsprechung deutlich zum Ausdruck. Verlangt wird, daß die Sendung in den Machtbereich (persönlichen Bereich, die persönliche Sphäre) des Kündigungsgegners gelangt, sohin in einen Bereich, in dem dem Kündigungsgegner eine gewisse Einflußnahme auf das weitere Schicksal von Postzustellungen zukommt. Durch organisatorische Vorsorgen, die ihm in diesem Bereich möglich sind, kann er dafür Vorsorge treffen, daß ihm Postsendungen, die von anderen Personen übernommen oder auf andere Weise zurückgelassen werden (Briefkasten) auch tatsächlich zukommen. Nur dann ist die Annahme zulässig, daß dem Adressaten die auf diese Weise übermittelte Erklärung mit dem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen ist, zu dem nach dem gewöhnlichen Verlauf mit der Aushändigung an ihn gerechnet werden konnte; des konkreten Nachweises der Kenntnisnahme durch den Empfänger bedarf es in diesem Fall nicht. Dies trifft etwa regelmäßig in den Fällen zu, in denen nach dem Zustellgesetz Ersatzzustellungen zulässig sind.
Diese Voraussetzungen sind aber bei einer Zustellung über die Anstaltsleitung nicht erfüllt. § 148 PostO gestattet wohl unter den vom Berufungsgericht näher dargestellten Bedingungen die Abgabe einer Sendung an eine von der Anstalt benannte Person, doch ist das Poststück damit noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Briefes durch die Anstaltsleitung von dessen Inhalt bereits Kenntnis erlangt hätte. Es hängt vielmehr von der inneren Organisation der Anstalt ab, wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt. Diesem steht hierauf keinerlei Einfluß zu. Die Anstaltsleitung ist in diesen Fällen nichts anderes als der verlängerte Arm der Post; sie übernimmt anstaltsintern die Weiterleitung der von der Post zur Anstalt beförderten Sendungen. Ein Poststück gilt in diesen Fällen daher nur dann als zugegangen, wenn es nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnis gerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sendung dem Empfänger ausgehändigt oder auf andere Art so für ihn zurückgelassen wird, daß er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen, wie etwa im Krankenhaus durch Deponierung am Nachtkasten oder in einem allenfalls für die Patienten eines Zimmers oder einer Station bestimmten Postfach.Diese Voraussetzungen sind aber bei einer Zustellung über die Anstaltsleitung nicht erfüllt. Paragraph 148, PostO gestattet wohl unter den vom Berufungsgericht näher dargestellten Bedingungen die Abgabe einer Sendung an eine von der Anstalt benannte Person, doch ist das Poststück damit noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß dem Empfänger mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Briefes durch die Anstaltsleitung von dessen Inhalt bereits Kenntnis erlangt hätte. Es hängt vielmehr von der inneren Organisation der Anstalt ab, wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt. Diesem steht hierauf keinerlei Einfluß zu. Die Anstaltsleitung ist in diesen Fällen nichts anderes als der verlängerte Arm der Post; sie übernimmt anstaltsintern die Weiterleitung der von der Post zur Anstalt beförderten Sendungen. Ein Poststück gilt in diesen Fällen daher nur dann als zugegangen, wenn es nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnis gerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sendung dem Empfänger ausgehändigt oder auf andere Art so für ihn zurückgelassen wird, daß er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen, wie etwa im Krankenhaus durch Deponierung am Nachtkasten oder in einem allenfalls für die Patienten eines Zimmers oder einer Station bestimmten Postfach.
Da die Übernahme der Sendung durch einen Anstaltsangehörigen auch bei Zutreffen aller Voraussetzungen des § 148 PostO die Kenntnisnahme durch den Kläger nicht bewirken konnte, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzungen des Verfahrens nicht. Fest steht, daß das Kündigungsschreiben nach Einlangen bei der Krankenanstalt erst im Mai an den Kläger weitergeleitet wurde. Vorher ist es aber nicht in seinen Machtbereich gelangt. Zutreffend ist daher das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Kündigung fristwidrig ausgesprochen wurde. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist unbestritten. Die Sache ist daher im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.Da die Übernahme der Sendung durch einen Anstaltsangehörigen auch bei Zutreffen aller Voraussetzungen des Paragraph 148, PostO die Kenntnisnahme durch den Kläger nicht bewirken konnte, bedarf es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Ergänzungen des Verfahrens nicht. Fest steht, daß das Kündigungsschreiben nach Einlangen bei der Krankenanstalt erst im Mai an den Kläger weitergeleitet wurde. Vorher ist es aber nicht in seinen Machtbereich gelangt. Zutreffend ist daher das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, daß die Kündigung fristwidrig ausgesprochen wurde. Die Höhe der geltend gemachten Forderung ist unbestritten. Die Sache ist daher im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes spruchreif.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.