Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047279×

Rechtssatz RS0047279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047279

Geschäftszahl

9ObA55/95

Entscheidungsdatum

26.04.1995

Rechtssatz

Mit dem Zeitpunkt der Übernahme eines Briefes durch die Anstaltsleitung ist das Poststück noch keineswegs in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Es gilt in diesen Fällen nur dann als zugegangen, wenn es nach Weiterleitung durch die Anstaltsverwaltung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnis gerechnet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Sendung dem Empfänger ausgehändigt oder auf andere Art so für ihn zurückgelassen wird, daß er die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 55/95
    Veröff: SZ 68/85

Schlagworte

SW: Kündigung, Arbeitsverhältnis, Zustellung, Empfang, Klinik, Anstaltsordnung, Anstaltsangehörige, Spital, Krankenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0047279

Dokumentnummer

JJR_19950426_OGH0002_009OBA00055_9500000_002