Aus der Begründung:
Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs. 3 VersVG unwirksam ist und daß der Versicherer den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen kann (Prölss - Martin, VVG[21], 122; Bruck - Möller, VVG[8] I, 264; VersR 1969, 624; 7 Ob 39/76; 7 Ob 1/80 u. a.). Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch § 63 KFG nichts geändert.Zutreffend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag eine Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unwirksam ist und daß der Versicherer den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen kann (Prölss - Martin, VVG[21], 122; Bruck - Möller, VVG[8] römisch eins, 264; VersR 1969, 624; 7 Ob 39/76; 7 Ob 1/80 u. a.). Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch Paragraph 63, KFG nichts geändert.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin noch keine Ansprüche gestellt. Demnach kann diese Ablehnung nicht die Wirkung des § 12 Abs. 3 VersVG gehabt haben. Fehlt es aber an einer solchen Wirkung, so spielt es keine Rolle, daß dem Versicherungsnehmer bei Erhebung von Ansprüchen bekannt war, daß die Klägerin diese Ansprüche ablehnen werde. Eine derartige für den Fall der Anspruchserhebung vorweggenommene, also bedingte Ablehnung sieht § 12 Abs. 3 VersVG nicht vor, weshalb aus ihr Rechtsfolgen nicht abgeleitet werden können.Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Klägerin noch keine Ansprüche gestellt. Demnach kann diese Ablehnung nicht die Wirkung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG gehabt haben. Fehlt es aber an einer solchen Wirkung, so spielt es keine Rolle, daß dem Versicherungsnehmer bei Erhebung von Ansprüchen bekannt war, daß die Klägerin diese Ansprüche ablehnen werde. Eine derartige für den Fall der Anspruchserhebung vorweggenommene, also bedingte Ablehnung sieht Paragraph 12, Absatz 3, VersVG nicht vor, weshalb aus ihr Rechtsfolgen nicht abgeleitet werden können.
Richtig ist sohin, daß die Klägerin materielle Gründe für ihre behauptete Leistungsfreiheit beweisen muß. Hier hat sie sich auf einen Prämienrückstand trotz qualifizierter Mahnung berufen. Wäre diese Behauptung richtig, dann wäre gemäß § 39 Abs. 1 VersVG Leistungsfreiheit eingetreten. Das Erstgericht hat nun zwar das Absenden einer solchen Mahnung festgestellt, nicht jedoch, ob diese Mahnung dem Beklagten auch entsprechend zugestellt worden ist. Qualifizierte Mahnungen des Versicherers nach § 39 Abs. 1 VersVG sind nämlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirkungen dann eintreten, wenn sie dem Adressaten im Sinne des § 862a ABGB zugegangen sind (RZ 1962, 254; 7 Ob 63/78 u. a.). Nach der Empfangstheorie reicht es aus, daß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 68 ff.; 7 Ob 26/79; EvBl. 1975/208 u. a.). Mußte der Adressat im Hinblick auf seinen Prämienverzug mit einer eingeschriebenen Mahnung rechnen, so wird der Zugang dieser Mahnung mit jenem Zeitpunkt fingiert, in welchem er unter gewöhnlichen Umständen erfolgt wäre (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 70 f.; SZ 44/1 u. a.). Diesfalls genügt schon der Zugang einer Hinterlegungsanzeige betreffend die eingeschriebene Mahnung (7 Ob 6/77).Richtig ist sohin, daß die Klägerin materielle Gründe für ihre behauptete Leistungsfreiheit beweisen muß. Hier hat sie sich auf einen Prämienrückstand trotz qualifizierter Mahnung berufen. Wäre diese Behauptung richtig, dann wäre gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG Leistungsfreiheit eingetreten. Das Erstgericht hat nun zwar das Absenden einer solchen Mahnung festgestellt, nicht jedoch, ob diese Mahnung dem Beklagten auch entsprechend zugestellt worden ist. Qualifizierte Mahnungen des Versicherers nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG sind nämlich empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirkungen dann eintreten, wenn sie dem Adressaten im Sinne des Paragraph 862 a, ABGB zugegangen sind (RZ 1962, 254; 7 Ob 63/78 u. a.). Nach der Empfangstheorie reicht es aus, daß die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, daß er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 68 ff.; 7 Ob 26/79; EvBl. 1975/208 u. a.). Mußte der Adressat im Hinblick auf seinen Prämienverzug mit einer eingeschriebenen Mahnung rechnen, so wird der Zugang dieser Mahnung mit jenem Zeitpunkt fingiert, in welchem er unter gewöhnlichen Umständen erfolgt wäre vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 70 f.; SZ 44/1 u. a.). Diesfalls genügt schon der Zugang einer Hinterlegungsanzeige betreffend die eingeschriebene Mahnung (7 Ob 6/77).
Feststellungen, die eine Prüfung der Frage des Zuganges der qualifizierten Mahnung an den Beklagten im oben aufgezeigten Sinn ermöglichen würden, hat das Erstgericht nicht getroffen, weshalb schon aus diesem Gründe die Aufhebung seines Urteiles erforderlich war.
Auch wenn man zu dem Ergebnis einer Leistungsfreiheit der Klägerin gelangt, kann dem Beklagten der Nachweis, es habe sich bei der Fahrt seines Sohnes um eine Schwarzfahrt gehandelt, nicht verwehrt werden. Nach § 158c Abs. 1 VersVG hat nämlich der Versicherer, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei ist, gleichwohl in Ansehung des Dritten zu leisten. Diesfalls haftet er nach Abs. 3 der erwähnten Bestimmung jedoch nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Im Falle der Leistungsfreiheit besteht nach § 158 f. VersVG ein Regreßanspruch des Versicherers, jedoch nur soweit, als er den Dritten nach § 158c Abs. 1 VersVG befriedigt hat. Demnach erfaßt die Legalzession des § 158 f. VersVG stets nur eine Forderung des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer. Wenn eine derartige Forderung nicht besteht, ist der Forderungsübergang nach dieser Bestimmung gegenstandslos (ZVR 1973/42 u. a.). Wäre also der Versicherer nicht zur Leistung nach § 158c Abs. 1 VersVG verpflichtet, dann kommt auch ein Anspruchsübergang nach § 158 f VersVG nicht in Betracht (VersR 1978, 287 u. a.). Nach Art. 1 Abs. 1 AKHB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begrundeter und die Abwehr nicht begrundeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist nach Art. 1 Abs. 2 AKHB nur dann mitversichert, wenn er die Lenkung mit Willen des Halters übernommen hat. Liegt demnach eine Schwarzfahrt vor, scheidet der Lenker als Mitversicherter aus. Diesfalls wäre aber der Versicherungsnehmer geschädigten Dritten gegenüber zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 6 EKHG vorlägen. Andernfalls bestunde eine Haftung des Halters gegenüber dem geschädigten Dritten nicht. Befriedigt in einem solchen Falle der Versicherer Ansprüche des geschädigten Dritten, so kann dies nicht als eine Leistung im Sinne des § 158c Abs. 1 VersVG angesehen werden, weshalb bezüglich derartiger Leistungen kein Forderungsübergang nach § 158f VersVG erfolgt. Ungeachtet eingetretener Leistungsfreiheit - wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Versicherer im Prozeß einen Sachverhalt beweist, der zur Leistungsfreiheit führt, oder ob von der Leistungsfreiheit infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 VersVG auszugehen ist - kann daher der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der Regreß nehmen will, entgegenhalten, daß keine Verpflichtung zur Befriedigung der Ansprüche Dritter bestanden habe, weil eine Haftung nach dem EKHG für eine Schwarzfahrt nicht gegeben gewesen wäre.Auch wenn man zu dem Ergebnis einer Leistungsfreiheit der Klägerin gelangt, kann dem Beklagten der Nachweis, es habe sich bei der Fahrt seines Sohnes um eine Schwarzfahrt gehandelt, nicht verwehrt werden. Nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG hat nämlich der Versicherer, wenn er von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber frei ist, gleichwohl in Ansehung des Dritten zu leisten. Diesfalls haftet er nach Absatz 3, der erwähnten Bestimmung jedoch nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Im Falle der Leistungsfreiheit besteht nach Paragraph 158, f. VersVG ein Regreßanspruch des Versicherers, jedoch nur soweit, als er den Dritten nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG befriedigt hat. Demnach erfaßt die Legalzession des Paragraph 158, f. VersVG stets nur eine Forderung des geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer. Wenn eine derartige Forderung nicht besteht, ist der Forderungsübergang nach dieser Bestimmung gegenstandslos (ZVR 1973/42 u. a.). Wäre also der Versicherer nicht zur Leistung nach Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG verpflichtet, dann kommt auch ein Anspruchsübergang nach Paragraph 158, f VersVG nicht in Betracht (VersR 1978, 287 u. a.). Nach Artikel eins, Absatz eins, AKHB umfaßt die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Befriedigung begrundeter und die Abwehr nicht begrundeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges ist nach Artikel eins, Absatz 2, AKHB nur dann mitversichert, wenn er die Lenkung mit Willen des Halters übernommen hat. Liegt demnach eine Schwarzfahrt vor, scheidet der Lenker als Mitversicherter aus. Diesfalls wäre aber der Versicherungsnehmer geschädigten Dritten gegenüber zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, EKHG vorlägen. Andernfalls bestunde eine Haftung des Halters gegenüber dem geschädigten Dritten nicht. Befriedigt in einem solchen Falle der Versicherer Ansprüche des geschädigten Dritten, so kann dies nicht als eine Leistung im Sinne des Paragraph 158 c, Absatz eins, VersVG angesehen werden, weshalb bezüglich derartiger Leistungen kein Forderungsübergang nach Paragraph 158 f, VersVG erfolgt. Ungeachtet eingetretener Leistungsfreiheit - wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Versicherer im Prozeß einen Sachverhalt beweist, der zur Leistungsfreiheit führt, oder ob von der Leistungsfreiheit infolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG auszugehen ist - kann daher der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der Regreß nehmen will, entgegenhalten, daß keine Verpflichtung zur Befriedigung der Ansprüche Dritter bestanden habe, weil eine Haftung nach dem EKHG für eine Schwarzfahrt nicht gegeben gewesen wäre.